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BGH Urteil vom 20.04.2004 – 5 StR 87/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

20. April 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt S

Rechtsanwalt F

Justizangestellte

als Verteidiger des Angeklagten Y ,

als Verteidiger des Angeklagten K ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 1. August 2003 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen

fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen räuberischer Er-

pressung (Einzelstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen schwerer

räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: drei Jahre und drei Monate) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Ange-

klagten K wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren wirksam auf den jeweiligen

Strafausspruch beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft

allein gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten gemeinsam

begangene schwere räuberische Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und

beanstandet insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles. Die

Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben

keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betraten die jeweils mit

einem Schal maskierten Angeklagten am Morgen des 22. Januar 2003 eine

Filiale der Firma Sc und zwangen die Kassiererin unter Vorhalt eines

großen Küchenmessers und eines Klappmessers, sie in das Büro zu dem

dort befindlichen Tresor zu führen. In dem Büro hielten sich – für die Ange-

klagten unerwartet – fünf weitere Mitarbeiter der Firma Sc auf. Wie-

derum unter Vorhalt der Messer zwangen die Angeklagten die Anwesenden,

sich auf den Boden zu legen, während einer der Angestellten den Tresor öff-

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nen mußte. Er entnahm 3.080,-

durchwühlten alsdann die Taschen ihrer Opfer, nahmen noch zwei Mobilte-

lefone an sich und verließen das Geschäft. Die Kassiererin hatte während

des Überfalls eine leichte, zwei Zentimeter lange Schnittwunde am Arm er-

litten, die nach den Urteilsausführungen unabsichtlich zugefügt worden sein

kann. Nach dem Vorfall war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig und befand

sich einige Monate in psychologischer Behandlung. Beide Angeklagte stan-

den bei Begehung der Tat unter dem Einfluß von Rauschmitteln, was ihre

Schuldfähigkeit jedoch nicht erheblich einschränkte.

Die Strafkammer ist bei beiden Angeklagten von einem minder schwe-

ren Fall der (besonders) schweren räuberischen Erpressung im Sinne von

§ 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat sie auf das

jugendliche Alter der Angeklagten, auf ihr von Reue getragenes Geständnis,

ihre Entschuldigung bei den Geschädigten, ihren Verzicht auf Rückgabe der

bei der Tat verwendeten Gegenstände und insbesondere auch darauf abge-

stellt, daß der Angeklagte Y erstmalig zu einer freiheitsentziehenden

Rechtsfolge und der Angeklagte K erstmalig zu einer Freiheits-

strafe verurteilt worden sind. Bei dem Angeklagten K ist als strafer-

schwerender Gesichtspunkt benannt worden, daß er die Tat während einer

laufenden Bewährungsfrist aus einem Jugendstrafverfahren begangen hat.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens sind die bei der Kassiere-

rin infolge der Tat eingetretenen physischen und psychischen Beeinträchti-

gungen, die erzielte hohe Beute und bei dem Angeklagten K die

strafrechtlichen Vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt worden. Zu

Gunsten des Angeklagten Y hat die Strafkammer die erlittene sechswö-

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chige Untersuchungshaft, die begonnene Schadenswiedergutmachung und

den Umstand gewertet, daß er noch nicht erheblich strafrechtlich in Erschei-

nung getreten ist. Bei dem Angeklagten K hat sich strafmildernd

ausgewirkt, daß er infolge der neuerlichen Tatbegehung mit dem Widerruf

eines nicht unerheblichen Strafrestes einer Jugendstrafe zu rechnen hat.

Schließlich hat die Strafkammer bei Festsetzung der Strafen zu Gunsten bei-

der Angeklagten die drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen bedacht.

2. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Insbe-

sondere hält die Anwendung des nach § 250 Abs. 3 StGB für minder schwe-

re Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder

schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine

Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen

und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-

wicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;

vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmen-

wahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst

vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entschei-

dung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV

2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 – 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der

Fall.

Allerdings hat das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens in er-

ster Linie auf die strafmildernden Umstände abgestellt und die früheren straf-

rechtlichen Verfehlungen des Angeklagten Y und die Jugendstrafen des

Angeklagten K im einzelnen nicht erörtert. Angesichts der ausführ-

lichen Darstellung der früheren Straftaten bei den Feststellungen zu den per-

sönlichen Verhältnissen der Angeklagten und deren Würdigung innerhalb der

konkreten Strafzumessung ist jedoch nicht zu besorgen, der Tatrichter

könnte das Gewicht der Vortaten bei der Strafrahmenwahl nicht bedacht ha-

ben (vgl. BGHSt 34, 355, 359; BGH StV 1995, 24). Daß die Strafkammer das

maskierte Vorgehen der Angeklagten in diesem Fall nicht ausdrücklich be-

rücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Tatrichter ist

nicht gehalten, sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte im Einzelnen aus-

zuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; BGH StV

1996, 662). Auch spricht der genannte Umstand im Rahmen der erforderli-

chen und vom Landgericht vorgenommenen Gesamtbewertung nicht ohne

weiteres gegen die Annahme eines minder schweren Falles.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Strafkammer

habe bei der Wahl des Strafrahmens den Milderungsgründen ein zu großes

Gewicht beigemessen, erschöpfen sich ihre Ausführungen letztlich in dem im

Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die Wertung des Tatrichters

durch eine eigene zu ersetzen und die festgestellten für und gegen die An-

geklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß die

Strafkammer die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmenden Strafzumes-

sungsgesichtspunkte bezeichnet und rechtsfehlerfrei gegeneinander abge-

wogen hat. Die so gefundenen sehr maßvollen Strafen lösen sich noch nicht

von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal