BGH Urteil vom 11.11.2004 – I ZR 156/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ausschreibung von Ingenieurleistungen
UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Zur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen aus- schreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberech- nungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen.
BGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 156/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 14. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist die Projektgesellschaft der N.
, die nördlich des Flughafens S. errichtet werden soll. Am
23. September 1999 leitete sie hinsichtlich der Baumaßnahmen auf dem Mes-
segelände mit der vorherigen Vergabebekanntmachung das Verhandlungsver-
fahren gemäß § 5 Abs. 1 VOF ein. Unter dem 22. Dezember 1999 und dem
4. Februar 2000 schrieb die Beklagte die Tragwerksplanung und die Planung
bei der technischen Ausrüstung aus.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs,
sieht die Ausschreibung als wettbewerbswidrig an, weil ihrer Ansicht nach für
die Berechnung nach der HOAI erforderliche Angaben zu den Grundlagen des
Honorars für die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen fehlen. Sie hat die Be-
klagte deshalb auf Unterlassung sowie Zahlung ihrer vorgerichtlichen Abmahn-
kosten in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli- chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, für wel- che in der HOAI gesetzlich festgesetzte Honorarsätze geregelt sind, durchzuführen und zur Abgabe von Honorarangeboten für diese Ingenieurleistungen aufzufordern, die dem Lei- stungsbild der Honorartatbestände der HOAI unterfallen und zu denen in den Ausschreibungsunterlagen Angaben zu den Grundlagen des Honorars für diese Ingenieurleistungen feh- len, insbesondere in denen
a) Angaben zu den anrechenbaren Kosten für die verschiede- nen Tragwerke bzw. Anlagengruppen der technischen Aus- rüstung so gemacht werden, daß sie diesen nicht zuorden- bar sind,
b) Angaben zu der Honorarzone, in die die Objekte einzustu-
fen sind, nicht gemacht werden,
c) die Auftragnehmer aufgefordert werden, bei voller Lei- stungserbringung die gesetzlich festgesetzten v.H.-Sätze (Honorarprozentsätze) selbst anzugeben bzw. anzubieten,
d) die Anzahl der Objekte offengelassen wird bzw. hierüber
unzureichende Angaben gemacht werden,
e) mehrere Objekte zu einem Objekt zusammengefaßt wer-
den,
f) Unterscheidungen nach den Anlagengruppen des § 68 HOAI nicht erfolgen bzw. mehrere Anlagengruppen zu- sammengefaßt werden,
g) eine Reduzierung des Honorars für HOAI-Leistungen ohne
honorarrechtlich anerkannten Grund erfolgt.
Ferner hat sie Zahlung ihrer Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM be-
gehrt.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, Angaben zu den Grundlagen
des Honorars seien schon deshalb entbehrlich, weil die N. als
ein Gebäude anzusehen sei und wegen der Höhe der zu erwartenden Gesamt-
baukosten die Vertragspartner folglich das Honorar unabhängig von den Vor-
gaben der HOAI festlegen könnten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag wie
folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftli- chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, deren Vergütung in Leistungsbildern der HOAI geregelt ist, durchzu- führen und zur Abgabe von Honorarangeboten für diese Inge- nieurleistungen aufzufordern,
a) ohne die anrechenbaren Kosten für die verschiedenen Tragwerke und/oder Anlagen der technischen Ausrüstung, bei denen das Honorar für jedes Tragwerk und/oder für jede Anlagengruppe der technischen Ausrüstung getrennt zu ermitteln sind, anzugeben,
b) ohne die Honorarzone jedes Tragwerkes und/oder jeder Anlagengruppe anzugeben, der das Tragwerk und/oder die Anlagengruppe zuzuordnen ist,
c) in denen (gemeint ist: wenn) die Auftragnehmer aufgefor- dert werden, bei voller Leistungserbringung die gesetzlich festgesetzten v.H.-Sätze (Honorarprozentsätze) selbst an- zugeben bzw. anzubieten,
d) in denen (gemeint ist: wenn) eine Reduzierung des Hono- rars für HOAI-Leistungen ohne honorarrechtlich anerkann- ten Grund erfolgt.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage ab-
gewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als zum Teil unzu-
lässig und im übrigen - wie den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten - als
unbegründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der im Berufungsverfahren unter d) gestellte Unterlassungsantrag sei
nicht hinreichend bestimmt. Weder aus dem Antrag selbst noch aus dem Vor-
trag der Klägerin lasse sich entnehmen, was mit der Formulierung "ohne hono-
rarrechtlich anerkannten Grund" gemeint sei. Die übrigen Klageanträge seien
hinreichend bestimmt, aber unbegründet. Zwar handele es sich entgegen der
Auffassung der Beklagten bei der "N. " nicht um ein einziges, son-
dern um mehrere Gebäude, so daß die Mindestsätze der HOAI (§ 4 Abs. 4
HOAI) gälten. Nach § 62 Abs. 1, §§ 68 f. HOAI berechne sich das Honorar für
die Tragwerksplanung sowie die Planung der technischen Ausrüstung nach den
anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der jeweils einschlägigen Honorarzo-
ne sowie der Honorartafel. Hinsichtlich der Angaben zu den anrechenbaren Ko-
sten könne schon nicht gesagt werden, daß die Normadressaten der HOAI ge-
gen deren Abrechnungsbestimmungen verstießen, wenn sie die Tragwerkspla-
nung gemäß der Ausschreibung abrechneten. Bei der technischen Ausrüstung
läge im Falle entsprechender Abrechnung zwar unter Umständen ein Verstoß
gegen die Bestimmungen der HOAI vor. Darauf könne eine wettbewerbsrechtli-
che Störerhaftung der Beklagten aber nicht gestützt werden. Die Beachtung des
zwingenden Preisrechts der HOAI obliege in erster Linie den Architekten und
Ingenieuren, nicht deren Auftraggebern. Die Beklagte könne sich darauf beru-
fen, daß ihr im konkreten Fall eine Prüfungspflicht überhaupt nicht oder jeden-
falls nur eingeschränkt zuzumuten sei. Eine systematische Gebührenunter-
schreitung stehe hier nicht in Rede.
Soweit es an der Angabe der jeweiligen Honorarzone fehle, liege darin
schon deshalb kein Wettbewerbsverstoß, weil die Honorarzone frei vereinbart
werden könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb vor diesem Hintergrund der
Auftraggeber als erster die Honorarzone angeben müsse. Jedenfalls handele
es sich nicht um einen für den Ausschreibenden ohne weiteres erkennbaren
Störungszustand. Dasselbe gelte für die Angabe der Honorarsätze.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
stand.
1. Der Unterlassungsantrag zu d) ist, wie das Berufungsgericht mit Recht
angenommen hat, nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach der Antragsfassung greift die Unterlassungspflicht nur
ein, wenn in den Honoraranfragen oder in der Aufforderung zur Abgabe von
Honorarangeboten eine Reduzierung des Honorars für HOAI-Leistungen "ohne
honorarrechtlich anerkannten Grund" erfolgt. Wann im Einzelfall ein honorar-
rechtlich anerkannter Grund für eine Kürzung des Honorars gegeben wäre, be-
darf einer häufig nicht einfachen rechtlichen Beurteilung. Daraus folgt, daß die
Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, in das Vollstreckungs-
verfahren verlegt würde. Dies ist mit den Anforderungen an die Bestimmtheit
des Unterlassungsgebots nicht vereinbar (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992
- I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 51
Rdn. 8a ff. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision wird der Antrag
zu d) auch nicht dadurch hinreichend konkretisiert, daß die Klägerin in der Beru-
fungsinstanz unter Hinweis auf einen konkreten Teil der Leistungsbeschreibung
beanstandet hat, bereits erbrachte Leistungen im Rahmen der Systemplanung
würden zu Unrecht als Argument für eine Reduzierung des Honorars herange-
zogen. Die verallgemeinerte Fassung des Unterlassungsantrages zu d) geht
über diese konkrete Fallgestaltung hinaus.
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-
achtung des zwingenden Preisrechts der HOAI den Architekten und Ingenieu-
ren, nicht aber deren Auftraggebern obliegt. Es hat deshalb angenommen, daß
allenfalls eine Haftung der Beklagten als Störerin in entsprechender Anwen-
dung des § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG a.F. (jetzt §§ 3, 4 Nr. 11) in Betracht
kommen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969,
970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen). Die Vor-
aussetzungen einer Störerhaftung nach der von ihm zugrunde gelegten Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de;
BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532
- Meißner Dekor, m.w.N.) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht
gegeben angesehen. Auf die Frage, ob die Passivlegitimation für den Unterlas-
sungsanspruch in Fällen des Verhaltensunrechts allein nach den deliktsrechtli-
chen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden sollte (vgl.
dazu BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 = WRP 2004,
1287 - Internet-Versteigerung, m.w.N.), kommt es daher im Streitfall nicht an.
a) Die für die Bemessung des Honorars nach der HOAI maßgeblichen
Faktoren hat der Architekt oder Ingenieur selbst zu ermitteln und in eigener
Verantwortung seiner Berechnung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber von
Ingenieur- oder Architektenleistungen ist nicht verpflichtet, bereits die Aus-
schreibung der Leistungen so vorzunehmen, daß sie alle für die Ermittlung der
Sätze nach der HOAI erforderlichen Angaben enthält. Er kann vielmehr darauf
vertrauen, daß die angesprochenen Ausschreibungsempfänger die für die Er-
mittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in
eigener Verantwortung prüfen und ggf. um die Ergänzung in der Ausschreibung
fehlender Angaben bitten (BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von
Vermessungsleistungen).
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Prü-
fung, wie die anrechenbaren Kosten sowie die jeweilige Honorarzone und der
zugrundezulegende Honorarsatz im Streitfall gemäß den Berechnungsgrund-
sätzen der §§ 62 ff. HOAI zu ermitteln sind, in erster Linie die Ausschreibungs-
adressaten trifft und für die Beklagte eine weitergehende generelle, für die Be-
jahung einer Störerhaftung vorauszusetzende Prüfungspflicht nicht besteht.
Daß die Beklagte sich bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen der
Mithilfe eines Dritten bedient hat, führt entgegen der Auffassung der Revision
selbst dann nicht zu einer Erweiterung ihrer Prüfungspflichten, wenn der Dritte
selbst den Regelungen der HOAI unterworfen sein sollte.
b) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störerin, weil diese die mit
der Ausschreibung angesprochenen Ingenieure durch gezielte, von dem zwin-
genden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur
Preisermittlung zu einer Unterschreitung der Mindestsätze aufgefordert hätte
(vgl. BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistun-
gen), hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend verneint. Insbesondere ist
seine Beurteilung nicht zu beanstanden, es handele sich, selbst wenn die Ab-
rechnung der angesprochenen Ingenieure gegen die HOAI verstieße, ange-
sichts der verschiedenen Abrechnungsvarianten, die die HOAI für Aufträge mit
mehreren Tragwerken vorsehe, nicht um einen für die Beklagte ohne weiteres
erkennbaren Störungszustand. Eine systematische Gebührenunterschreitung
hat das Berufungsgericht verneint. Soweit die Revision vorbringt, von der ei-
gens zur Erstellung der "N. " als eines der größten Bauwerke Baden-
Württembergs gegründeten Beklagten sei die Kenntnis und Einhaltung der
maßgeblichen Vorschriften zu erwarten gewesen, berücksichtigt sie nicht hin-
reichend, daß die angesprochenen Ingenieure ihre Honorarforderungen in ei-
nem Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen und Honorarsätze eigenverant-
wortlich zu stellen haben.
Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht
hat, daß die Beklagte "letztlich eine Gesellschaft der öffentlichen Hand dar-
stellt", der die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in jedem Falle
zugemutet werden könne, und sie gegen Verwaltungsvorschriften über die Ver-
gabe öffentlicher Aufträge verstoßen habe, ist dieses Vorbringen - ungeachtet
der Frage, inwieweit es die wettbewerbsrechtliche Beurteilung überhaupt zu
beeinflussen vermag - schon als in der Revisionsinstanz unzulässiger neuer
Vortrag unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO).
3. Da eine Unterlassungspflicht der Beklagten nicht besteht, kann die
Klägerin auch nicht Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen.
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann