Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.11.2004 – IX ZR 240/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. November 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 398, 675; BRAO § 49b Abs. 4

Tritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an

einen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfest-

setzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend ken-

nengelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

unwirksam (Ergänzung zu BGH WM 1995, 1841).

BGH, Urteil vom 11. November 2004 – IX ZR 240/03 – LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-

ter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliches Anwaltshonorar. Rechtsanwalt

Dr. G. (fortan: Zedent) vertrat den Beklagten anwaltlich vor dem Lan-

desarbeitsgericht. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2001, an der

auf Klägerseite der Beklagte und der Zedent als dessen Prozeßbevollmächtig-

ter teilnahmen, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Ver-

gleich. Dieser erstreckte sich neben dem streitgegenständlichen Anspruch auf

weitere Punkte, auf die sich das Mandat des Zedenten nicht bezog. Zwischen

den Parteien ist streitig, ob der Zedent an dem Abschluß des Vergleichs mit-

gewirkt hat. Der Beklagte hat die Gebührenrechnung des Zedenten um die auf

den Vergleichsabschluß entfallenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen

gekürzt.

Der Kläger ist ebenfalls Rechtsanwalt. Er unterhält mit dem Zedenten

eine Bürogemeinschaft. Zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt hat der

Zedent seinen restlichen Honoraranspruch an den Kläger abgetreten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der

Vergleich sei ohne Mitwirkung des Zedenten geschlossen worden. Das Beru-

fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Klä-

ger mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein

Honoraranspruch aus abgetretenem Recht nicht zu, weil der Abtretungsvertrag

zwischen dem Zedenten und dem Kläger nach § 134 BGB nichtig sei. Jener

habe die Honorarforderung entgegen der berufsrechtlichen (§ 43a Abs. 2

BRAO) und strafrechtlichen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) Schweigepflicht ohne

Zustimmung des Beklagten an den Kläger abgetreten. Aus § 49b Abs. 4 BRAO

ergebe sich nicht, daß nur die Abtretung an einen nicht als Anwalt tätigen Drit-

ten der Zustimmung des Mandanten bedürfe. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB schütze

den Mandanten auch davor, daß der beauftragte Rechtsanwalt die als Ge-

heimnis zu wertenden Tatsachen anderen Rechtsanwälten mitteile. Dies gelte

auch für Rechtsanwälte, die eine Bürogemeinschaft unterhielten.

II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Im vorlie-

genden Fall sind - ausgehend von dem Vorbringen des Klägers, das mangels

anderweitiger Feststellungen zugrunde zu legen ist - die objektiven Vorausset-

zungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt; die Abtretung ist infolgedes-

sen nicht gemäß § 134 BGB unwirksam, obwohl der Beklagte ihr nicht zuge-

stimmt hat.

1. a) Im Anschluß an seine Rechtsprechung zur Abtretung ärztlicher Ho-

norarforderungen (BGHZ 115, 123, 130) und zur Weitergabe einer ärztlichen

Patienten- und Berufskartei (BGHZ 116, 268, 272 f) hat der Bundesgerichtshof

entschieden, daß die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts

(§§ 398, 675 BGB) ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objekti-

ven Tatbestand der - das Privatgeheimnis schützenden - Strafvorschrift des

§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil mit der Abtretung die umfassende Informa-

tionspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden ist.

Deshalb waren - vor Einführung des § 49b Abs. 4 BRAO - sowohl das schuld-

rechtliche Grundgeschäft der Forderungsübertragung als auch die Abtretung

als dingliches Erfüllungsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig. Dadurch sollte

dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht des Mandanten auf informa-

tionelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden (BGHZ 122, 115, 119;

148, 97, 101 f; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, WM 1993, 1251,

1252; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850).

Nach der im Jahre 1994 in Kraft getretenen, im Streitfall deshalb anzu-

wendenden Vorschrift des § 49b Abs. 4 BRAO ist ein Rechtsanwalt, der eine

Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflich-

tet wie der beauftragte Rechtsanwalt (§ 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO); die Abtre-

tung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an ei-

nen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn,

die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch

fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche

Einwilligung des Mandanten eingeholt (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Zweck

dieser neuen Regelung erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte. § 49b

Abs. 4 Satz 1 BRAO ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen

Bundestages eingeführt worden (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 11). In der Be-

gründung (vgl. BT-Drucks. aaO S. 49) wird auf die Urteile des Bundesgerichts-

hofs vom 25. März 1993 (BGHZ 122, 115) und vom 13. Mai 1993 (aaO) verwie-

sen, aus denen sich ergebe, daß eine Abtretung anwaltlicher Gebührenforde-

rungen nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des

Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis ein-

hole oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen sei-

en; dem solle mit der Neuregelung klarstellend Rechnung getragen werden.

Hierbei wurde übersehen, daß die zitierte Rechtsprechung auf der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abtretung einer ärztlichen Hono-

rarforderung (BGHZ 115, 123, 128 f) und zur Weitergabe einer ärztlichen Pati-

enten- und Beratungskartei (BGHZ 116, 268, 272) aufbaut. Für beide ver-

gleichbaren Sachverhalte hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgespro-

chen, die Nichtigkeit eines gegen § 203 Abs. 1 StGB verstoßenden Rechtsge-

schäfts gemäß § 134 BGB werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Zes-

sionar nach der Strafvorschrift ebenfalls einer Schweigepflicht unterliege.

b) In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb weiterhin umstritten, ob

durch die gesetzliche Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die "Weitergabe"

der Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die

Zulässigkeit der Abtretung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Man-

danten geregelt worden ist. Nach der einen Auffassung wird durch die Neure-

gelung nur die Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar weitergegeben (vgl.

OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1583, 1584; OLG Koblenz DStRE 2000, 555,

556; LG Karlsruhe MDR 2001, 1383, 1384; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 134

Rn. 62; Berger NJW 1995, 1406, 1407; Prechtel NJW 1997, 1813, 1816). An-

dere wiederum meinen, es werde auch die Zulässigkeit der Abtretung ohne

Zustimmung des Mandanten geregelt (vgl. OLG Hamburg OLG Report 2001,

74, 76; LG Baden-Baden NJW-RR 1998, 202, 203; MünchKomm-

StGB/Cierniak, § 203 Rn. 68; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 49b Rn. 47 f;

Dittmann

in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 49b Rn. 37; Jessnit-

zer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 49b Rn. 7; Ganter in Bankrechts-Handbuch,

2. Aufl. Bd. II § 96 Rn. 138; Paulus NJW 2004, 21, 22).

2. a) Der Bundesgerichtshof war mit dieser Streitfrage bislang noch nicht

befaßt. In der Entscheidung vom 17. Mai 1995 (VIII ZR 94/94, ZIP 1995, 1016,

1018) wird nur der Wille des Gesetzgebers referiert, durch die - in dem zu ent-

scheidenden Fall noch nicht anwendbare - Neuregelung die Abtretung von Ho-

norarforderungen eines Rechtsanwalts an einen anderen zu erleichtern. Das

Urteil vom 25. März 1999 (BGHZ 141, 173, 176 f) betrifft die Pfändbarkeit von

Steuerberaterhonorar. Zum Abtretungsverbot nach § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG

und § 49b BRAO wird ausgeführt, daß § 851 Abs. 1 ZPO darauf abstelle, ob

eine Forderung als solche nicht übertragbar sei. Hierfür genüge nicht ohne wei-

teres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt nach und ihrer Zweckbestimmung

nach übertragbar sei und lediglich bestimmten Gläubigern die Abtretung verbo-

ten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werde. Auf die

Streitfrage, ob auf die Zustimmung des Mandanten für die Wirksamkeit der Ab-

tretung von Gebührenforderungen allgemein verzichtet werden kann, kam es

nicht an.

b) Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung.

Der Zedent hat nicht gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3

StGB verstoßen, weil der Zessionar die Angelegenheit des Mandanten zuvor

umfassend kennengelernt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR

220/94, WM 1995, 1841).

aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu

welchem Zeitpunkt dem Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit geltend ge-

machte Honorarforderung übertragen worden ist. Deshalb ist im Revisionsver-

fahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Abtretungsvertrag

erst im Anschluß an das vor Klageeinreichung unstreitig durchgeführte Kosten-

festsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) geschlossen worden ist.

Der Beklagte hat als Anlage zur Klageerwiderung vom 7. November

2001 ein Schreiben des Klägers vom 28. Mai 2001 vorgelegt. Darin nimmt der

Kläger als anwaltlicher Berater des Zedenten unter Bezugnahme auf das ihm

erteilte Mandat und ein in dieser Sache von dem Beklagten an den Zedenten

gerichtetes Schreiben vom 23. Mai 2001 zu der streitgegenständlichen Ver-

gleichsgebühr Stellung und kündigt einen Antrag auf Kostenfestsetzung an. Die

ordnungsgemäße Vertretung des Zedenten in diesem Verfahren bedingte, daß

der Kläger von dem Zedenten zuvor umfassend über alle Umstände informiert

worden war, die für das Entstehen der geltend gemachten Vergleichsgebühr

sowie der Differenzprozeßgebühr von Bedeutung sind.

bb) Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit der

Abtretung wiederholt verneint, obwohl der Gebührenschuldner ihr nicht zuge-

stimmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, aaO S. 1252; v.

10. August 1995 - IX ZR 220/94, aaO S. 1842 f). Dafür ist ausschlaggebend,

daß der Zessionar die - hier zu unterstellende - umfassende Kenntnis der An-

gelegenheit erlangt hat, ohne daß der Zedent ein ihm anvertrautes oder sonst

bekannt gewordenes Geheimnis des Mandanten unbefugt offenbart hat (vgl.

Ein Rechtsanwalt darf seine Honorarforderung gegen den Auftraggeber

geltend machen (§ 19 BRAGO), selbst wenn dies die Bekanntgabe von Man-

dantengeheimnissen erfordert, weil der Anwalt sonst insoweit rechtlos stünde

(BGHZ 122, 115, 120). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durfte der Zedent

nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einer in seinem Büro beschäftig-

ten Hilfsperson übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 aaO S. 1843);

nichts anderes gilt für die Einschaltung des Klägers, der als Rechtsanwalt mit

ihm in Bürogemeinschaft tätig ist. Demjenigen, der rechtmäßig eine fremde An-

gelegenheit umfassend kennengelernt hat, kann diese nicht mehr im Sinne des

§ 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart werden. Dabei kommt es auf den aktuel-

len Gedächtnisstand zum Zeitpunkt der Abtretung nicht an; unerheblich ist

auch zu welchem Zeitpunkt der Zedent die Handakten übergeben hat (BGH

aaO S. 1844).

III.

Die Klage ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung

maßgeblichen Sach- und Streitstandes auch nicht aus anderen Gründen ab-

weisungsreif. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Mitwirkung

des Zedenten beim Abschluß des Vergleichs in der Sitzung des Landesar-

beitsgerichts vom 15. Januar 2001 getroffen. Es ist deshalb von der unter

Zeugenbeweis gestellten Sachdarstellung des Klägers auszugehen, nach

welcher der - unstreitig anwesende - Zedent dem Beklagten geraten hat, den

Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen. Trifft dies zu, hat der Zedent

die Vergleichsgebühr verdient (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO

8. Aufl. § 23 Rn. 21 f; zum neuen Gebührenrecht vgl. Hartung/Römermann,

RVG VV Einf. Rn. 23).

IV.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

ZPO). Gelangt es zu dem Ergebnis, daß die Gebührenforderung entstanden

und wirksam auf den Kläger übergegangen ist, wird es die im Revisionsverfah-

ren aufrechterhaltene Hilfsaufrechnung des Beklagten zu prüfen haben.

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann