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BGH Beschluß vom 11.11.2004 – 5 StR 376/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: BGHSt : ja Veröffentlichung: ja

Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muß grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrens- verzögerung drängen mußten, so daß ein sachlichrechtlich zu bean- standender Erörterungsmangel vorliegt.

BGH, Beschluß vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03

LG Frankfurt (Oder) -

5 StR 376/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt/Oder vom 2. April 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, so-

weit es ihn betrifft.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen gewerbsmäßiger

Bandenhehlerei in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sein

Rechtsmittel führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im gesamten

Strafausspruch gegen den Revisionsführer; im übrigen ist es unbegründet im

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte der Angeklagte

zu einer in wechselnder Zusammensetzung arbeitsteilig und international

organisiert handelnden Bande, die durch Straftaten erlangte hochwertige Au-

tos von Stettin aus nach Osteuropa verschob. Der Angeklagte wirkte dabei

zwischen 1994 und Sommer 1998 in insgesamt sieben Fällen als Kurierfah-

rer an dem Transport der Fahrzeuge nach Osteuropa mit. In einem Fall betei-

ligte er sich an der Täuschung einer Kfz-Versicherung, als er mit anderen

einen wahrheitswidrig als gestohlen gemeldeten Pkw nach Minsk verbrachte

und dort veräußerte. Den letztgenannten Fall hat das Landgericht als Beihilfe

zum versuchten Betrug gewertet, die übrigen Taten als jeweils selbständige

Handlungen der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260a StGB.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Haupttäter nichtrevi-

dierende Mitangeklagte T kurz nach seiner Inhaftierung im Juni 1998

ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch die Mittäter benannt

hat. Der Angeklagte war in dieser Sache vom 28. Oktober 1998 bis

20. Januar 1999 in Untersuchungshaft.

II.

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge

hebt der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landge-

richt sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im

vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben

war.

1. Für die Entscheidung des Senats über die Revision des Angeklag-

ten im vorliegenden Verfahren ist die Frage erheblich, ob und inwieweit die

revisionsgerichtliche Prüfung einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden

Verfahrensverzögerung auf Sachrüge zu erfolgen hat oder die Erhebung ei-

ner entsprechenden Verfahrensrüge voraussetzt. Diese Frage war in der

Rechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs bislang streitig. Der

Senat hat die Frage mit Beschluß vom 13. November 2003 (wistra 2004,

181) zum Gegenstand eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG ge-

macht. Die Antwortbeschlüsse der anderen Strafsenate haben zwar kein

ganz einheitliches Bild ergeben. Indes gibt es deutliche Anzeichen für eine

Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte, die eine – im übrigen wegen

der damit verbundenen weiteren Verfahrensverzögerung kontraindizierte –

Befassung des Großen Senats für Strafsachen nach § 132 Abs. 2 oder

Abs. 4 GVG entbehrlich macht.

a) Der Senat erkennt an, daß es jenseits eines sich schon aus der Ur-

teilsurkunde ergebenden Erörterungsbedarfs einer Verfahrensrüge dann be-

darf, wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen

Verfahrensverzögerung dartun will. Deshalb ist der Senat bereit, unter Auf-

gabe seines weitergehenden Standpunktes im Anfragebeschluß die Rechts-

position des 3. Strafsenats (Antwortbeschluß vom 12. August 2004

3 ARs 5/04) prinzipiell zu übernehmen, dem auch die Auffassung des

4. Strafsenats tendenziell nahekommt (Antwortbeschluß vom 25. März 2004

4 ARs 6/04). Danach ist für die revisionsgerichtliche Prüfung, ob im Einzel-

fall eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung vor-

liegt, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erforderlich. Ergeben sich indes be-

reits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzöge-

rung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gleiche gilt

aber auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlaßten Prüfung, namentlich

anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das

Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen muß-

ten, so daß ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vor-

liegt.

Die Voraussetzungen eines solchen Erörterungsmangels werden

nach den individuellen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls zu beurteilen

sein. So wird eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer wegen der

vielen denkbaren Ursachen nicht ohne weiteres einen sachlichrechtlichen

Erörterungsbedarf in diesem Sinne auslösen, wie in den genannten Antwort-

beschlüssen im einzelnen näher erläutert ist. Den – im Rahmen des Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK freilich dokumentationspflichtigen – Tatrichtern wird in

diesem Bereich kein unangemessener übergroßer Begründungsbedarf ab-

verlangt; selbstverständlich wird eine schlüssige schlagwortartige Erklärung

für eine auffällige Verfahrensverzögerung ausreichen. Es wird auch nicht

ernsthaft die Gefahr bestehen, daß es zu Urteilsaufhebungen allein wegen

Begründungsdefiziten in einer erheblichen Zahl von Fällen kommen wird, in

denen tatsächlich gar keine Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK vorlag.

b) Die Antwortbeschlüsse des 1. und des 2. Strafsenats stehen dem

gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

aa) Im Antwortbeschluß des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004

2 ARs 33/04 – (vgl. StraFo 2004, 356) wird ebenfalls Raum für eine revisi-

onsgerichtliche Prüfung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf Sachrüge gesehen.

Zwar werden die Voraussetzungen hierfür enger gefaßt, doch ist der genann-

ten Auffassung widerstreitende Rechtsprechung dieses Senats nicht ersicht-

lich.

bb) Wie sich aus dem Antwortbeschluß des 1. Strafsenats vom

23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04 – ergibt, hält dieser Senat eine Verfahrensrüge in

Fällen der vorliegenden Art in sehr viel weitergehendem Umfang für unerläß-

lich. Indes steht auch der Beschluß dieses Senats vom 3. August 2000

1 StR 293/00 –, der nach dem Antwortbeschluß einem Eingreifen auf Sach-

rüge tragend entgegenstehen soll, der Annahme eines Erörterungsmangels

in Fällen signifikanter Anhaltspunkte für eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

verstoßende Verfahrensverzögerung nicht zwingend entgegen. Dies hat der

1. Strafsenat auf informelle Nachfrage bestätigt. Danach hält zudem auch

dieser Senat im Blick auf das Gesamtbild der Ergebnisse des Anfrageverfah-

rens eine im Einzelfall praktikabel zu handhabende Vereinheitlichung der

Rechtsprechung der Senate ohne ein Vorlageverfahren an den Großen Se-

nat für Strafsachen für vertretbar und auch sachgerecht. Der 1. Strafsenat

tendiert nunmehr zu der Auffassung, daß ein Revisionsführer, der das Vor-

liegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung

geltend machen will, grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben müsse; nur

in besonderen Ausnahmefällen könne insoweit ein auf die Sachrüge zu prü-

fender Erörterungsmangel vorliegen; dafür sei maßgeblich, daß in den Ur-

teilsgründen Umstände festgestellt sein müßten, die für das Vorliegen einer

solchen Verfahrensverzögerung so signifikant seien, daß sie den Tatrichter

zur Prüfung des darin liegenden Verstoßes drängen.

c) Damit bestehen zwischen den Senaten im Ergebnis zwar im ein-

zelnen noch unterschiedliche Auffassungen zur sachlichrechtlichen Erörte-

rungspflicht bei Anzeichen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung. Da aber keine tragende Divergenz in der Frage besteht, daß für den

Tatrichter in diesem Bereich überhaupt eine Erörterungspflicht entstehen

kann, ist auch die Notwendigkeit einer Anrufung des Großen Senats nach

§ 132 Abs. 2 GVG entfallen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der

5. Strafsenat nunmehr zubilligt, daß im Revisionsverfahren der Einwand ei-

ner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich in der Form

einer Verfahrensrüge (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensver-

zögerung 19) zu erheben ist, wobei allerdings die Anforderungen an den Re-

visionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht übersteigert werden dürfen

(so auch die Antwortbeschlüsse des 1. und des 2. Strafsenats). Eine mögli-

cherweise verbleibende Divergenz bezieht sich letztlich nur noch auf den

konkreten Subsumtionsvorgang und die Reichweite der sachlichrechtlichen

Prüfungspflicht in zukünftigen Einzelfällen. Zwischen den Senaten steht mit-

hin allenfalls eine unterschiedliche Bewertung zu beurteilender Sachverhalte,

jedoch keine – vom Großen Senat für Strafsachen abstrakt zu beantworten-

de – Rechtsfrage mehr im Streit.

2. Nach den vorgenannten Grundsätzen hätte es im vorliegenden

Fall einer Erörterung bedurft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung eingetreten war. Mit dem sehr umfänglichen Geständnis des Haupttä-

ters im Juni 1998, das bereits zu Beginn der Ermittlungen erfolgte und nach

den Urteilsgründen die Tatabläufe und die Tatbeteiligungen anderer umfas-

send aufdeckte, waren die Taten weitgehend geklärt, zumal auch der (nicht-

revidierende) Mitangeklagte P ebenfalls schon im Ermittlungsverfahren

geständig war. Der Angeklagte war – jedenfalls spätestens mit seiner Inhaf-

tierung im Oktober 1998 – als Tatbeteiligter bekannt. Die Anklageschrift, die

der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu

nehmen hatte, datierte gleichwohl erst vom Dezember 2001. Auf welche Um-

stände es zurückzuführen war, daß es erst nach über drei Jahren zur Ankla-

geerhebung kam, hätte deshalb im Hinblick auf den durch die weitgehenden

Geständnisse bestimmten Ermittlungsstand unter dem Gesichtspunkt einer

den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden beträchtlichen Verfahrens-

verzögerung der Darlegung bedurft.

Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-

rung muß allerdings immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung

gestellt werden, zumal durch eine besondere Beschleunigung in späteren

Verfahrensabschnitten Verfahrensverzögerungen in anderen Verfahrensab-

schnitten kompensiert werden können (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Verfah-

rensverzögerung 9; StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 17; vgl. auch

EGMR wistra 2004, 177). Der Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Ur-

teilsspruch, der wiederum fast ein Jahr und fünf Monate in Anspruch ge-

nommen hat, ist hingegen seinerseits so lang, daß auch insoweit eine Darle-

gung der Ursachen geboten gewesen wäre. In der Zusammenschau beider

Verfahrensabschnitte gilt dies in besonderem Maße. Es war hier eine – aus

der Mitteilung der relevanten Verfahrenstatsachen und möglicherweise einer

daran anknüpfenden Würdigung bestehende – Erläuterung dahingehend u-

nerläßlich, warum trotz der frühzeitigen umfassenden Geständnisse das Ver-

fahren insgesamt fast fünf Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil gedauert

hat. Dabei mag die Komplexität des Verfahrens und der Auslandsbezug nach

Osteuropa eine Rolle spielen. Andererseits erschließt sich im vorliegenden

Fall nicht ohne weiteres, wie sich dieser Umstand auf den dann auch in der

Hauptverhandlung geständigen Angeklagten ausgewirkt haben könnte, der

ersichtlich bereits frühzeitig von Mitangeklagten belastet worden war.

Diese Prüfung wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. Einer

Aufhebung der Feststellungen bedarf es hierfür aber nicht, weil der neue Tat-

richter zusätzliche Feststellungen zur Verfahrensverzögerung wird treffen

können, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen. Er wird zu-

dem die im Revisionsrechtszug infolge des durchgeführten Zwischenverfah-

rens nach § 132 Abs. 3 GVG notwendig gewordene weitere Verfahrensdauer

in Bedacht zu nehmen haben – dies freilich nur unter den allgemeinen Ge-

sichtspunkten des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Abur-

teilung sowie etwaiger Belastungen durch die lange Verfahrensdauer (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

III.

Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die nichtre-

vidierenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht. Ein Erörterungsmangel

liegt bei diesen schon deshalb nicht vor, weil die insoweit maßgeblichen Dar-

stellungspflichten hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten in einem

nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil nicht bestehen.

Harms RiBGH Häger ist wegen Raum Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert Harms

Brause Schaal