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BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 221/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der

Beklagten.

Er ist 1937 geboren und war seit 1961 in der DDR zunächst als

Angestellter der Deutschen Reichsbahn und später des Ministeriums für

Verkehrswesen der DDR tätig. Vom 3. Oktober 1990 an war der Kläger

Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswe-

sen. Sein Arbeitgeber meldete ihn am 1. Juli 1991 zur Versicherung bei

der Beklagten an. Er erhält seit dem 1. März 2000 neben einer Rente von

der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Zusatzversor-

gungsrente der Beklagten, die sich seit dem 1. Juli 2000 auf 270,72 DM

beläuft. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Sat-

zung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe

des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung berück-

sichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit,

von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemona-

ten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-

lungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-

ten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die

Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde

liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz).

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der

Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der

an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde

durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung

berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-

zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =

NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet sei, ihm ab 1. März 2000 eine monatliche Versorgungsrente

in einer danach satzungsgemäßen Höhe zu gewähren.

Nach dem Urteil des Landgerichts ist die Beklagte nur verpflichtet,

die nach dem 3. Oktober 1990 angefallenen Vordienstzeiten voll zu be-

rücksichtigen, und zwar erst für Renten ab 1. Januar 2001 bis zu einer

Neuregelung der Satzung der Beklagten; im übrigen hat das Landgericht

die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung einge-

legt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben,

die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen

und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er verfolgt seinen Antrag

aus zweiter Instanz mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,

die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Be-

klagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bun-

desverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst

wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberech-

tigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirk-

sam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine

Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls

hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft

gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr

Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von

den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig

kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-

sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Klä-

ger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-

wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ih-

res Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-

schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in

Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der

von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-

sichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (GMBl. S. 371). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht

keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozial-

partner ergänzend auszulegen.

2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September

2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit einem ehemals bei den Ber-

liner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigten befaßt, der von der

Senatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der Beklagten versichert

worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine

Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat

der Senat die Frage offengelassen, ob der Ausschluß von Dienstzeiten in

der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1

VBLS vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich

die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Ver-

sicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Be-

klagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder

des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer gelten. Solche Versi-

cherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer

Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nach-

trägliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fal-

lenden Weise wieder entzogen würden. Der Senat hat in der genannten

Entscheidung aber nicht etwa gefordert, daß Vordienstzeiten uneinge-

schränkt berücksichtigt werden müßten, wie es der Kläger hier verlangt,

sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F., d.h. zur Hälfte. Daran hält der Senat fest.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte im vorliegenden Fall bei der

Berechnung der Rente des Klägers unstreitig bereits nachgekommen.

b) Ferner ist der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR

52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) im Hinblick auf den Einigungsvertrag,

das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991

(BGBl. I 1606, 1677) sowie insbesondere das Urteil BVerfGE 100, 1 ff.

davon ausgegangen, daß keine Verpflichtung besteht, die Berechtigten

aus den Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie

ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Vielmehr sind die in

den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen An-

sprüche und Anwartschaften grundsätzlich durch ihre Überführung in die

gesetzliche Rentenversicherung nach Maßgabe des Urteils des Bundes-

verfassungsgerichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten

worden. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, daß westdeutsche Berechtigte in

der Regel höhere Beitragsleistungen für ihre über die gesetzliche Rente

hinausgehende Versorgung geleistet haben. Daß Dienstzeiten im öffent-

lichen Dienst der DDR nach der alten Fassung der Satzung der Beklag-

ten nicht als Umlagemonate gewertet werden, ist daher weder verfas-

sungswidrig noch unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.

c) Hauptsächlich wendet sich die Revision unter Bezug auf den

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR

2000, 835 = NJW 2000, 3341) gegen die Halbanrechnung von Vordienst-

zeiten. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003

(IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.) klargestellt, daß die Bedenken des

Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betref-

fen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch

für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit

1. März 2000 Rente bezieht, ist mit dem Beschluß des Bundesverfas-

sungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa be-

denkliche Folgen einer Halbanrechnung jedenfalls noch im Rahmen einer

bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung

bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001

grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung

kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-

ne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für

die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente

und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Damit ist der

vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. März 2000

gesehene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeräumt worden, aller-

dings nicht durch eine Erhöhung, sondern durch ein Absenken des Ren-

tenniveaus. Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2

VBLS n.F. werden Versorgungsrenten jedoch nach dem bis zum 31. De-

zember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001

Versorgungsrentenberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und

entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-

höht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,

daß er danach im Ergebnis wirtschaftlich schlechter stünde als Renten-

berechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch

nach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehenden Forde-

rungen.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch