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BGH Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 210/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja

GmbHG §§ 55, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2

Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß

die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung ha-

ben schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeit-

punkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen

der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, daß auf ein debitori-

sches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung

der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zuläßt (Klarstellung von

Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).

BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01 - OLG Frankfurt/M.

LG Wiesbaden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni

2001 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-

chen des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 2000 abgeän-

dert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511.291,88

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)

4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der

G. GmbH. Über deren Vermögen

ist Ende 1999 das

Insolvenz-

verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Die Gemeinschuldnerin war ursprünglich mit einem Stammkapital von

50.000,00 DM ausgestattet. Am 23. Dezember 1996 beschloß der Beklagte die

Erhöhung des Stammkapitals um 1,45 Mio. DM und übernahm die auf das er-

höhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Mio. DM sollten sofort auf dem We-

ge der Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbrin-

gung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Beklagten gegen die GmbH

aufgebracht werden sollte. In der Anmeldung der Kapitalerhöhung vom

23. Dezember 1996 versicherte der Beklagte, "daß die Einlagen auf das neue

Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und daß die Einlagen der Geschäfts-

führung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten

Dritter zur freien Verfügung stehen". Den bar zu erbringenden Teil seiner Einla-

geschuld hatte der Beklagte bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbe-

schluß, am 19. Dezember 1996, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft ein-

gezahlt. Dieses wurde - bei geduldeter Überziehung - zu dieser Zeit im Debet

geführt und wies am 18. Dezember 1996, am Tag vor der Einzahlung, einen

Saldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der

als

"Stammeinlage

G. GmbH"

gekennzeichneten

Einzahlung

am 19. Dezember 1996 und weiteren Buchungen lag der Debetsaldo auf die-

sem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Einlageschuld

durch die genannte Zahlung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Seine Zahlungsklage

hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der

Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger verlangt mit Recht von dem Be-

klagten Erfüllung seiner Einlageschuld in Höhe von 1 Mio. DM zzgl. Zinsen.

Durch die Überweisung des genannten Betrages vom 19. Dezember

1996 und die entsprechende Gutschrift auf dem im Debet geführten Kreditkonto

der Gemeinschuldnerin am selben Tage ist diese Einlageschuld des Beklagten

nicht getilgt worden. Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als

Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um

eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt,

wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat

bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbrin-

gung" auf künftige Einlageschuld;

ferner Urt. v. 7. November 1994

- II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung -

allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt

des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft

vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966

- II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996,

1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.). Erfüllt ist diese Voraussetzung,

wenn der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft be-

findet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und

dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbe-

schlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe ausweist.

Dagegen reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das sich

hierbei allerdings auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Senats vom

21. Juni 1996 (II ZR 98/95 aaO) beruft, nicht aus, daß der Überweisungsbetrag

mit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird; das gilt selbst dann, wenn das

Kreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto in entsprechender

Höhe gestattet. Soweit dem genannten Urteil Gegenteiliges entnommen werden

könnte, hält der Senat hieran nicht fest.

Im Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungs-

beschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher

Weise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Ge-

schäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der

ab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene

Einlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kredit-

schuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner

Einlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.). Ist eine Bar-

einlage vereinbart, kann der geschuldete Betrag grundsätzlich erst ab diesem

Zeitpunkt eingezahlt werden; vorher an die Gesellschaft erbrachte Geldleistun-

gen werden nach dem Kapitalaufbringungssystem des GmbHG grundsätzlich

nicht als Zahlungen auf die geschuldete Bareinlage anerkannt. Einlagegegen-

stand ist in diesem Fall vielmehr die entsprechende Rückzahlungsforderung,

die nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen

Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann. Hiervon

macht der Senat - aus Gründen der Vereinfachung der Abwicklung - allein für

den oben genannten Fall eine Ausnahme, daß sich der vorher eingezahlte Be-

trag als solcher - also nicht nur wertmäßig - im Zeitpunkt der Beschlußfassung

über die Kapitalerhöhung zweifelsfrei noch im Gesellschaftsvermögen befindet.

Wollte man demgegenüber auch einer Voreinzahlung auf ein debitorisches Ge-

sellschaftskonto schuldtilgende Wirkung beimessen, soweit das Kreditinstitut

eine abermalige Verfügung über den Einzahlungsbetrag zuläßt, würde der

grundlegende Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften, im Interesse der Ge-

sellschaftsgläubiger präventiv für eine transparente und zweifelsfreie Erfüllung

der Einlageverpflichtungen und eine dadurch eintretende Stärkung der Liquidität

der Gesellschaft zu sorgen, nicht erreicht. Vielmehr würde es den Beteiligten

gestattet, sich der vom Gesetzgeber aus guten Gründen vorgeschriebenen Pu-

blizität und präventiven registergerichtlichen Kontrolle des Kapitalaufbringungs-

vorgangs zu entziehen, und die Klärung, ob die Gesellschaft wenigstens wert-

mäßig durch die Vorgänge gestärkt worden ist, auf einen späteren Zeitpunkt zu

verschieben. Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden

Schwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum

streiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überwei-

sung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen

können, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der

Voreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob

der eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückge-

zahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden

ist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn