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BGH Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 51/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten

der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner, ihren Mieter, ein auf Räu-

mung gerichtetes Versäumnisurteil erwirkt. Die Durchführung des anschließend

von der Gläubigerin erteilten Räumungsauftrags lehnte die zuständige Ge-

richtsvollzieherin ab, weil nach ihrem Kenntnisstand alleine die Ehefrau des

Schuldners in der Mietwohnung wohne und auf jeden Fall ein Räumungstitel

gegen beide Ehegatten erforderlich sei. Die von der Gläubigerin eingelegte

Vollstreckungserinnerung blieb erfolglos. Die dagegen erhobene sofortige Be-

schwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückge-

wiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die

Gläubigerin ihr Anliegen, aus dem Räumungstitel gegen die Ehefrau des

Schuldners vorgehen zu können, weiter.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht läßt offen, ob grundsätzlich ein Räumungs-

titel gegen beide Ehegatten erforderlich ist, wenn lediglich ein Ehegatte

den Mietvertrag abgeschlossen hat. Nach seiner Auffassung ist ent-

scheidend, daß im Streitfall der Schuldner nicht mehr in der Wohnung

wohnt und aus einem Räumungstitel, der (nur) gegen einen Ehegatten (die

Mietvertragspartei) erwirkt wurde, jedenfalls nicht gegen den in der Woh-

nung allein zurückgebliebenen anderen Ehegatten vollstreckt werden kön-

ne.

2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, ein zusätzlicher Räu-

mungstitel gegen die Ehefrau des Schuldners sei nicht erforderlich. Gegen-

über Ehegatten sei es ausreichend, wenn der Gläubiger einen Räumungsti-

tel gegen denjenigen Ehegatten inne habe, der sein alleiniger Vertragspart-

ner war. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Voll-

streckung bereits ausgezogen und der andere Ehegatte allein in der zu

räumenden Wohnung verblieben sei.

3. Die Auffassung des Landgerichts ist richtig.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Gläubiger aus einem

Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel

nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (Beschluß

vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04, NJW 2004, 3041 f, zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt). Der Senat hat dort ausgeführt, jedenfalls der Ehepartner des

Schuldners habe Mitgewahrsam an der gemeinsamen Wohnung. Darauf, daß

der Mietvertrag allein zwischen dem Gläubiger und einem Ehegatten abge-

schlossen worden sei, komme es dafür nicht an. Regelmäßig seien beide Ehe-

gatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Diese Grundsät-

ze gelten auch im vorliegenden Fall. Besondere Umstände, die eine andere

Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Gläubigerin nicht dargetan und sind

auch sonst nicht ersichtlich.

b) Der Senat hat in dem Beschluß vom 25. Juni 2004 unter Auseinan-

dersetzung auch mit den von der Gläubigerin zitierten Stimmen zu der bisher

umstrittenen Rechtsfrage im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die

Zwangsvollstreckung aus einem nur gegen einen der Ehegatten gerichteten

Räumungstitel nicht gegen den anderen Ehegatten betrieben werden kann. Auf

diese Ausführungen, die der Senat weiterhin für richtig hält, wird Bezug ge-

nommen. Der Senat hat die Gläubigerin auf den genannten Beschluß hinge-

wiesen. Sie hat den Ausführungen des Senats keine neuen Argumente entge-

gengehalten.

Sie hat lediglich ausgeführt, im vorliegenden Fall sei eine andere Beur-

teilung geboten, weil ihr als Räumungsgläubigerin von einem Aufenthalt der

Ehefrau des Schuldners in der Wohnung nichts bekannt und der Ehemann

bereits ausgezogen gewesen sei, der Räumungsschuldner also seinen Be-

sitz an der Wohnung bereits aufgegeben gehabt habe. Dies rechtfertigt in-

des keine abweichende Beurteilung.

Wer Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 885 Abs. 1 ZPO ist, be-

urteilt § 750 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung darf nur gegen eine Per-

son begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als

Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Diese allgemeine Voraussetzung

jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägun-

gen außer Kraft gesetzt werden. Daran knüpft die Auffassung des Senats

an, daß der Gläubiger aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer

Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken

kann, wenn dieser Mitbesitzer ist.

Danach stellt sich die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht anders dar

als in jenem Fall, der dem Beschluß vom 25. Juni 2004 zugrunde lag. Die Ehe-

frau des Schuldners ist hier nicht nur Mitbesitzerin, sondern - wovon im Rechts-

beschwerdeverfahren auszugehen ist - alleinige Besitzerin. Gerade auch in

einem solchen Fall ist ein Räumungstitel, der den noch in der Wohnung befind-

lichen Ehegatten als Räumungsschuldner ausweist, erforderlich. Darauf, ob

und gegebenenfalls welche Ansprüche dem Vermieter gegen den (ausgezoge-

nen) Mieter und gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zustehen,

kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht an. Ebensowenig ist hier erheblich,

ob dem Vermieter die Situation bei Klageerhebung bzw. vor Einleitung des

Zwangsvollstreckungsverfahrens bekannt war.

Die Rechtsbeschwerde muß danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1

ZPO zurückgewiesen werden.

Raebel Athing Boetticher

von Lienen Zoll