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BGH Beschluß vom 08.11.2004 – II ZB 24/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 46, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1
Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines
Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall
ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten kein Rechtsmittel statthaft.
BGH, Beschluß vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2003 wird auf
Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.265.000,00 €
Gründe:
I. Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Ihre Anfech-
tungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse
der Beklagten wurde in erster Instanz unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-
ters am Landgericht P. abgewiesen, den sie zuvor erfolglos als befan-
gen abgelehnt hatten; ihre sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist von dem
7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. G.
und die Richter F. und Dr. B. zurückgewiesen worden. Nach Einle-
gung der Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil ist die
Streithelferin, die ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist, dem - nunmehr bei dem
7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts anhängigen - Rechtsstreit mit Schriftsatz
vom 16. Mai 2003 beigetreten. Unter Ziff. 5 der "Begründung" zu ihrem Beru-
fungsantrag hat sie "die im bisherigen Verfahren tätigen Richter ... als befangen
abgelehnt". Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts durch den Senatsvorsit-
zenden Dr. G. vom 2. Juli 2003, daß die Zurückweisung der Berufung durch
Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei, erklärte die Streithelferin
mit Schriftsätzen vom 8. und 21. Juli 2003, daß ihr Ablehnungsgesuch sich
auch auf ihn sowie die Richter F. und Dr. B. erstreckt habe und die
drei Richter u.a. wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO erneut abgelehnt würden.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 6. August 2003 (unter Mitwirkung
anderer Richter) die Ablehnungsgesuche vom 8. und 21. Juli 2003 zurückge-
wiesen und festgestellt, daß der Schriftsatz der Streithelferin vom 16. Mai 2003
kein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Berufungsgerichts enthalte. Da-
gegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene -
Rechtsbeschwerde der Klägerinnen, die am 15. September 2003 bei dem Bun-
desgerichtshof eingegangen ist.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset-
zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet hier aus, weil § 46 Abs. 2
ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch
für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese
ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts
- unter Einschluß solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. Musielak/Smid,
ZPO 3. Aufl. § 46 Rdn. 4; ebenso zu § 567 Abs. 4 ZPO a.F. BGH, Beschl. v.
17. September 1986 - IVa ZB 106/86, NJW-RR 1987, 191; Beschl. v. 3. Februar
1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644). Davon abgesehen wäre die Frist ge-
mäß § 569 Abs. 1 ZPO hier nicht gewahrt. Ebensowenig ist die Rechtsbe-
schwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht
sie nicht zugelassen hat.
2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch unter Berücksichti-
gung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003
(NJW 2003, 1924 ff.) nicht geboten.
a) Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfG
aaO S. 1924). Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar
das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfah-
rensgrundrechten, insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG; jedoch muß diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere
Instanz erfolgen (BVerfG aaO S. 1926). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, daß über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befan-
genheit eines oder mehrerer Richter eines Oberlandesgerichts durch andere
Richter dieses Gerichts abschließend entschieden wird und eine nochmalige
Überprüfung dieses Gesuchs durch ein Rechtsmittelgericht nicht stattfindet (vgl.
BGH, Beschl. v. 3. Februar 1993 aaO). Da § 557 Abs. 2 ZPO auch eine ent-
sprechende Inzidentprüfung durch das Revisionsgericht im Rahmen eines
Rechtsmittels gegen die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene
Hauptsacheentscheidung ausschließt (vgl. BGHZ 95, 302, 306),
ist es
- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohne Belang, ob die Hauptsa-
cheentscheidung ihrerseits anfechtbar oder - wie hier - durch unanfechtbaren
Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist.
b) Eine "außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensge-
setzen normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung
solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende ver-
fassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl. v.
14. Juli 2004
- XII ZB 268/03, z.V.b.; BGH, Beschl. v. 7. März 2002
- IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe