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BGH Beschluß vom 08.11.2004 – II ZB 24/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 24/03

BESCHLUSS

vom

8. November 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 46, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1

Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines

Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall

ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten kein Rechtsmittel statthaft.

BGH, Beschluß vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2003 wird auf

Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.265.000,00 €

Gründe:

I. Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Ihre Anfech-

tungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse

der Beklagten wurde in erster Instanz unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-

ters am Landgericht P. abgewiesen, den sie zuvor erfolglos als befan-

gen abgelehnt hatten; ihre sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist von dem

7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. G.

und die Richter F. und Dr. B. zurückgewiesen worden. Nach Einle-

gung der Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil ist die

Streithelferin, die ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist, dem - nunmehr bei dem

7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts anhängigen - Rechtsstreit mit Schriftsatz

vom 16. Mai 2003 beigetreten. Unter Ziff. 5 der "Begründung" zu ihrem Beru-

fungsantrag hat sie "die im bisherigen Verfahren tätigen Richter ... als befangen

abgelehnt". Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts durch den Senatsvorsit-

zenden Dr. G. vom 2. Juli 2003, daß die Zurückweisung der Berufung durch

Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei, erklärte die Streithelferin

mit Schriftsätzen vom 8. und 21. Juli 2003, daß ihr Ablehnungsgesuch sich

auch auf ihn sowie die Richter F. und Dr. B. erstreckt habe und die

drei Richter u.a. wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO erneut abgelehnt würden.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 6. August 2003 (unter Mitwirkung

anderer Richter) die Ablehnungsgesuche vom 8. und 21. Juli 2003 zurückge-

wiesen und festgestellt, daß der Schriftsatz der Streithelferin vom 16. Mai 2003

kein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Berufungsgerichts enthalte. Da-

gegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene -

Rechtsbeschwerde der Klägerinnen, die am 15. September 2003 bei dem Bun-

desgerichtshof eingegangen ist.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset-

zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet hier aus, weil § 46 Abs. 2

ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch

für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese

ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts

- unter Einschluß solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. Musielak/Smid,

ZPO 3. Aufl. § 46 Rdn. 4; ebenso zu § 567 Abs. 4 ZPO a.F. BGH, Beschl. v.

17. September 1986 - IVa ZB 106/86, NJW-RR 1987, 191; Beschl. v. 3. Februar

1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644). Davon abgesehen wäre die Frist ge-

mäß § 569 Abs. 1 ZPO hier nicht gewahrt. Ebensowenig ist die Rechtsbe-

schwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht

sie nicht zugelassen hat.

2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist

im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch unter Berücksichti-

gung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003

(NJW 2003, 1924 ff.) nicht geboten.

a) Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfG

aaO S. 1924). Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar

das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfah-

rensgrundrechten, insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art. 103

Abs. 1 GG; jedoch muß diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere

Instanz erfolgen (BVerfG aaO S. 1926). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich

unbedenklich, daß über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befan-

genheit eines oder mehrerer Richter eines Oberlandesgerichts durch andere

Richter dieses Gerichts abschließend entschieden wird und eine nochmalige

Überprüfung dieses Gesuchs durch ein Rechtsmittelgericht nicht stattfindet (vgl.

BGH, Beschl. v. 3. Februar 1993 aaO). Da § 557 Abs. 2 ZPO auch eine ent-

sprechende Inzidentprüfung durch das Revisionsgericht im Rahmen eines

Rechtsmittels gegen die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene

Hauptsacheentscheidung ausschließt (vgl. BGHZ 95, 302, 306),

ist es

- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohne Belang, ob die Hauptsa-

cheentscheidung ihrerseits anfechtbar oder - wie hier - durch unanfechtbaren

Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist.

b) Eine "außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensge-

setzen normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung

solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende ver-

fassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl. v.

14. Juli 2004

- XII ZB 268/03, z.V.b.; BGH, Beschl. v. 7. März 2002

- IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe