BGH Beschluss vom 09.11.2004 – VIII ZB 60/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 60/04
BESCHLUSS
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar
2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 5.438,24 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlasse-
ner Schönheitsreparaturen verlangt. In der Klageschrift hat sie als ihre Adresse
ausschließlich eine Anschrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach
dem Hinweis des Landgerichts auf Bedenken gegen dessen Zuständigkeit
(§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat die Klägerin unter Vorlage von Melde-
bestätigungen behauptet, daß sie seit 1982 in Bad Liebenzell wohnhaft sei und
in Spanien nur Urlaubszeiten verbringe. Das Landgericht hat die Berufung als
unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Zu einer Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
GVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Der Senat hat bereits entschieden,
daß im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht
unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer
Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachprüfung durch das Rechts-
mittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004
- VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach war hier, wie das Landgericht
zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gege-
ben, weil nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift von einem
ausländischen Gerichtsstand der Klägerin auszugehen war.
Die Klägerin ist auch nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, daß das Landgericht, wie die Kläge-
rin meint, ihren neuen Vortrag im Berufungsverfahren zu ihrem Wohnsitz in
Deutschland nicht hinreichend gewürdigt habe. Da das Landgericht zu einer
Überprüfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen
Gerichtsstands der Klägerin nicht berechtigt war (Senatsbeschluß vom
28. Januar 2004, aaO unter II, 2 c bb), kam es auf das neue - von der Klage-
schrift und der Berufungsschrift abweichende - Vorbringen der Klägerin im Be-
rufungsverfahren und die von ihr vorgelegten Meldebestätigungen nicht an.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen