Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.07.2004 – XII ZB 268/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 164

Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO

ist kein Rechtsmittel

gegeben.

BGH, Beschluß vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-

rin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Septem-

ber 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem gewerb-

lichen Mietverhältnis geltend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landge-

richt vom 21. Juli 2003 haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits ei-

nen Vergleich geschlossen. Das in dieser Sitzung aufgenommene Protokoll hat

das Landgericht am 21. August 2003 dahingehend berichtigt, daß das im proto-

kollierten Vergleich enthaltene Zahlungsdatum richtig 31. August 2003 statt

31. August 2004 lauten müsse. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hierzu hat

es ausgeführt, daß gegen die Berichtigung des Protokolls nach § 164 Abs. 1

ZPO die sofortige Beschwerde nicht stattfinde, da keine der Alternativen des

§ 567 Abs. 1 ZPO gegeben sei. § 319 Abs. 3 ZPO sei nicht analog anwendbar.

Zwar dürfte die Berichtigung, obwohl sich aus dem Gesamtzusammenhang er-

gebe, daß lediglich das auf den 31. August 2003 berichtigte Datum Sinn mache,

unzulässig gewesen sein, weil zu vermuten sei, daß der Vergleich tatsächlich

mit dem Datum 31. August 2004 protokolliert worden sei. Die Zulässigkeit eines

Rechtsmittels könne jedoch nicht von der Frage der Begründetheit abhängen.

Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen der Verletzung des rechtlichen

Gehörs sei nicht gegeben, weil eine solche Verletzung tatsächlich nicht vorlie-

ge. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.

1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-

reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902) kann der Bundesge-

richtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts

oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen

des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde

nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zuge-

Gegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig verwor-

fen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit unter-

scheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen

Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

ist der Senat nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer

die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grund-

sätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die An-

fechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH Beschlüsse vom 12. Septem-

ber 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Prozeßkostenhilfe; vom 8. Okto-

ber 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 zur Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand und vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 zur Zu-

rückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine nach dem Ge-

setz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch

dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht,

wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl.

Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - zur Veröffentlichung be-

stimmt m.w.N.).

2. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist gegen eine Pro-

tokollberichtigung nach § 164 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.

Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und

Landgerichte findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder ein das Verfahren betref-

fendes Gesuch durch eine Entscheidung zurückgewiesen worden ist, die eine

mündliche Verhandlung nicht erfordert (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keine der Al-

ternativen liegt hier vor. § 164 ZPO, der die Protokollberichtigung regelt, sieht

eine Beschwerdemöglichkeit nicht vor. Ebensowenig richtet sich die sofortige

Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffen-

des Gesuch zurückgewiesen worden ist. Vielmehr hat das Landgericht die Pro-

tokollberichtigung von Amts wegen vorgenommen, ein Tätigwerden also gerade

nicht abgelehnt (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 35 m.N.).

Darüber hinaus lehnt die herrschende Meinung die Statthaftigkeit der

Beschwerde gegen eine sachliche Berichtigung des Protokolls zu Recht mit der

Begründung ab, das Beschwerdegericht sei mangels Teilnahme an der Sitzung

zu einer Überprüfung nicht imstande (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680;

Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 164 Rdn. 15; Musielak/Stadler ZPO 3. Aufl.

§ 164 Rdn. 8; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 164 Rdn. 11; Peters

in

MünchKomm/ZPO 2. Aufl. § 164 Rdn. 11, jeweils m.w.N.). Dem entspricht der

Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundes-

regierung zu § 164 ZPO (BT-Drucks. 7/2729 S. 63), daß eine Anfechtungsmög-

lichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete

Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung

des Protokolls nicht geeignet erscheine.

Besonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus dem Um-

stand, daß ein im Protokoll enthaltener Vergleich berichtigt worden ist. Vielmehr

entspricht der Ausschluß der Anfechtungsmöglichkeit auch in diesem Fall dem

Willen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich aus der Begründung zu § 272 a

Abs. 2 ZPO des Entwurfs der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses

(BT-Drucks. 14/4722 S. 82), der in § 278 Abs. 6 ZPO wortgleich Gesetz gewor-

den ist. Nach dieser Vorschrift kann nunmehr ein gerichtlicher Vergleich da-

durch geschlossen werden, daß die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvor-

schlag annehmen, wobei das Zustandekommen des Vergleichs durch einen

gerichtlichen Beschluß festgestellt wird, auf den § 164 ZPO anzuwenden ist. In

der Begründung der Bundesregierung heißt es dazu, daß der Beschluß nicht

mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei. Dies sei sachgerecht, denn auch

das Protokoll, das einen im Termin abgeschlossenen Vergleich enthalte, sei

nicht anfechtbar, sondern unterliege nur der Berichtigung nach § 164 ZPO.

Hieraus folgt weiterhin, daß § 319 Abs. 3 ZPO, nach dem die sofortige

Beschwerde gegen eine Urteilsberichtigung statthaft ist, nicht analog ange-

wandt werden kann, weil eine hierfür erforderliche planwidrige Lücke nicht vor-

liegt.

Eine Anfechtungsmöglichkeit des Berichtigungsvermerks ergibt sich auch

nicht unter dem Gesichtspunkt einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder einer

Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundrechte. Vielmehr ist seit dem Inkraft-

treten des Zivilprozeßreformgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs anerkannt, daß diese Kriterien die Zulassung eines außerordentli-

chen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen können (BGHZ 150, 133; Senats-

beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - NJW 2003, 3137; BGH Beschluß

vom 16. September 2003 - X ZB 12/03 - NJW 2004, 292). Tragender Gesichts-

punkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete

verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung

in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (vgl.

BVerfG NJW 2003, 1924, 1928 unter C IV 2b; BGH vom 16. September 2003

aaO 293).

Hahne

Sprick

RiBGH Fuchs ist urlaubsbe- dingt verhindert zu unter- schreiben.

Hahne

Ahlt

Vézina