BGH Beschluss vom 06.12.2005 – VIII ZB 48/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch
den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Mai 2005 wird als un-
zulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 4.227,50 €
Gründe
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus einem am
12. Februar 2004 geschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnmobil in Anspruch
genommen. In der Klageschrift hat er als seine Adresse ausschließlich eine An-
schrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der
Kläger hat Berufung zum Landgericht eingelegt. In der Berufungsschrift ist als
Adresse des Klägers wiederum die bereits in der Klageschrift genannte An-
schrift in Spanien angegeben. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf Beden-
ken gegen dessen Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat der
Kläger behauptet, dass er zwar einen Wohnsitz in Spanien unterhalte, daneben
aber auch einen Wohnsitz in Deutschland; Spanien sei das Feriendomizil des
Klägers, wo er sich zwar über längere Zeit, jedoch weniger als 180 Tage im
Jahr aufhalte. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-
gegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zu einer Klärung der Voraussetzungen des
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Der
Senat hat bereits entschieden, dass im Berufungsverfahren regelmäßig der im
Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-
ländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer
Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senats-
beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach
war hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts gegeben, weil nach den eigenen Angaben des Klägers
in der Klageschrift von einem ausländischen Gerichtsstand des Klägers auszu-
gehen war. Da Anhaltspunkte, die dagegen hätten sprechen können, nicht vor-
lagen, reichten die Angaben des Klägers in der Klageschrift entgegen der Auf-
fassung der Rechtsbeschwerde aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der
allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im
Ausland lag (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 60/04, nicht
veröffentlicht, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Hinzu kommt, dass der
Prozessbevollmächtigte des Klägers als Reaktion auf die Ladung zur mündli-
chen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004
nochmals ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in
Spanien habe und die Wahrnehmung des Gerichtstermins deshalb für ihn mit
unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre.
Da somit das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs nicht abgewichen ist, scheidet eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung aus. Der Kläger ist auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Landgericht
dem neuen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu seinem Wohnsitz
in Deutschland nicht nachgegangen ist. Da das Landgericht zu einer Überprü-
fung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Ge-
richtsstands des Klägers nicht berechtigt war (Senatsbeschluss vom 28. Januar
2004, aaO unter II 2 c bb), kam es auf das neue - von dem bisherigen Vorbrin-
gen abweichende - Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht an
(vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 107 C 81/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2005 - 8 S 20/05 -