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BGH Urteil vom 10.11.2004 – VIII ZR 223/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft

der Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in

Anspruch, den sie im Zuge eines Refinanzierungsgeschäfts für den Ankauf von

Leasingforderungen der Beklagten gegen die inzwischen zusammengebroche-

ne FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (künftig: FlowTex) an die Beklagte

gezahlt hat.

FlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, be-

stehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als "Shelter" bezeichneten

Versorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter

der Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaf-

ten, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deut-

schen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die

"KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co.

KG" (künftig: KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsfüh-

rer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in

betrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch

KSK mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex je-

weils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die an KSK fließenden Kauf-

preiszahlungen wurden von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwen-

det. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Ho-

rizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten.

Die Beklagte schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere

Leasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme ab, die von der

Klägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der Re-

finanzierung war ein Rahmenvertrag der Parteien vom 20. Januar/28. Septem-

ber 1984 sowie eine Zusatzvereinbarung "Forderungskauf" vom 4. Dezember

1991/17.September 1992 über den Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen.

Die Zusatzvereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen:

"3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen

...

3.4

LGS (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen Be- stand der Mietforderungen während der Laufzeit des Mietvertra- ges. ...

LGS haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages, die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht wird.

...

3.6

Mit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die Forderungsbeitreibung. ...

Mietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die Bestandshaftung betreffen, obliegen LGS. ...

...

Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages an die Stelle der verkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insbesondere entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ... gehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über.

3.8

Zur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 so- wie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4 überträgt LGS hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu den verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen Mietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ...

LGS versichert, daß sie über das Sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der Lieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen.

Die Übergabe des Sicherungsgutes an die Sparkasse wird, soweit sich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz der LGS befindet, dadurch ersetzt, daß LGS das Sicherungsgut mit der Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse ver- wahrt. Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter (insbeson- dere der Mieter) befindet, tritt LGS ihre Herausgabeansprüche ge- gen die Dritten an die Sparkasse ab."

Die Parteien kamen erstmals im September 1999 wegen eines mögli-

chen Ankaufs von Leasingforderungen der Beklagten gegen FlowTex in Kon-

takt. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von

FlowTex ein, die im Dezember 1999 zu einer positiven Beurteilung führte. In der

Folge kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung eines Leasingvertrags

zwischen der Beklagten und FlowTex im Dezember 1999 Leasingforderungen

im Barwert von 30.032.769,81 DM an. Die Transaktion ging im einzelnen wie

folgt vor sich:

KSK überließ der Beklagten auf den 1. Dezember 1999 datierte Rech-

nungen über 27 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identi-

tätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis von

29.996.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf dieser Grundlage bereitete die

Beklagte einen Leasingvertrag sowie eine Abnahmeerklärung vor, die von

FlowTex ohne Hinzufügung eines Datums unterzeichnet wurden. Am 8. De-

zember 1999 nahmen Vertreter der Klägerin an einem Treffen im Baden-

Airpark, dem Hauptsitz der FlowTex-Gruppe, teil. Nach einer sich anschließen-

den umfangreichen Bonitätsprüfung entschloß sich die Klägerin am 21. Dezem-

ber 1999, ein Leasinggeschäft der Beklagten mit FlowTex zu finanzieren. Am

22. Dezember 1999 unterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag und die

sogenannte "Antragseinreichung" über den Ankauf von Leasingforderungen

und erklärte die Annahme des Angebots zum Abschluß des Forderungskaufver-

trags gegenüber der Klägerin.

Am 23. Dezember 1999 besichtigte der Mitarbeiter O. der Be-

klagten die vom Leasingvertrag umfaßten Systeme, die in einer Halle am

Hauptsitz von FlowTex im Baden-Airpark aufgestellt waren. Dabei stellte er fest,

daß alle Bohrsysteme neu waren und daß die an den Geräten angebrachten

Identitätsnummern mit den in den Rechnungen der KSK vom 1. Dezember

1999 angegebenen, in den Leasingvertrag übernommenen Nummern überein-

stimmten.

Die Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 27 Bohrsysteme am 28. De-

zember 1999 an KSK und übersandte ihr eine "Eintrittsvereinbarung", mit der

sie erklärte, zu den auf der Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingungen in die

Bestellung ihres Leasingnehmers FlowTex gegenüber KSK einzutreten. In den

Eintrittsbedingungen ist unter anderem folgendes geregelt:

"1. Der Gegenstand ist an den Leasing-Nehmer zu liefern.

5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Gegen- stand uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung richtet sich nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung."

Die Klägerin überwies den Forderungskaufpreis von 30.032.769,81 DM

im Januar 2000 an die Beklagte.

Anfang Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die beiden

Geschäftsführer von FlowTex wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. Zwi-

schenzeitlich sind beide – ebenso wie die Geschäftsführerin von KSK – unter

anderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen Freiheitsstra-

fen verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen von FlowTex beantragt. Die Beklagte kündigte darauf-

hin den Leasingvertrag, der bis dahin von FlowTex bedient worden war, wegen

wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos.

Mit Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2000 forderte sie die Be-

klagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, ihr das Sicherungsei-

gentum an den Leasingobjekten zu verschaffen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz eines erst-

rangigen Teilbetrages des Forderungskaufpreises

in Höhe von DM

3.000.000,00, umgerechnet 1.533.875,60 €.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt

die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in einer Parallelsache in

WM 2003, 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen aus-

geführt:

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter

keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Als Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 BGB

a.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzu-

stehen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zu

dem Verbundvertrag der Parteien, der nur insofern von der gesetzlichen Rege-

lung abweiche, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der ver-

kauften Forderungen auch für die Zeit nach Vertragsschluß garantiert habe.

Aus dieser sogenannten Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprüche

herleiten, weil die Beklagte ihr die verkauften Leasingforderungen vertragsge-

mäß verschafft habe und diese auch nicht in haftungsbegründender Weise in

ihrem Bestand verändert worden seien. Der Leasingvertrag zwischen der Be-

klagten und FlowTex sei wirksam zustande gekommen. Daß FlowTex den Ver-

trag zum Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe, ändere daran

nichts. Von einem Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch Flow-

Tex habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem

Opfer freistehe. Den zwischen der Beklagten und FlowTex geschlossenen Lea-

singvertrag könne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfechtungsrecht nicht

als Nebenrecht gemäß § 401 BGB auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte

müsse sich auch nicht entsprechend § 162 BGB so behandeln lassen, als hätte

sie von ihrem Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex und KSK Gebrauch ge-

macht. Die Beklagte unterliege keinem Weisungsrecht der Klägerin und sei

auch nicht verpflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu

schädigen.

Auch die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte

wegen wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich, weil insoweit aus-

schließlich das Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das

Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe. Die Haftung der

Beklagten für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwai-

gen Rückabwicklung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch

Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht werde, sei in Ziffer 3.4 dagegen

ausgeschlossen.

Auch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit KSK oder der Ver-

tragsübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlich-

keitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit des Leasingvertrags. Ein

der Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der Ge-

schäftsgrundlage zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge

als Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags anzusehen sein sollte, führe deren

Fehlen nicht zur Unwirksamkeit des Leasingvertrags, weil FlowTex das Fehlen

der Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen

nach Treu und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne.

Eine Verpflichtung von FlowTex zur Zahlung von Leasingraten sei zu

Beginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsy-

steme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in Be-

sitz gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß FlowTex sie an-

schließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhält-

nisse habe machen wollen, wodurch der Beklagten die weitere Gebrauchsüber-

lassung unmöglich geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

den Anspruch der Beklagten auf die Leasingraten nicht berührt.

Der Bestand des Leasingvertrags werde auch nicht dadurch in Frage ge-

stellt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht

verschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das Sicherungseigentum jeden-

falls gemäß §§ 931, 934 BGB unangreifbar gutgläubig erworben, was ausrei-

che. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der Beklagten gründe sich auf den

wirksam abgeschlossenen Leasingvertrag, mit dessen Abschluß FlowTex er-

klärt habe, die Leasingsachen für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer

Vorbehalt des Besitzmittlers sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich

wie die heimliche Absicht von FlowTex, den Besitz der Beklagten zu brechen,

und die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, daß die Klägerin ihr Siche-

rungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, daß ein späterer

Finanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe

oder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und

der Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen.

Denn anders als den Bestand der verkauften Leasingforderungen habe sie den

Bestand des Sicherungseigentums nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garan-

tiert.

Die Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsver-

letzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten

in bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die

Entstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, daß

die Betrüger KSK und FlowTex auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragser-

klärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen

und in gleicher Weise zum Abschluß des Leasing- und des Forderungskaufver-

trags und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte

für den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um den Verbleib der verleasten

Maschinen gekümmert. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt anzunehmen,

daß sich FlowTex nicht an den im Vertrag angegebenen Standort "Leasing-

nehmer" halten werde.

Über die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an FlowTex ha-

be die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifi-

kationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern

zu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die FlowTex-Gruppe habe

als erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter

Überprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken

können. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers D. der Beklag-

ten – dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen an der Unterseite

der Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die bei einer nachfol-

genden Abnahme nicht vorhanden waren – belege nicht, daß er berechtigten

Anlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis

setzen müssen, sondern sei nur als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme zu werten.

Mißtrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von

Bohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen, denn

dafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Fi-

nanzierungsvolumen. Die der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse über die

Marktverhältnisse der KSK seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährlei-

stungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin

ohne Bedeutung gewesen. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe

die Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, daß die

Systeme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig

gewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich gel-

tenden Horizontalbohrsysteme sei nicht unplausibel gewesen, zumal FlowTex

vorgegeben habe, sich eines weitgespannten Franchisesystems im In- und

Ausland zu bedienen.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-

gericht davon aus, daß die Beklagte nach den im Rahmenvertrag der Parteien

getroffenen Abreden zum Forderungskauf in Übereinstimmung mit der gesetzli-

chen Regelung des § 437 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand und die

Einredefreiheit der verkauften Leasingforderungen einzustehen hat (Ziffer 3.4

Abs. 1) und daß das Bonitätsrisiko, wie bei Forfaitierungsgeschäften üblich (z.B.

Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933; Peters, WM 1993, 1661), von der

Klägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziffer 3.4 Abs. 2).

a) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte

müsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen

Entstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-

tragspartnerin der durch arglistige Täuschung zustande gekommenen und da-

her anfechtbaren Verträge mit FlowTex und KSK. Nur sie habe einen Überblick

über das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der

Lage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizon-

talbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM allein in den Jahren 1998 und

1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgebli-

chen abstrakten Betrachtung sei das Betrugsrisiko allein von der Beklagten,

keineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der

Klägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen Leasingneh-

mer, der mit den Leasinggegenständen keine hinreichenden Erträge erwirt-

schaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne.

Habe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluß bewußt

falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den

Vertragsschluß überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tra-

gende Bonitätsrisiko betroffen. Dieses Betrugsrisiko habe vielmehr der Lea-

singgeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen.

Nach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn

dem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Aus-

übung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer und damit über

die Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem Refinanzierer zu befinden.

Bei interessengerechter Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe,

und unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsge-

dankens sei Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag daher so zu

verstehen, daß die Veritätshaftung schon dann eingreife, wenn der Leasingver-

trag wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Leasingnehmers anfechtbar sei und die Leasingforderungen aus diesem Grun-

de uneinbringlich seien.

b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Schon der Ansatz der Revision, das Betrugsrisiko gehe zu Lasten des

Leasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers

sei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Scha-

den zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an ei-

nen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem Risi-

ko regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der – wie im vorliegenden

Fall die Klägerin – in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist.

Das muß um so mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikovertei-

lung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen Be-

stand der verkauften Leasingforderungen beschränkt und seine Haftung für die

Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschrän-

kung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung,

die Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers

übernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien

ebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der

Übernahme des Bonitätsrisikos durch die Klägerin wäre entgegen der Auffas-

sung der Revision auch nicht interessengerecht. Die Klägerin hatte, bevor sie

sich für den Ankauf der Leasingforderungen entschied, Gelegenheit, die wirt-

schaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin FlowTex eingehend zu prüfen

und sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält-

nissen ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist

die Klägerin im Anschluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines mög-

lichen Ankaufs von Leasingforderungen gegen FlowTex im September 1999 in

eine Überprüfung der Bonität von FlowTex eingetreten. Damit waren gerade die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluß des Leasing-

vertrags vom 22. Dezember 1999 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klä-

gerin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbun-

dene Übernahme des Bonitätsrisikos der Leasingnehmerin vornahm.

Jedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die

Auffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftli-

chen Verhältnisse bei Abschluß des Leasingvertrags sei von der Beklagten zu

tragen. Nur sie war zwar Vertragspartei des mit FlowTex abgeschlossenen Lea-

singvertrags. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluß dieses Vertrags

durch dessen Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engage-

ment verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die

von der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des

von ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin.

Daß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte

als die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen

Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für

die ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von Flow-

Tex um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM in nur zwei

Jahren.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß

die Veritätshaftung der Beklagten nicht dadurch ausgelöst worden ist, daß die

verkauften Leasingforderungen als solche etwa rechtlich nicht existent wären.

a) Der Leasingvertrag, aus dem die von der Klägerin angekauften Forde-

rungen resultieren, ist rechtswirksam zustande gekommen. Ein etwa vorhande-

ner geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin FlowTex, das mit der Abgabe des

Leasingantrags rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ist ge-

mäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Das zieht auch die Revision nicht in Zwei-

fel.

b) Der Leasingvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge

Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr möglicherwei-

se nach § 123 BGB zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex hat die

Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit des

Leasingvertrags berührt den Bestand der verkauften Leasingforderungen nicht

und kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Be-

standshaftung der Beklagten auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die

Revision nicht bezweifelt, den Leasingvertrag nicht anfechten.

Nicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen

der Veritätshaftung der Beklagten mit der Erwägung zu begründen sucht, die

fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte stelle sich im Ver-

hältnis zur Klägerin "funktional betrachtet" als Anfechtung wegen arglistiger

Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim

Abschluß des Leasingvertrags dar. Die Revision räumt ein, daß die Kündigung

im Verhältnis zwischen der Beklagten und FlowTex selbstverständlich nicht als

Anfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses Ver-

hältnis kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indes-

sen an.

3. Die Revision will eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung

des Forderungskaufvertrags daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rah-

menvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei,

nicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den Fortbe-

stand des Sicherungseigentums der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen

einzustehen habe.

Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende Ver-

tragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer

planwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 –

VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.). Der Vertrag ist entge-

gen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er keine

Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der Leasingneh-

mer den Leasinggegenstand unterschlägt und der Refinanzierer dadurch sein

Sicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der getroffenen ver-

traglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr nur die Ver-

schaffung des Sicherungseigentums schuldet, dagegen nicht auch für dessen

Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Auslegung des

Rahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer Lücke im

Vertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risikoverteilung

erreichen.

4. Ob dem mit FlowTex geschlossenen Leasingvertrag deswegen die

Geschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen KSK und FlowTex angeblich ge-

schlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetre-

ten ist, als Scheingeschäfte nichtig waren (§ 117 BGB), hat das Berufungsge-

richt zu Recht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin FlowTex wäre es, wie

das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach Treu und

Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage des Leasing-

vertrags zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden

Umstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht letzteres

nicht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin FlowTex, wenn sie

nach wie vor zahlungsfähig wäre, den Leasingvertrag bedienen müßte. Entge-

gen ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der Par-

teien maßgeblich. Denn wenn die Leasingforderungen rechtswirksam begrün-

det worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der Geschäfts-

grundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen

allein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der

Beklagten, sondern das Bonitätsrisiko der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte

wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von dem Leasingvertrag hätte zu-

rücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen Ge-

brauch gemacht hat; insoweit kann nichts anderes gelten als für die Anfechtung

wegen arglistiger Täuschung.

5. Die Klägerin ist auch nicht wirksam von dem Forderungskaufvertrag

zurückgetreten. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Be-

klagte der Klägerin das gemäß Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmen-

vertrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasingobjekten verschafft

hat, so daß eine Haftung nach § 437 BGB a.F. nicht gegeben ist. Die Klägerin

hat das Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen jedenfalls gut-

gläubig erworben, §§ 931, 934 BGB.

a) Die Rüge der Revision, die Beklagte habe ihre vertragliche Pflicht zur

Sicherungsübereignung der Leasinggegenstände nicht dadurch erfüllen kön-

nen, daß sie der Klägerin lediglich kraft gutgläubigen Erwerbs Eigentum ver-

schafft habe, greift nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, daß der Ei-

gentumserwerb nicht lastenfrei erfolgt, § 936 Abs. 3 BGB, oder der gutgläubige

Erwerb der Klägerin Anfechtungen ausgesetzt gewesen sei. Die bloße Möglich-

keit des Eintritts solcher Umstände beeinträchtigt die durch den Erwerb des Si-

cherungseigentums eingetretene Erfüllungswirkung nicht. Der unangreifbare

gutgläubige Erwerb des Eigentums reicht zur Erfüllung einer vertraglichen Ei-

gentumsverschaffungspflicht grundsätzlich aus (vgl. zu §§ 433, 440 BGB a.F.

MünchKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 440 Rdnr. 10; Staudinger/Köhler,

BGB (1995), § 433 Rdnr. 100).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dingliche Eini-

gung der Parteien der in Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag

getroffenen Abrede in Verbindung mit der spezifizierten, dem Bestimmtheits-

grundsatz entsprechenden Bezeichnung der Leasinggegenstände im Leasing-

vertrag zu entnehmen. Die Rüge der Revision, die dingliche Einigung zwischen

den Parteien habe dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt, greift demgegen-

über nicht durch. Die Antragseinreichung verweist auf den Leasingvertrag und

die Kopien der schriftlichen Bestellungen, die die Leasinggegenstände jeweils

unter Angabe der Identifikationsnummern ausreichend bestimmt bezeichnen.

c) Durch eine Übereignung nach § 931 BGB – nur sie kommt im Verhält-

nis der Parteien in Betracht – erlangt der gutgläubige Erwerber gemäß § 934

BGB Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der

Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Die zweite Alternative kommt hier

nicht in Betracht. Für die erste Alternative muß feststehen, daß die Beklagte bei

Vollendung des Erwerbstatbestands – das heißt in Anbetracht der bereits mit

Abschluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung bei

Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin – mittelbaren Besitz an

den zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Das hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei festgestellt.

Die Beklagte hat am 22. Dezember 1999 zeitgleich mit der Annahme des

Forderungskaufangebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung

des leasingrechtlichen Herausgabeanspruchs an die Klägerin das ihr zuvor von

FlowTex unterbreitete Leasingvertragsangebot durch Gegenzeichnung ange-

nommen und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet.

Zur Erlangung des mittelbaren Besitzes an den Leasinggegenständen ist des

weiteren erforderlich, daß der unmittelbare Besitzer zu diesem Zeitpunkt (noch)

den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabe-

anspruchs zu besitzen (Staudinger/Bund, BGB (2000), § 868 Rdnr. 24; Münch-

KommBGB/Joost, 4. Aufl., § 868 Rdnr. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl.,

§ 868 Rdnr. 4). Auch diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier

- anders als in den vom Senat am heutigen Tage entschiedenen fünf Parallelfäl-

len - rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Denn nach den dazu getroffenen

Feststellungen trugen die Bohrsysteme, die der Mitarbeiter O. der Be-

klagten am 23. Dezember 1999 - also nach dem Abschluß des Leasingver-

trags - überprüfte, zu diesem Zeitpunkt noch die im Leasingvertrag verzeichne-

ten Identifikationsnummern. Die in den Parallelfällen nicht ausgeräumte Mög-

lichkeit, daß FlowTex bereits vor dem Zeitpunkt des Zustandekommens des

Leasingvertrags die Aufgabe des zunächst erklärten Willens, die ihr von der

Beklagten verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besitzen zu wollen, dadurch

manifestiert hat, daß die an den Geräten angebrachten Identifikationsnummern

ausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben Bohrsysteme einen

weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber abzuschließen, ist

daher im vorliegenden Fall auszuschließen. Auf eine spätere Aufgabe des Wil-

lens von FlowTex, für die Beklagte zu besitzen, kommt es entgegen der Ansicht

der Revision nicht an. Dies wäre nur dann anders, wenn die Abtretung des Her-

ausgabeanspruchs durch die Beklagte an die Klägerin unter der aufschieben-

den Bedingung der Zahlung des Forderungskaufpreises gestanden hätte. Das

ist nicht der Fall. Das Annahmeschreiben der Beklagten vom 22. Dezember

1999 enthält eine derartige Bedingung nicht.

6. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver Ver-

tragsverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint.

a) Daß die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorg-

falt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen FlowTex und KSK vergewis-

sert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatz-

pflicht der Beklagten auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine

dahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat

das Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu Recht

als nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts,

die Betrüger KSK und FlowTex hätten auf entsprechende Nachfrage Vertrags-

dokumente erstellt und der Beklagten überlassen, die keinen Verdacht erregt

hätten, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Se-

nats.

b) Zu Nachforschungen über die Standorte der von FlowTex geleasten

Bohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflich-

tet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der Be-

klagten kein Anlaß. Aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt

haben könnte, die Standorte sämtlicher von der Klägerin finanzierter Systeme

zu überprüfen, zeigt die Revision nicht auf. Allein die Tatsache, daß sich 61 Sy-

steme bei FlowTex befanden, gab keinen Anlaß zu Nachforschungen, nachdem

es dafür verschiedene Gründe - wie beispielsweise das Vorhalten von Geräten

in Reserve - geben konnte.

c) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht

die Beklagte dadurch verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine

Verdachtsmomente im Hinblick auf das von FlowTex praktizierte Betrugssystem

aufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach

den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

hat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie den Leasingvertrag mit FlowTex

abgeschlossen hat, in Augenschein genommen und sich dabei vergewissert,

daß die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit den ent-

sprechenden Angaben im Leasingvertrag, den Lieferantenrechnungen und den

Shelter-Briefen übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere Erkenntnismöglich-

keiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei wiederholten Überprüfun-

gen keine Verdachtsmomente entdecken konnten, ist fernliegend und wird von

der Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehlerfreien Feststellungen

des Berufungsgerichts bestanden aus der Sicht der Beklagten keine Anhalts-

punkte dafür, daß FlowTex vorhandene Systeme unter Austausch der Identifi-

kationsnummern mehrmals leasen würde. Übergangenen Sachvortrag der Klä-

gerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es

auch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Leasinggegenstände, wenn

die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht mit einem Auswech-

seln der Identifikationsnummern rechnen mußte. Daß diese Nummern "mit ei-

nem gewöhnlichen Schraubenzieher" hätten ausgetauscht werden können, wie

die Revision geltend macht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden

und daher, da die Revision übergangenes Vorbringen nicht aufzeigt, in der Re-

visionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag, der überdies in Widerspruch

zu der im Strafurteil des Landgerichts Mannheim getroffenen Feststellung steht,

die Typenschilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten

an den Maschinen angebracht worden.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst