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BGH Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 362/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 325; GmbHG §§ 21 ff., 55 ff.

a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-

Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage

nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzie-

rungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgen-

den Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zah-

lung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Fest-

stellung aus dem Vorprozeß gebunden.

b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlage-

betrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Ge-

schäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im

Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit er-

hält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es

im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund

einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.

BGH, Urteil vom 8.November 2004 - II ZR 362/02 - Schleswig-Holsteinisches OLG

in Schleswig

LG Kiel

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Streithelfers der Beklagten werden das Ver-

säumnisurteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 2002 im Kosten-

punkt und das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom

7. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Beklagte zur Zahlung von mehr als 116.216,64 € ne bst Zinsen

verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten

das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel

vom 14. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116.216,64 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 6. Dezember 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten ihrer Säumnis im zweiten Rechtszug hat die Beklagte

selbst zu tragen. Von den übrigen Kosten des ersten und zweiten

Rechtszuges - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des

Streithelfers der Beklagten - tragen die Beklagte 57 % und der

Kläger 43 %. Die im zweiten Rechtszug angefallenen außerge-

richtlichen Kosten des Streithelfers tragen dieser selbst zu 57 %

und der Kläger zu 43 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Beschwer-

deverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 66 % und der Streithelfer

der Beklagten zu 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten des

Klägers trägt der Streithelfer 40 %. Von den außergerichtlichen

Kosten des Streithelfers trägt der Kläger 60 %. Im übrigen tragen

die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Beklagten, E. H., war Alleingesellschafter der

K. GmbH, über deren Vermögen am 1. April 1996 das Gesamtvollstreckungs-

verfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstrek-

kungsverfahren.

Am 1. Dezember 1993 beschloß E. H.

in notarieller Verhand-

lung vor dem als Streithelfer der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen No-

tar eine Erhöhung des Stammkapitals um 450.000,00 DM. Davon übernahmen

er selbst 400.000,00 DM und die Beklagte 50.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung

wurde am 26. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen.

Mit der Begründung, der Kapitalerhöhungsbetrag von 400.000,00 DM sei

nicht wirksam eingezahlt worden, erwirkte der Kläger in einem Vorprozeß ein

rechtskräftiges Zahlungsurteil

gegen E. H.

in

dieser Höhe. Die

Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Daraufhin erklärte der Kläger nach § 21

GmbHG E. H. des Geschäftsanteils

für verlustig.

In dem vorliegenden

Verfahren nimmt er die Beklagte als Mitgesellschafterin gemäß § 24 GmbHG

auf Zahlung der 400.000,00 DM in Anspruch.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem

Senat zugelassenen Revision wehrt sich der Streithelfer der Beklagten gegen

eine Verurteilung in Höhe von mehr als 227.300,00 DM = 116.216,64 €. Dazu

beruft er sich auf eine unstreitige Zahlung des Ehemannes der Beklagten vom

24. Januar 1994 in Höhe von 172.700,00 DM und meint, durch diese - nach

dem Kapitalerhöhungsbeschluß erfolgte - Zahlung sei die Einlageschuld in ent-

sprechendem Umfang getilgt worden.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die

Beklagte zur Zahlung von mehr als 116.216,64 € verurtei

lt worden ist.

Die Klage ist im Umfang des Revisionsangriffs unbegründet, weil E.

H.

die

von

ihm

übernommene Stammeinlage

in Höhe

von

172.700,00 DM wirksam eingezahlt hat und damit die Voraussetzungen einer

Ausfallhaftung der Beklagten nach §§ 21, 24 GmbHG insoweit nicht erfüllt sind.

1. An dieser Feststellung ist der Senat durch die Rechtskraft des Urteils

in dem Prozeß zwischen dem Kläger und E. H. nicht gehindert. Zwar

ist dort festgestellt worden, daß E. H. verpflichtet ist, eine noch offene

Einlage i.H.v. 400.000,00 DM an den Kläger als Insolvenzverwalter zu zahlen.

Die Beklagte war an jenem Verfahren aber nicht beteiligt. Deshalb wirkt die

Rechtskraft des gegen ihren Ehemann ergangenen Urteils nicht auch gegen

sie. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen.

Gemäß § 325 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für

und gegen die Parteien desjenigen Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen

ist. Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz Ausnahmen zu. So erstreckt sich

die Rechtskraft nach § 325 ZPO auf bestimmte Rechtsnachfolger und Besitz-

mittler der Parteien. Nach § 129 Abs. 1 HGB muß der Gesellschafter ein gegen

die Gesellschaft ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen (BGHZ 54, 255;

BGH, Urt. v. 1. Juli 1976 - VII ZR 85/74, WM 1976, 1085, 1086). Nach § 768

Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Bürge darauf berufen, daß die Forderung in

dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geführten Prozeß

rechtskräftig aberkannt worden

ist (BGH, Urt. v. 24. November 1969

- VIII ZR 78/68, NJW 1970, 279). In der Literatur wird die Meinung vertreten,

über diese gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus müsse ein Dritter unter

bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn ihm dies zumutbar sei, die rechts-

kräftige Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis gegen sich gel-

ten lassen (Blomeyer, Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. §§ 91 II,

93; weitergehend Schwab, ZZP 1977 [1964], 124 ff.). Dem ist der Bundesge-

richtshof bisher nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94,

NJW 1996, 395, 396). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser

Rechtsprechung abzuweichen.

Ebenso wie sich ein Bürge das zu Lasten des Hauptschuldners ergange-

ne Urteil grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen muß (BGHZ 76, 222, 230;

BGH, Urt. v. 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121), besteht

auch im Falle der Ausfallhaftung nach einer Kaduzierung gemäß §§ 21 ff.

GmbHG kein Grund für eine Rechtskrafterstreckung. Der auf Zahlung in An-

spruch genommene Gesellschafter kann die Rechtmäßigkeit der Kaduzierung

ohne Rücksicht auf ein im Verhältnis zwischen seinem Mitgesellschafter und

der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter ergangenes Urteil in Frage stel-

len. Der Einwand des Berufungsgerichts, auf diese Weise könne die Gesell-

schaft gezwungen sein, bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesellschafter über

dieselbe Frage in jedem Prozeß erneut zu streiten, rechtfertigt keine Abwei-

chung von den allgemeinen Grundsätzen. Die Gesellschaft bzw. der Insolvenz-

verwalter hat die Möglichkeit, nach einer Kaduzierung sämtliche übrigen Ge-

sellschafter in einem Prozeß gemeinsam in Anspruch zu nehmen und so

- ebenso wie bei der Inanspruchnahme mehrerer Bürgen - das vorgreifliche

Rechtsverhältnis nur einmal erneut zur Entscheidung zu stellen.

2. Der Ehemann der Beklagten hat seine Einlageschuld in Höhe eines

Teilbetrages von 172.700,00 DM getilgt, indem er diesen Betrag am 24. Januar

1994 auf das Konto der Gesellschaft überwiesen hat.

a) Das Berufungsgericht hat gemeint, eine Einlagezahlung auf ein debito-

risches Bankkonto der Gesellschaft sei nur dann schuldbefreiend, wenn ein

Debetsaldo zurückgeführt werde, der die Kreditlinie der Gesellschaft nicht über-

schritten habe. Dazu hat es festgestellt, daß die Kreditlinie der K. GmbH

250.000.00 DM betragen habe und erheblich überzogen gewesen sei, so daß

die Zahlung von E. H. nicht dazu geführt habe, die Schuld der Gesell-

schaft auf einen Betrag unterhalb der Kreditlinie zurückzuführen.

b) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Einlage-

zahlung überspannt.

Der Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebe-

trag zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Das gilt

auch dann, wenn die Zahlung in dem Zeitraum zwischen einem Kapitalerhö-

hungsbeschluß und der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister

erfolgt. Eine wertgleiche Deckung bis zu der Eintragung der Kapitalerhöhung in

das Handelsregister ist nicht erforderlich (BGHZ 150, 197, 199 ff.; anders noch

BGHZ 119, 177; anders für Zahlungen vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß

Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Ausreichend ist auch

eine Zahlung auf ein - wie hier - im Debet geführtes laufendes Konto der Ge-

sellschaft, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit hat, über den eingezahl-

ten Betrag frei zu verfügen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gesellschaft

ein entsprechender Kreditrahmen förmlich eingeräumt worden ist. Es reicht viel-

mehr aus, daß die Geschäftsführung infolge der Einzahlung in die Lage versetzt

wird, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen,

mag das auch auf einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank beruhen

(Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.; mißverständlich

Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467, vgl. BGHZ 150,

197, 199 ff.).

Die Voraussetzungen für eine freie Verfügbarkeit sind im vorliegenden

Fall in Bezug auf die Überweisung der 172.700,00 DM erfüllt. Die Bank war be-

reit, Verfügungen der Geschäftsführung der K. GmbH über den ausdrücklich

eingeräumten Kreditrahmen von 250.000,00 DM hinaus zu dulden. Nach der

Feststellung des Berufungsgerichts hat die Bank in der Folgezeit Verfügungen

bis zu einem Schuldenstand von über 1 Mio. DM zugelassen. Damit konnte die

Geschäftsführung der K. GmbH über die 172.700,00 DM frei verfügen.

3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der

Sache zu entscheiden und die Klage im Umfang des Revisionsangriffs abzu-

weisen.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe