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BGH Beschluss vom 12.08.2004 – 3 ARs 5/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.;
hier: Anfrage des 5. Strafsenats - 5 StR 376/03 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 beschlos-
sen:
1. Auf die Sachrüge ist zu prüfen,
a) ob bei einer sich aus den Urteilsgründen ergebenden Ver-
fahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK die nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts gebotene Kompensation zutreffend vorge-
nommen worden ist oder
b) ob ein Erörterungsmangel vorliegt, weil sich aus den Urteils-
gründ
en ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die zu einer Prüfung
einer Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK drängen.
2. In allen anderen Fällen ist eine Verfahrensrüge erforderlich,
wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Verfahrens-
verzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geltend
machen will.
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR ist es in Fällen
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zunächst erforderlich, Art
und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzu-
stellen, sowie das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher zu
bestimmen. Für die Kompensation reichen die Möglichkeiten von einer Einstel-
lung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO, über das Absehen von Strafe
und die Verwarnung mit Strafvorbehalt bis zu einer Berücksichtigung bei der
Strafzumessung. In besonders schwer wiegenden Ausnahmefällen kommt die
Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. BVerfG wi-
stra 2004, 15 ff. m. w. N.).
Daraus ergibt sich die Besonderheit, daß dieser Verfahrensverstoß nicht
wie sonst zur Aufhebung des davon betroffenen Verfahrens, sondern regelmä-
ßig zu einem materiellrechtlichen Ausgleich führt (von den nur Extremfällen
vorbehaltenen Verfahrenseinstellungen abgesehen). Der Verfahrensverstoß
stellt damit die tatsächliche Voraussetzung eines Strafzumessungsumstandes
dar. Dem entspricht, daß die primäre Zielrichtung eines Beschwerdeführers
dahin geht, eine ihm nicht gewährte Strafmilderung zu erlangen. Daraus erge-
ben sich für die revisionsrechtliche Nachprüfung folgende Konsequenzen:
1. Ob der Strafzumessungsumstand "Verfahrensverzögerung im Sinne
des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK" zutreffend berücksichtigt worden ist, stellt eine
Frage der Anwendung materiellen Rechts dar, die grundsätzlich auf die Sach-
rüge zu prüfen ist.
a) Dies trifft zunächst auf die Fälle zu, in denen eine Verfahrensverzöge-
rung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in den Urteilsgründen ausdrücklich
festgestellt, gleichwohl aber die erforderliche Kompensation unterblieben oder
nur unzureichend vorgenommen worden ist. Ebenso gilt dies, wenn sich aus
den Urteilsgründen zwar die für die Feststellung einer Verfahrensverzögerung
im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erforderlichen Tatsachen ergeben, aber
etwa auf Grund einer fehlerhaften Subsumtion nicht entsprechend gewürdigt
worden sind (z. B.: unzureichende personelle Ausstattung sei nicht zu vertre-
ten).
b) Entsprechendes gilt in Fällen eines Erörterungsmangels, der sich aus
den Urteilsgründen selbst ergibt. Ein solcher liegt jedoch nur dann vor, wenn
ein nach den sonstigen Urteilsgründen nahe liegender wesentlicher Gesichts-
punkt vom Tatrichter nicht erörtert wird, das heißt, wenn die Umstände zu einer
Auseinandersetzung drängen
(vgl. Beschlüsse des 4. Strafsenats vom
25. März 2004 - 4 ARs 6/04 und des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004 - 2 ARs
33/04). Danach müssen ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Verfahrensverzögerung gegeben sein, die eine Erörterung in den Urteilsgrün-
den geboten hätten. Dafür reicht regelmäßig ein überdurchschnittlich langer
Zeitraum zwischen der ersten Beschuldigung des Angeklagten und dem Ur-
teilszeitpunkt allein nicht aus, da eine solche Verfahrensdauer mannigfaltige
Gründe haben kann, die nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebo-
tes zurückzuführen sind. Lagen solche Gründe vor (z. B. Flucht des Angeklag-
ten ins Ausland, Bitte des Angeklagten, ein Parallelverfahren abzuwarten u. ä.)
und waren sie etwa für alle Beteiligte in der Hauptverhandlung offenkundig, war
auch eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht geboten. Im einzelnen nimmt
der Senat insoweit auf die Ausführungen des 2. und 4. Strafsenats Bezug.
Soweit der Senat hierzu in früheren Entscheidungen andere Auffassun-
gen vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.
2. Ergeben die Urteilsgründe weder das Vorliegen einer Verfahrensver-
zögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch einen entsprechenden
Erörterungsmangel, muß der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge erheben,
wenn er aus bestimmten Tatsachen, die bislang nicht festgestellt sind, eine
Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herleiten will.
Die Sachlage ist nicht anders als in Fällen, in denen der Beschwerdeführer
sonst aus dem Urteil nicht ersichtliche tatsächliche Voraussetzungen eines
Strafzumessungsumstandes geltend machen will und hierzu die Aufklärungsrü-
ge erheben muß (etwa einen eingetretenen Ermittlungserfolg als Vorausset-
zung für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG). Entsprechendes muß gelten,
wenn sich das Urteil zwar mit einem bestimmten Verzögerungszeitraum (z. B.
vor Anklageerhebung) befaßt, der Beschwerdeführer aber einen weiteren Ver-
zögerungszeitraum behaupten will (z. B. vor Terminierung).
3. Die Anregung des 1. Strafsenats, die Rechtsprechung zur Bestim-
mung des Strafmaßes bei einer Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK zu überdenken, begrüßt der Senat. Sollte sich der Große
Senat ohnehin mit Fragen der Verfahrensverzögerung befassen, wäre es wün-
schenswert, wenn diese systemwidrige, dem Strafzumessungsrecht fremde
Mathematisierung aufgegeben werden könnte.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert