BGH Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 210/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja
GmbHG §§ 55, 57 Abs. 2, 7 Abs. 2
Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß
die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung ha-
ben schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeit-
punkt der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen
der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, daß auf ein debitori-
sches Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung
der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zuläßt (Klarstellung von
Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni
2001 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-
chen des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 2000 abgeän-
dert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511.291,88
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)
4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der
G. GmbH. Über deren Vermögen
ist Ende 1999 das
Insolvenz-
verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Die Gemeinschuldnerin war ursprünglich mit einem Stammkapital von
50.000,00 DM ausgestattet. Am 23. Dezember 1996 beschloß der Beklagte die
Erhöhung des Stammkapitals um 1,45 Mio. DM und übernahm die auf das er-
höhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Mio. DM sollten sofort auf dem We-
ge der Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbrin-
gung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Beklagten gegen die GmbH
aufgebracht werden sollte. In der Anmeldung der Kapitalerhöhung vom
23. Dezember 1996 versicherte der Beklagte, "daß die Einlagen auf das neue
Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und daß die Einlagen der Geschäfts-
führung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten
Dritter zur freien Verfügung stehen". Den bar zu erbringenden Teil seiner Einla-
geschuld hatte der Beklagte bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbe-
schluß, am 19. Dezember 1996, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft ein-
gezahlt. Dieses wurde - bei geduldeter Überziehung - zu dieser Zeit im Debet
geführt und wies am 18. Dezember 1996, am Tag vor der Einzahlung, einen
Saldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der
als
"Stammeinlage
G. GmbH"
gekennzeichneten
Einzahlung
am 19. Dezember 1996 und weiteren Buchungen lag der Debetsaldo auf die-
sem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Einlageschuld
durch die genannte Zahlung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Seine Zahlungsklage
hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der
Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger verlangt mit Recht von dem Be-
klagten Erfüllung seiner Einlageschuld in Höhe von 1 Mio. DM zzgl. Zinsen.
Durch die Überweisung des genannten Betrages vom 19. Dezember
1996 und die entsprechende Gutschrift auf dem im Debet geführten Kreditkonto
der Gemeinschuldnerin am selben Tage ist diese Einlageschuld des Beklagten
nicht getilgt worden. Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als
Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um
eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt,
wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat
bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbrin-
gung" auf künftige Einlageschuld;
ferner Urt. v. 7. November 1994
- II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung -
allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt
des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft
vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966
- II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996,
1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.). Erfüllt ist diese Voraussetzung,
wenn der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft be-
findet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und
dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbe-
schlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe ausweist.
Dagegen reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das sich
hierbei allerdings auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Senats vom
21. Juni 1996 (II ZR 98/95 aaO) beruft, nicht aus, daß der Überweisungsbetrag
mit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird; das gilt selbst dann, wenn das
Kreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto in entsprechender
Höhe gestattet. Soweit dem genannten Urteil Gegenteiliges entnommen werden
könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
Im Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungs-
beschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher
Weise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Ge-
schäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der
ab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene
Einlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kredit-
schuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner
Einlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.). Ist eine Bar-
einlage vereinbart, kann der geschuldete Betrag grundsätzlich erst ab diesem
Zeitpunkt eingezahlt werden; vorher an die Gesellschaft erbrachte Geldleistun-
gen werden nach dem Kapitalaufbringungssystem des GmbHG grundsätzlich
nicht als Zahlungen auf die geschuldete Bareinlage anerkannt. Einlagegegen-
stand ist in diesem Fall vielmehr die entsprechende Rückzahlungsforderung,
die nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen
Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann. Hiervon
macht der Senat - aus Gründen der Vereinfachung der Abwicklung - allein für
den oben genannten Fall eine Ausnahme, daß sich der vorher eingezahlte Be-
trag als solcher - also nicht nur wertmäßig - im Zeitpunkt der Beschlußfassung
über die Kapitalerhöhung zweifelsfrei noch im Gesellschaftsvermögen befindet.
Wollte man demgegenüber auch einer Voreinzahlung auf ein debitorisches Ge-
sellschaftskonto schuldtilgende Wirkung beimessen, soweit das Kreditinstitut
eine abermalige Verfügung über den Einzahlungsbetrag zuläßt, würde der
grundlegende Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften, im Interesse der Ge-
sellschaftsgläubiger präventiv für eine transparente und zweifelsfreie Erfüllung
der Einlageverpflichtungen und eine dadurch eintretende Stärkung der Liquidität
der Gesellschaft zu sorgen, nicht erreicht. Vielmehr würde es den Beteiligten
gestattet, sich der vom Gesetzgeber aus guten Gründen vorgeschriebenen Pu-
blizität und präventiven registergerichtlichen Kontrolle des Kapitalaufbringungs-
vorgangs zu entziehen, und die Klärung, ob die Gesellschaft wenigstens wert-
mäßig durch die Vorgänge gestärkt worden ist, auf einen späteren Zeitpunkt zu
verschieben. Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden
Schwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum
streiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überwei-
sung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen
können, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der
Voreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob
der eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückge-
zahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden
ist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).
Röhricht
Goette
Kraemer
Graf
Strohn