BGH Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 14/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Juni 2005 P r e u ß , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Neškovi(cid:1) und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 9. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Anwaltshonorar.
Der Beklagte beauftragte im August 2001 die Anwaltskanzlei R. und
Dr. Ri. (nachfolgend: Zedentin) mit der Beratung bzw. Vertragsüberprüfung
in einer Erbangelegenheit. Hierüber wurde unter dem 1. Oktober 2001 mit dem
Betrag von 1.276,64 € abgerechnet. Der Beklagte zahlte
in der Folgezeit auch
auf Mahnung nicht. Die Zedentin beauftragte daraufhin am 12. November 2001
[GA 41; BU 12] die Kläger mit der Durchsetzung ihrer Forderung nebst Mahn-
kosten und Zinsen. Mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 1. Dezember
2001 trat sie - ohne Zustimmung des Beklagten - ihre Forderungen an die Klä-
ger ab.
Die daraufhin erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie-
ben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Abtretung einer anwaltlichen Honorar-
forderung an einen weiteren Rechtsanwalt sei auch nach Einführung des § 49b
Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht ohne Zustimmung des Mandanten erlaubt. Weder
aus der Gesetzesgeschichte noch aus dem Wortlaut ergebe sich der eindeuti-
ge Gesetzeswille, daß ein Rechtsanwalt seine Honorarforderung auch ohne
Einwilligung des Mandanten wirksam an einen anderen Rechtsanwalt abtreten
könne. Das Gesetz regele lediglich, daß der die Abtretung empfangende
Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Entscheidend sei auch
nicht, ob und welche Informationen die Kläger von der Zedentin vorher im
Rahmen ihrer Mandatierung erhalten hätten.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Abtretung vom 1. Dezember 2001 ist nicht gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1
Nr. 3 StGB unwirksam.
1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 2004
(IX ZR 240/03, WM 2004, 2505 f) die Streitfrage, ob mit der gesetzlichen Neu-
regelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die "Weitergabe" der Verschwiegenheits-
pflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die Zulässigkeit der Abtre-
tung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten geregelt worden
ist (zum Streitstand vgl. BGH, aaO S. 2506), nicht abschließend geklärt. Viel-
mehr hat er entschieden, daß jedenfalls in den Fällen, in denen ein Rechtsan-
walt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen ande-
ren Rechtsanwalt abtritt, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfestset-
zungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend
kennengelernt hat, die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3
StGB unwirksam ist. Zur Begründung hat der Senat unter Hinweis auf frühere
Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995,
1841) angeführt, daß in solchen Fällen der Zedent nicht gegen den objektiven
Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt, weil der Zessionar die Ange-
legenheit des Mandanten zuvor umfassend kennengelernt hatte.
2. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung und des unstreitigen Par-
teivortrags braucht die Rechtsfrage auch im vorliegenden Fall nicht entschie-
den zu werden.
Unstreitig hatten die Kläger bereits vor der Abtretung von sämtlichen
Umständen des Mandatsverhältnisses zwischen den Zedenten und den Be-
klagten Kenntnis erlangt. Die Kläger waren am 12. November 2001 von der
Zedentin mandatiert worden, deren Gebührenforderungen gegen den Beklag-
ten als Prozeßvertreter gerichtlich geltend zu machen. Im Zusammenhang da-
mit haben sie sämtliche hierfür notwendige Informationen erhalten [GA 41, 42;
82, 83; 92]. Bei der nachfolgenden Abtretung vom 1. Dezember 2001 sind kei-
ne weiteren Informationen erteilt worden, so daß die Zedentin den Klägern zu
diesem Zeitpunkt nicht ein ihr anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes
Geheimnis des Mandanten unbefugt offenbart hat (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3
StGB). Ein Rechtsanwalt darf seine Honorarforderung gegen den Auftraggeber
geltend machen (§ 19 BRAGO), selbst wenn dies die Bekanntgabe von Man-
dantengeheimnissen erfordert, weil der Anwalt sonst insoweit rechtlos stünde
(BGHZ 122, 115, 120). Demjenigen, der rechtmäßig eine fremde Angelegenheit
umfassend kennengelernt hat, kann diese nicht mehr im Sinne des § 203
Abs. 1 StGB unbefugt offenbart werden (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO
S. 2506).
III.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Erfolg der
Klage hängt davon ab, ob es sich bei der von der Zedentin durchgeführten Be-
ratung um eine sogenannte Erstberatung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) oder um
eine darüber hinausgehende Vollberatung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) ge-
handelt hat. Das wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Fischer
Ganter
Raebel
Neškovi(cid:1)
Kayser