Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.11.2004 – 5 StR 372/04

5. Strafsenat

5 StR 372/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. No-

vember 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreter des Nebenklägers,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt S

Rechtsanwalt W

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2004 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstande-

nen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstra-

fe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen erhobene,

wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die

vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Am Abend des 23. Juni 2003 verabredeten der Angeklagte, der Mit-

angeklagte K , der gesondert Verfolgte Wl und zwei lediglich

unter ihren Vornamen M und B bekannte junge Männer, in der

Wohnung des Wa unter Gewaltanwendung Haschisch und andere

mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Der Angeklagte Sz

klingelte in Begleitung des M an der Wohnungstür und fragte

Wa vergeblich nach Geld. Sz drängte Wa in den Woh-

nungsflur und schlug ihm kräftig mit der Faust in das Gesicht. Auf die Hilferu-

fe Wa s eilte dessen Freund Sc herbei, der von M im Wohnzim-

mer unter Androhung von Schlägen gezwungen wurde, sich mit dem Kopf

nach unten auf den Boden zu legen. Der Angeklagte brachte Wa mit ei-

nem weiteren Faustschlag und einem wuchtigen Tritt zu Boden und trat ge-

gen den Kopf des Wa . Der Geschädigte schrie vor Schmerzen und verlor

kurzzeitig das Bewußtsein. Die Täter schleiften Wa ins Wohnzimmer und

suchten in der ganzen Wohnung nach Geld. Entweder der Angeklagte

Sz oder M nahmen Sc s Mobiltelefon und Geldbörse an

sich. Der Angeklagte Sz verließ dann die Wohnung und begab

sich zu den vor dem Wohnhaus wartenden weiteren Mittätern. Das Landge-

richt hat zugunsten des Angeklagten Sz angenommen, daß B

und M den bereits schwer verletzten Wa erneut angriffen und

den Großteil der später in der Wohnung des Angeklagten Sz verteil-

ten erheblichen Beute – vier Mobiltelefone, 1200 € B argeld, Schmuck, Mün-

zen, zwei Geldbörsen und Papiere, elektronisches Spielzeug und eine EC-

Karte – an sich nahmen. Wa erlitt unter anderem Frakturen des Joch-

beins, des Ober- und Unterkiefers, ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades

und mußte den Verlust eines Zahnes hinnehmen. Nach mehreren Operatio-

nen fällt ihm das Sprechen immer noch schwer; die linke Seite seines Ge-

sichts ist betäubt. Er leidet ständig unter Schmerzen und ist schwach, ge-

brechlich und durch die Tat gezeichnet.

2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt hinsichtlich der Beteili-

gung des Angeklagten Sz als (besonders) schweren Raub nach

§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ge-

mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewürdigt und die Strafe dem Straf-

rahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen. Zwar sprächen das brutale,

zielgerichtete Vorgehen des bewährungsbrüchigen Angeklagten und die er-

heblichen mit noch andauernden physischen und psychischen Beeinträchti-

gungen verbundenen Verletzungen gegen die Annahme eines minder

schweren Falles. Einen solchen hat das Landgericht letztlich aber für gege-

ben erachtet, weil der Angeklagte an der Erlangung der Raubbeute nicht si-

cher persönlich mitwirkte, an ihr nur in geringem Umfang partizipierte, sich

teilgeständig eingelassen und sich beim Geschädigten entschuldigt hat.

Schließlich hat das Landgericht die schwierigen Bedingungen für die kindli-

che und jugendliche Entwicklung des Angeklagten in Polen, die lange Unter-

suchungshaft, seine alkoholische Enthemmung und den Umstand gewürdigt,

daß letztlich keine konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten bestand.

3. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Ein-

wendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vom Landgericht vorgenom-

mene Bestimmung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe halten

rechtlicher Prüfung noch stand.

Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder

schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine

Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen

und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-

wicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;

vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.).

Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen,

sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein

Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20;

BGH, Urt. vom 20. April 2004 – 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall.

Soweit die Revision mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des

Landgerichts einen größeren Schuldumfang geltend macht und damit auf

andere Feststellungen abhebt, kann sie damit nicht gehört werden, weil die

Überprüfung im Revisionsverfahren mit der Sachrüge auf die im Urteil getrof-

fenen Feststellungen beschränkt ist (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Durch die

wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch kann die

Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt einer

fehlenden Erörterung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht mehr angreifen (vgl.

BGHSt 29, 359, 364). Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die mil-

dernde Wertung des Landgerichts, es habe keine konkrete Lebensgefahr für

den Geschädigten bestanden, Bedenken begegnet. Die Verursachung einer

Todesgefahr begründet nach § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB eine weitere Qualifi-

kation. Der Gesetzgeber hält somit diese Variante eines Raubes im Vergleich

zu den Taten, in denen das Opfer nicht in Todesgefahr geriet, für besonders

strafwürdig. Damit ist aber umgekehrt impliziert, daß eine Raubtat, der ledig-

lich ein Qualifikationsmerkmal fehlt, allein aus diesem Grund nicht als beson-

ders mild bewertet werden darf. Des weiteren wird die zur Milderung heran-

gezogene Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe lange Untersu-

chungshaft hinnehmen müssen, von den Feststellungen nicht getragen. Der

Angeklagte hat seit 24. Juli 2003, dem Tag seiner Festnahme, – infolge der

Vollstreckung anderweit verhängter Haftstrafen – lediglich etwas über zwei

Monate Untersuchungshaft verbüßt, die grundsätzlich nicht strafmildernd zu

berücksichtigen ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Die dem

Angeklagten im Hinblick auf die als Überhaft notierte Untersuchungshaft

möglicherweise nicht gewährten Vergünstigungen als Strafgefangener kön-

nen kein solch nachteiliges Gewicht entfalten, wie es ausnahmsweise eine

allein von der Vollstreckung der Untersuchungshaft herrührende besondere

Beeindruckung eines Angeklagten darstellt (vgl. BGHR aaO).

Diese Erwägungen begründen vorliegend aber noch keinen Rechts-

fehler. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in erster

Linie auf den geringeren Tatbeitrag des Angeklagten für das Raubgeschehen

abgehoben und die Verantwortung des Angeklagten für die massive und fol-

genschwere Körperverletzung betont. Es hat unter „besonderer Würdigung

der brutalen Vorgehensweise im Wohnungsflur und damit eines für den Ge-

schädigten besonders geschützten Bereiches“ (UA S. 24) zu einer insgesamt

angemessenen, auch dem Normalstrafrahmen des besonders schweren

Raubes zu entnehmenden Sanktion gefunden. Die häufig nur floskelhaft oder

unreflektiert erwogene „lange Untersuchungshaft“ hat vorliegend die ver-

hängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ersichtlich nicht

zugunsten des Angeklagten beeinflußt.

Harms Häger Raum

Brause Schaal