BGH Beschluß vom 28.01.2004 – VIII ZB 66/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unan-
gegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei
zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätz-
lich entzogen.
BGH, Beschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - LG Kiel
AG Rendsburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Beschwerdewert: 16.412
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß der zwischen
ihm und den Beklagten geschlossene Mietvertrag vom 15./17. September 1995
nicht durch die Kündigungen der Beklagten zum 30. September 2002 beendet
ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fort-
besteht. Das am 31. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rends-
burg, durch das der Klage stattgegeben worden ist, ist den Beklagten am
5. November 2002 zugestellt worden. Hiergegen haben die Beklagten am
(cid:0)
28. November 2002 beim Landgericht Kiel Berufung eingelegt und diese am
3. Januar 2003 begründet. Mit Verfügung vom 3. Januar 2003 sind die Beklag-
ten vom Landgericht vorsorglich darauf hingewiesen worden, daß die beim
Landgericht Kiel eingelegte Berufung unzulässig sei, sofern der Kläger bereits
bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe (§ 119 Abs. 1
Nr. 1 b GVG), was derzeit mangels vorliegender Akten noch nicht überprüft
werden könne. Demgegenüber haben die Beklagten geltend gemacht, daß der
Kläger im Zeitpunkt der Klagezustellung am 16. August 2002 seinen allgemei-
nen Gerichtsstand noch in Deutschland gehabt habe; ein Wille, seinen früheren
Wohnsitz in Deutschland aufzugeben, sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkenn-
bar gewesen.
Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht durch Beschluß vom
13. Mai 2003 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei das Landgericht für
Streitigkeiten, in denen eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand zum Zeit-
punkt der Klageerhebung im Ausland habe, nicht zuständig. Die Berufung hätte
danach nur bei dem Oberlandesgericht wirksam eingelegt werden können, was
nicht geschehen sei. Die Beklagten hätten die Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Berufung und damit auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu
beweisen; dieser Beweisverpflichtung seien sie nicht nachgekommen. Da der
Kläger selbst angegeben habe, in Frankreich wohnhaft zu sein, hätten die Be-
klagten nachweisen müssen, daß er statt dessen - oder aber zusätzlich - bei
Klageerhebung einen Wohnsitz in der Bundesrepublik innegehabt habe. Die
Beklagten hätten nicht einmal substantiiert darlegen können, daß der Kläger
unter der angegebenen Adresse in der Gemeinde G. überhaupt jemals
gelebt habe. Für einen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers in
G. lägen nur gewisse, jedoch nicht ausreichende Indizien vor.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-
sung der Sache an das Landgericht Kiel, hilfsweise an das Oberlandesgericht
Schleswig.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1
Nr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) neu gefaßt worden ist, zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist im
übrigen nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-
den. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Se-
natsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II
1 b).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet und daher zurück-
zuweisen.
a) Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002
die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über
die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der
Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine
Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-
richtsverfassungsgesetzes hatte. Durch diese Sonderzuweisung soll nach der
Begründung des Gesetzesentwurfs in der Fassung der Beschlußempfehlung
des Rechtsausschusses dem Umstand Rechnung getragen werden, "daß durch
die Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschrei-
tenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine
obergerichtliche Rechtsprechung besteht". Dabei wurde an den allgemeinen
Gerichtsstand einer Partei im Ausland angeknüpft, weil "das Gericht in diesen
Fällen regelmäßig die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts anzu-
wenden hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entschei-
dung zugrunde legt"; dabei gewährleiste das Gerichtsstandskriterium im Zeit-
punkt der Rechtshängigkeit "eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechts-
sicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht
und Oberlandesgericht" (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.). Aufgrund dieser rein
formalen Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts
kommt es daher nicht darauf an, ob sich - wie auch im vorliegenden Fall - im
Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen
(BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672 unter II
3 b; Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II
2 a; siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 15; Münch-
KommZPO/Aktualisierungsband - Wolf, § 119 GVG Rdnr. 4).
b) Die gegen diese Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-
ken der Beklagten greifen nicht durch. Durch die Anknüpfung der Rechtsmittel-
zuständigkeit des Oberlandesgerichts an den allgemeinen Gerichtsstand einer
Partei im Ausland im Zeitpunkt der Klageerhebung (Zöller/Gummer aaO
Rdnr. 14; Heidemann NJW 2002, 494 f.) ist bereits bei Verfahrensbeginn vor
dem Amtsgericht bestimmbar, wo Rechtsmittel eingelegt werden müssen, was
der Rechtssicherheit und der Verfahrensvereinfachung dient (vgl. Schwartze in:
Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 119
GVG Rdnr. 8; MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Wolf aaO). In Anbe-
tracht dieser klaren Zuständigkeitsregelung kommt auch entgegen der Ansicht
der Rechtsbeschwerde eine Abgabe des Verfahrens durch das angerufene Ge-
richt an das funktionell zuständige Gericht entsprechend den für das Kartell-
verfahren geltenden Sonderregeln (BGHZ 71, 367 ff.) nicht in Betracht (BGH,
Beschluß vom 19. Februar 2003 aaO).
c) Auch soweit die Beklagten sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen
wenden, daß das Landgericht einen Wohnsitz des Klägers bei Klageerhebung
in Deutschland nicht festgestellt hat, können sie damit keinen Erfolg haben.
aa) Wie die Rechtsbeschwerde im Grundsatz nicht in Abrede stellt, ob-
liegt den Beklagten als Berufungsklägern der Nachweis für das Vorliegen der
Prozeßvoraussetzungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des an-
gerufenen Gerichts gehört (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,
Rdnr. 6, 14). Zu Unrecht machen die Beklagten geltend, in Anbetracht der re-
gelmäßigen Zuständigkeit des Landgerichts für Berufungen gegen Urteile des
Amtsgerichts, der gegenüber die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nur
ausnahmsweise gegeben sei, sei von einer funktionalen Zuständigkeit des
Landgerichts auszugehen, solange die Voraussetzungen für die Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts nicht positiv festgestellt seien. Dem kann schon des-
halb nicht gefolgt werden, weil § 72 GVG selbst die Zuständigkeit des Landge-
richts unter den Vorbehalt einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts stellt.
bb) Die Rüge der Beklagten, das Landgericht hätte zur Feststellung des
von ihnen behaupteten inländischen Wohnsitzes des Klägers eine weitere Be-
weisaufnahme durchführen müssen, ist nicht begründet.
Durch die Bestimmung, daß für Berufung und Beschwerden gegen
amtsgerichtliche Entscheidungen in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer
oder gegen eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Zeitpunkt der Klage-
erhebung außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes
erhoben werden, das Oberlandesgericht zuständig ist, soll bereits bei Verfah-
rensbeginn für die Parteien erkennbar sein, bei welchem Gericht gegebenen-
falls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist.
Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-
bot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung
gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Plenums-
beschluß vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1928
m.w.Nachw.; siehe auch BGHZ 71, 367, 371 f.). Diesem Gebot widerspräche
es, wenn der in erster Instanz unbestritten gebliebene ausländische Wohnsitz
einer Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestellt
werden könnte mit der Folge, daß bei Durchgreifen dieses Einwands das
Rechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht eingelegt und eine Berufung daher
als unzulässig verworfen werden müßte, wenn - was regelmäßig der Fall sein
dürfte - zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem
zuständigen Gericht verstrichen ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß in der
Rechtsmittelinstanz erstmals der ausländische Gerichtsstand einer Partei be-
hauptet wird. Der im ersten Rechtszug unterlegenen Partei kann auch regelmä-
ßig nicht zugemutet werden, sofern ein ausländischer Gerichtsstand einer Par-
tei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ausgeschlossen werden kann, vor-
sorglich parallel sein Rechtsmittel sowohl beim Landgericht sowie beim Ober-
landesgericht einzulegen (vgl. BVerfG aaO).
Neben dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die eine klare Zuständig-
keitsregelung auch für Rechtsmittelverfahren mit Auslandsberührung erfordert,
gebietet ferner das Rechtsstaatsprinzip, den Zugang zu den in den Verfahrens-
ordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234;
88, 118, 123 ff.; siehe auch Senatsbeschluß vom 4. September 2002 aaO).
Diesem Gebot kann nur dadurch wirksam Rechnung getragen werden, daß im
Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unan-
gegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei
zugrunde gelegt wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht
grundsätzlich entzogen ist (a.A. MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Wolf,
§ 119 GVG, Rdnr. 7).
Für den Streitfall bedeutet dies, daß das Landgericht bei seiner Ent-
scheidung von dem in der Klageschrift genannten und von den Beklagten im
ersten Rechtszug nicht in Abrede gestellten Wohnsitz des Klägers in Frankreich
auszugehen hatte, ohne daß es einer weiteren Nachprüfung bedurfte. Soweit
die Beklagten sich gegen die vom Landgericht im Wege des Freibeweises zur
Frage des Wohnsitzes des Klägers bei Klageerhebung getroffenen Feststellun-
gen wenden, können sie daher damit nicht gehört werden.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst