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BGH Beschluss vom 03.08.2000 – 1 StR 293/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. August 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 293/00

1.

2.

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Februar 2000

am 3. August 2000 beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hin-

sichtlich beider Angeklagter im Fall II 1 der Urteilsgründe ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, daß schuldig ist:

a) der Angeklagte R. S. des Betrugs in 114 Fäl-

len und des versuchten Betrugs in 17 Fällen;

b) die Angeklagte G. S. des Betrugs in 113 Fällen

und des versuchten Betrugs in 16 Fällen.

Jeder Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung der

Schuldsprüche (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleiben die Revisionen aus

den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos

(§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von jeweils drei Mo-

naten können die Gesamtstrafen bestehen bleiben (vgl. BGH wistra 1999, 28,

29 m.w.N.). Soweit die Revision des Angeklagten R. S. im Hinblick

auf eine nach ihrer Auffassung nicht hinnehmbare Verfahrensverzögerung eine

Verletzung von § 46 StGB i.V.m. Art. 6 MRK geltend macht, bemerkt der Senat:

Die Dauer des Verfahrens hat das Landgericht ausdrücklich strafmil-

dernd berücksichtigt. Angesichts der Vielzahl der Taten der Angeklagten, durch

die ein Schaden von mehr als 500.000,- DM verursacht wurde, ergeben die

Urteilsgründe auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Angeklag-

ten bereits in dem im Spätjahr 1996 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gestän-

dig waren, keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGH NStZ

1999, 313). Ob eine derartige Verfahrensverzögerung gleichwohl zu bejahen

wäre, könnte der Senat daher nur auf Grund einer Verfahrensrüge prüfen (BGH

aaO, BGH NStZ 2000, 418 jew. m.w.N.). Da das entsprechende Vorbringen der

Revision jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ange-

bracht wurde, war es ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (BGH StV 1999,

407 m.w.N.).

RiBGH Dr. Boetticher hat Urlaub und kann deshalb nicht unter- schreiben.

Nack Wahl Nack

Schluckebier Kolz