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BGH Urteil vom 10.11.2004 – 5 StR 403/04

5. Strafsenat

5 StR 403/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. No-

vember 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten C ,

Rechtsanwalt I

Rechtsanwalt K

als Verteidiger des Angeklagten L ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2004 werden mit der

Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte C in

Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten

schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit

Waffen verurteilt ist.

Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch den Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Ko wegen versuch-

ten schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit

Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sieben Monaten, den Angeklagten C wegen Beihilfe zum versuch-

ten schweren Raub und wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen in Tatein-

heit mit Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten L

wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und wegen Beihilfe zum Woh-

nungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen

rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten C und L

jeweils nur als Gehilfen verurteilt worden sind. Im Hinblick auf das von den

Angeklagten Ko und C begangene Raubdelikt bean-

standet sie, daß die Strafkammer insoweit einen minder schweren Fall im

Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Die Rechtsmittel, die vom

Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg. Das Ur-

teil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

1. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Straf-

kammer die Angeklagten C und L im Fall II 1 nur wegen Beihil-

fe zum versuchten schweren Raub bzw. zum versuchten Diebstahl und im

Fall II 2 beide ebenfalls nur als Gehilfen verurteilt hat.

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen

Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als

Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung

seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhält-

nis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel-

lung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche An-

haltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Um-

fang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur

Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der

Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Be-

urteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der

Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig

gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch

dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tat-

richterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413,

414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landge-

richts vertretbar, da die Strafkammer neben anderen Gesichtspunkten insbe-

sondere auf die Rollenverteilung und den damit einhergehenden Mangel an

Tatherrschaft bei den als Beihilfe gewerteten Tatbeiträgen abgestellt hat.

Daß eine abweichende tatrichterliche Wertung, die sich am arbeitsteilig um-

gesetzten Ziel der Beuteerlangung ausrichtete, nähergelegen hätte, berech-

tigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.

Im Fall II 1 holt der Senat die versehentlich unterbliebene (UA S. 23)

Ausurteilung des tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls mit

Waffen bei dem Angeklagten C nach, was strafzumessungsrechtlich

ohne Auswirkung bleibt.

2. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, daß die Strafkammer in

Fall II 1 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Angeklagten Ko und

C einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne von § 250 Abs. 3

StGB angenommen hat.

Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder

schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine

Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen

und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-

wicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;

vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmen-

wahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst

vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entschei-

dung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV

2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 – 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der

Fall. Nach dem aufgezeigten Prüfungsmaßstab zeigen auch die

Einzelausführungen der Revisionen keinen Rechtsfehler auf. Das Landge-

richt hat sich ersichtlich bei beiden Angeklagten – wenngleich die Urteilsbe-

gründung, den Gehilfen C betreffend, etwas mißverständlich gefaßt ist

(UA S. 26 f.) – maßgeblich vom Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes

des Versuchs leiten lassen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause