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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 ARs 237/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 237/09 2 AR 142/09

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

Antragsteller: Rechtsanwalt

Az.: 6 Ds 104 Js 1905/09 Amtsgericht Amberg

Az.: B 5 Ds 60 Js 9307/2009 AG 773/09 Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. Mai 2009 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, die gegen ihn bei den Amtsge-

richten Amberg und Stuttgart-Bad Cannstatt anhängigen Straf-

verfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Sind wie hier mehrere Strafverfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, gilt § 13 Abs. 2 StPO (KK-Fischer StPO 6. Aufl. § 4 Rn. 5). Dem Bundesge- richtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Ent- scheidung verwehrt, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Staatsanwaltschaften einen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Verein- barung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzie- lende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der be- teiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (Senat Beschluss vom 12. No- vember 2004 - 2 ARs 329/04 m.w.N.)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Fischer Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt