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BGH Beschluss vom 12.11.2004 – 2 ARs 329/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: 5 Ds 23 Js 24075/02 Amtsgericht Ulm Az.: 7 Ds 91 Js 13261/02 Amtsgericht Pforzheim Az.: 1 Ds 5 Js 6223/02 Amtsgericht Tirschenreuth Az.: 2 Ls 23 Js 4410/03 Amtsgericht Heidenheim Az.: 2 Ls 12 Js 654/04 Amtsgericht Günzburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. November 2004 gemäß §§ 4 und 13 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten/Angeschuldigten, die gegen ihn bei

den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschen-

reuth anhängigen bzw. rechtshängigen Strafverfahren zur ge-

meinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem gegen ihn

beim Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren zu ver-

binden, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 13. Oktober 2004

zutreffend ausgeführt:

"Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten Heidenheim und

Memmingen - Schöffengerichten - und den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm und

Tirschenreuth - Strafrichter - Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und

anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den 20. Oktober

2004 vor dem Amtsgericht Ulm vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach

telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem

Antrag vom 30. August 2004 begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei

den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth geführten

Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfah-

ren.

Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten

- Strafrichter - Ulm, Pforzheim und Tirschenreuth anhängigen Verfahren zu

dem Verfahren des Amtsgerichts Heidenheim - Schöffengericht - erstrebt, stellt

sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine

Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die

beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht

erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass

die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits

eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). Daran fehlt es

hier. Bislang hat das Amtsgericht Heidenheim - Schöffengericht -, wie aus den

Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ent-

schieden.

Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den

gleichgeordneten Amtsgerichten Memmingen und Heidenheim anhängigen

Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg.

Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Ent-

scheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen

übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Ver-

einbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt

haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie sich ihrer an

das Amtsgericht Heidenheim gerichteten Anklageschrift vom 12. August 2004

entnehmen lässt (Bd. III Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich

gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Ent-

scheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht,

wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren

trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu

keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfol-

gungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen

Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei

Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf

BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)."

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer