Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.11.2004 – IXa ZB 57/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Bei der Unterhaltsvollstreckung kann der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO un-

pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, über dessen Höhe

im Be-

schwerdeverfahren entschieden worden ist, in entsprechender Anwendung des

§ 850g Satz 1 ZPO neu festgesetzt werden, wenn aufgrund einer erstmaligen

höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für

seine Berechnung gelten.

BGH, Beschluß vom 5. November 2004 – IXa ZB 57/04 – LG Chemnitz

AG Chemnitz

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2004

insgesamt und der Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom

22. Dezember 2003 in der Hauptsache sowie im Kostenpunkt auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.631,60 €.

Gründe

I.

Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus

zwei Urkunden des Jugendamtes die Zwangsvollstreckung wegen laufenden

und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht einen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Ansprüche des Schuld-

ners aus Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihnen zur

Einziehung überwiesen wurden. In dem Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß wurde der pfändungsfreie Betrag mit monatlich 750,00 € bestimmt.

Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen setzte das Amtsgericht mit Be-

schluß vom 7. Januar 2003 die Pfändungsfreigrenze auf 558,00 € fest, wobei

es den notwendigen Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1

Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz gemäß § 22 Bundessozi-

alhilfegesetz in Höhe von zweimal 279,00 € errechnete. D as Landgericht wies

die vom Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde

mit Beschluß vom 14. Februar 2003 und seine Gegenvorstellung mit weiterem

Beschluß vom 30. Juli 2003 zurück.

Im August 2003 hat der Schuldner gegen den Beschluß des Amtsge-

richts vom 7. Januar 2003 Erinnerung eingelegt und eine Erhöhung der Pfän-

dungsfreigrenze - auf zuletzt mindestens 783,30 € - beant ragt. Zur Begründung

hat er ausgeführt, daß seit 1. Juli 2003 der Sozialhilferegelsatz 282,00 € betra-

ge und schon deshalb der pfändungsfreie Betrag auf 564,00 € (zweimal

282,00 €) anzuheben sei. Außerdem stehe die festgesetzte Pfändungsfreigren-

ze nicht in Einklang mit der inzwischen ergangenen Grundsatzentscheidung

des Bundesgerichtshofs, nach der dem Schuldner bei der erweiterten Pfän-

dung wegen Unterhaltsansprüchen als notwendiger Unterhalt gemäß § 850d

Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der

Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleiben müsse (vgl.

BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 – IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34 = FamRZ

2003, 1466, 1467). Daraufhin hat die Rechtspflegerin den notwendigen Selbst-

behalt des Schuldners wegen des erhöhten Sozialhilferegelsatzes auf 564,00 €

festgesetzt und "alle übrigen Bestimmungen des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses" aufrechterhalten.

Die hiergegen vom Schuldner eingelegte Erinnerung hat das Amtsge-

richt durch Beschluß vom 22. Dezember 2003 mit der Begründung als unzuläs-

sig zurückgewiesen, die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen hätten sich nicht im

Sinne des § 850g Satz 1 ZPO geändert, es bestehe eine Bindung an die

rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts vom 14. Februar 2003, bestätigt

durch Beschluß vom 30. Juli 2003. Die sofortige Beschwerde des Schuldners

blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht, dessen Auffassung sich die Gläubigerinnen in ihrer

Rechtsbeschwerdeerwiderung im wesentlichen angeschlossen haben, hat aus-

geführt: Die Pfändungsfreigrenze könne schon deshalb nicht erhöht werden,

weil über die für die Bemessung des unpfändbares Teils des Arbeitseinkom-

mens maßgeblichen tatsächlichen Umstände mit Beschluß vom 14. Februar

2003 abschließend entschieden worden sei und eine nachträgliche Änderung

der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO nicht

vorliege. Wegen der Innenbindung des Beschlusses nach § 318 ZPO sei eine

andere rechtliche Beurteilung der unverändert gebliebenen tatsächlichen Um-

stände nicht zulässig.

Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, geänderte

"Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitsein-

kommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO seien auch bei einer neuen

Rechtslage infolge einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung gegeben.

Diese Auslegung sei insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Existenzmi-

nimums durch die Verfassung geboten. Es bestehe keine Bindung an die Be-

schlüsse des Landgerichts vom 14. Februar 2003 und vom 30. Juli 2003, weil

§ 850g Satz 1 ZPO als lex spezialis gegenüber § 318 ZPO ausdrücklich regele,

daß auf Antrag eine Anpassung des pfändungsfreien Betrages an nachträglich

veränderte Umstände erfolgen müsse. Da der Beschluß des Bundesgerichts-

hofs zur Berechnung des notwendigen Unterhalts bei der erweiterten Pfändung

erst nach den Entscheidungen des Landgerichts ergangen sei und bei diesen

nicht mehr habe berücksichtigt werden können, sei von einer nachträglichen

Änderung auszugehen.

2. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung ist richtig.

Die Bindungswirkung (§ 318 ZPO entsprechend) der Beschwerdeent-

scheidung des Landgerichts vom 14. Februar 2003, bestätigt durch Beschluß

vom 30. Juli 2003, steht der vom Schuldner beantragten Abänderung des pfän-

dungsfreien Betrages nicht entgegen, weil sich aufgrund der Grundsatzent-

scheidung des Senats vom 18. Juli 2003 (aaO) die Grundlagen für die Bemes-

sung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens nachträglich geändert

haben (§ 850g Satz 1 ZPO entsprechend).

a) Durch die landgerichtlichen Entscheidungen wurde über die Höhe des

gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfreien Betrages nicht rechtskräftig

entschieden. Denn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwächst nicht

deshalb in Rechtskraft, weil er mit einem fristgebundenen Rechtsmittel ange-

griffen und im Beschwerdeverfahren überprüft worden ist. Vielmehr bleibt er

auch dann nur ein Vollstreckungszugriff, der der materiellen Rechtskraft nicht

fähig ist (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1272, 1273).

b) Da das Abänderungsverfahren nach § 850g Satz 1 ZPO kein neues

Vollstreckungsverfahren einleitet, sondern das alte Verfahren fortsetzt (vgl.

BGH, Beschl. v. 8. März 1990 - I ARZ 152/90, Rpfleger 1990, 308), führt die in

einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erlassene Entscheidung über

den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag grundsätzlich zur

Innenbindung der Gerichte entsprechend § 318 ZPO. Dies bedeutet aber nur,

daß die den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestimmenden Um-

stände, über die im Beschwerdeverfahren bereits befunden worden ist, im Ab-

änderungsverfahren nicht anders beurteilt werden können, wenn sie unverän-

dert geblieben sind. Umstände, die nicht Gegenstand der Beschwerdeent-

scheidung waren, damals aber schon vorlagen, können im Abänderungsverfah-

ren berücksichtigt werden, weil § 850g Satz 1 ZPO keine dem § 323 Abs. 2

ZPO vergleichbare Präklusion von Einwendungen kennt. Der dem Schuldner

pfändungsfrei zu belassende Betrag, der im Beschwerdeverfahren bereits

überprüft worden ist, darf aufgrund eines Umstandes, der Gegenstand der vo-

rausgegangenen Beschwerdeentscheidung war, nach § 850g Satz 1 ZPO ab-

geändert werden, wenn sich dieser nachträglich, d.h. nach Erlaß der Be-

schwerdeentscheidung, verändert hat (vgl. OLG Köln aaO; Zöller/Stöber, ZPO

24. Aufl. § 850g Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 2; Stöber,

Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1200). In diesem Fall besteht eine Innenbin-

dung an die vorangegangene Beschwerdeentscheidung nicht.

c) Eine Anpassung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850g Satz 1

ZPO kommt, wovon das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht, im

Regelfall nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die

Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nachträglich ge-

ändert haben. Dabei hat es aber nicht ausreichend bedacht, daß - wie im Be-

schwerdefall - bei einer anderen rechtlichen Beurteilung unverändert gebliebe-

ner tatsächlicher Umstände infolge einer neuen höchstrichterlichen Grundsatz-

entscheidung § 850g Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Abgesehen

davon, daß die Grundssätze des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2003 nicht

Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren

waren, ist von einer nachträglichen Änderung auszugehen, weil dieser erst am

21. August 2003 mit Hinausgabe an die Parteien durch die Geschäftsstelle und

damit nach der letzten Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 30. Juli

2003 erlassen worden ist. Das Beschlußdatum ist beim Erlaß im schriftlichen

Verfahren nicht maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 117/03,

BGH-Report 2004, 1053). Unter diesen Umständen hätte, wie vom Schuldner

beantragt, der pfändungsfreie Betrag, der ihm bei der erweiterten Pfändung als

notwendiger Unterhalt verbleiben muß, unter Beachtung der vom Senat aufge-

stellten Grundssätze neu berechnet und gegebenenfalls abgeändert werden

müssen.

Als geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren

Teils des Arbeitseinkommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO kommen in

erster Linie tatsächliche Veränderungen - wie die Geburt oder der Tod eines

Unterhaltsberechtigten, der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit eines An-

spruchsberechtigten oder Erhöhungen/Minderungen des Arbeitseinkommens

(vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO

§ 850g Rn. 1; Musielak/Becker, aaO § 850g Rn. 2; Stöber, aaO Rn. 1201) - in

Betracht. Auch die Änderung eines Gesetzes, das keine Übergangsvorschriften

enthält, ist als Grund für die Abänderung des pfändungsfreien Betrages aner-

kannt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850g Rn. 13; Wieczorek/Schüt-

ze/Lüke, aaO § 850g Rn. 4). Dasselbe gilt für die verfassungskonforme Ausle-

gung einer Rechtsvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht, weil dies mit

einer Gesetzesänderung vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1990

- XII ZR 85/89, NJW 1990, 3020, 3022 zu § 323 ZPO).

In entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO ist ein Abände-

rungsgrund jedenfalls auch dann gegeben, wenn sich - wie hier - infolge einer

erstmals möglichen höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maß-

stäbe zur Berechnung des pfändungsfreien Betrages vereinheitlicht und teil-

weise verändert haben (zu der streitigen Rechtsfrage, ob eine Abänderungs-

klage gemäß § 323 ZPO bei einer Änderung der höchstrichterlichen Recht-

sprechung zulässig ist, vgl. BGHZ 148, 368, 380; BGH, Urt. v. 5. Februar 2003

- XII ZR 29/00, FamRZ 2003, 848, 851 f für Prozeßvergleiche und Urt. v.

9. Juni 2004 – XII ZR 308/01, NJW 2004, 3106). Dies folgt aus Sinn und Zweck

des § 850g Satz 1 ZPO. Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens

eines Unterhaltsschuldners wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Ver-

hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft

gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose, festgesetzt. Nachträglich

eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall

zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil des Gläubigers, des

Schuldners oder eines von der Pfändung betroffenen Dritten führen, wenn sie

bei der zukünftigen Vollstreckung unberücksichtigt blieben und deshalb die

Pfändungsfreigrenze zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wäre. Daher ermög-

licht § 850g Satz 1 ZPO eine Anpassung des Pfändungs- und Überweisungs-

beschlusses

an

die

veränderten

Umstände

(vgl.

Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850g Rn. 2). Es ist kein

Grund ersichtlich, die Anpassung an eine neue höchstrichterliche Rechtspre-

chung zur Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens abzu-

lehnen. Diese schafft faktisch eine neue Rechtslage und hat für die betroffenen

Beteiligten vergleichbar gravierende Auswirkungen wie die Veränderung tat-

sächlicher Umstände, eine Gesetzesänderung oder die verfassungskonforme

Auslegung einer Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht. Eine Mög-

lichkeit zur Änderung von Lohnpfändungen entsprechend § 850g Satz 1 ZPO

erscheint insbesondere auch im Hinblick auf den durch Art. 1 i.V.m. Art. 20

Abs. 1 GG garantierten Schutz des Existenzminimums, das für die Führung

eines menschenwürdigen Dasein benötigt wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 561,

562 zum steuerrechtlichen Existenzminimum), geboten. Ansonsten bestünde

die Gefahr, daß der Schuldner durch den staatlichen Pfändungsakt auf unbe-

stimmte Zeit über das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konkreti-

sierende Existenzminimum hinaus belastet wird. Denn das, was dem Unter-

haltsschuldner als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2

ZPO verbleiben muß, ist nichts anderes als eine Konkretisierung des Exi-

stenzminimums.

3. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bis-

herigen Bedenken über den Abänderungsantrag des Schuldners unter Beach-

tung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2003 (aaO) neu zu

befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des unvollständi-

gen Vortrags des Schuldners, zu dessen Ergänzung er vom Amts- und Landge-

richt nicht aufgefordert worden ist (§ 139 ZPO), kann der Senat nicht ab-

schließend entscheiden, ob der festgesetzte pfändungsfreie Betrag von

564,00 € dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne de r Abschnitte 2 und 4

des Bundessozialhilfegesetzes entspricht, der dem Schuldner bei der erweiter-

ten Pfändung in der Regel als notwendiger Unterhalt verbleiben muß.

Raebel

Athing

Boetticher

von Lienen

Zoll