Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2005 – VIII ZB 48/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch

den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 8.

Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Mai 2005 wird als un-

zulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Beschwerdewert: 4.227,50 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus einem am

12. Februar 2004 geschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnmobil in Anspruch

genommen. In der Klageschrift hat er als seine Adresse ausschließlich eine An-

schrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der

Kläger hat Berufung zum Landgericht eingelegt. In der Berufungsschrift ist als

Adresse des Klägers wiederum die bereits in der Klageschrift genannte An-

schrift in Spanien angegeben. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf Beden-

ken gegen dessen Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat der

Kläger behauptet, dass er zwar einen Wohnsitz in Spanien unterhalte, daneben

aber auch einen Wohnsitz in Deutschland; Spanien sei das Feriendomizil des

Klägers, wo er sich zwar über längere Zeit, jedoch weniger als 180 Tage im

Jahr aufhalte. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-

gegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zu einer Klärung der Voraussetzungen des

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Der

Senat hat bereits entschieden, dass im Berufungsverfahren regelmäßig der im

Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-

ländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer

Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senats-

beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach

war hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit

des Oberlandesgerichts gegeben, weil nach den eigenen Angaben des Klägers

in der Klageschrift von einem ausländischen Gerichtsstand des Klägers auszu-

gehen war. Da Anhaltspunkte, die dagegen hätten sprechen können, nicht vor-

lagen, reichten die Angaben des Klägers in der Klageschrift entgegen der Auf-

fassung der Rechtsbeschwerde aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der

allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im

Ausland lag (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 60/04, nicht

veröffentlicht, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Hinzu kommt, dass der

Prozessbevollmächtigte des Klägers als Reaktion auf die Ladung zur mündli-

chen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004

nochmals ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in

Spanien habe und die Wahrnehmung des Gerichtstermins deshalb für ihn mit

unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre.

3

Da somit das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht abgewichen ist, scheidet eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung aus. Der Kläger ist auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen An-

spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Landgericht

dem neuen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu seinem Wohnsitz

in Deutschland nicht nachgegangen ist. Da das Landgericht zu einer Überprü-

fung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Ge-

richtsstands des Klägers nicht berechtigt war (Senatsbeschluss vom 28. Januar

2004, aaO unter II 2 c bb), kam es auf das neue - von dem bisherigen Vorbrin-

gen abweichende - Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht an

(vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 107 C 81/04 -

LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2005 - 8 S 20/05 -