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BGH Beschluß vom 12.11.2004 – 2 StR 367/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2004
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja (vor 1 bis 4)
Veröffentlichung: ja
StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über
die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanfor-
derungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengut-
achtens.
BGH, Beschluß vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - Landgericht -
Schwurgerichtskammer - Koblenz
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 1. Dezember 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-
sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-
geordnet. Die allein vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfah-
rensrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der zur Tatzeit 21-jährige, bis-
lang unauffällige Angeklagte im Januar 2002 seine Cousine, mit der zusammen
er eine Wohnung im Haus seiner Großmutter bewohnte, ohne feststellbaren
Grund durch Ersticken tötete. An einem unbekannten Ort außerhalb der Woh-
nung zerlegte er in der Folge die Leiche in aufwendiger Weise, wobei er na-
mentlich auch die Haut abzog, die Brüste und das Geschlechtsteil gesondert
abtrennte, die lange Rückenstrecker-Muskulatur vom Torso entfernte, einzelne
Knochen auslöste und innere Organe entnahm. Erhebliche Teile der Leiche
erhitzte er im Backofen seiner Wohnung. Er verpackte die Leichenteile in
Plastiktüten, die er zunächst in der Wohnung versteckte. Den Kopf und die Be-
ckenknochen verbrachte er in einen Steinbruch, wo er den Kopf zusätzlich mit
einem Beil zertrümmerte und vergrub. An den später in der Wohnung und in
dem Steinbruch von der Polizei aufgefundenen Leichenteilen fanden sich eine
Vielzahl von Reiskörnern. Wesentliche Teile der Leiche wurden nie aufgefun-
den. Daß der Angeklagte diese Teile verzehrt hat, konnte nicht mit Sicherheit
festgestellt werden.
2. Das Landgericht hat, da es die Voraussetzungen eines Mordmerkmals
im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB als nicht bewiesen angesehen hat, dieses Ge-
schehen als tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verbrechen des Tot-
schlags angesehen. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es festgestellt,
zur Tatzeit sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich ver-
mindert, möglicherweise aufgehoben gewesen. Die Einsichtsfähigkeit des An-
geklagten sei möglicherweise voll erhalten, möglicherweise gänzlich aufgeho-
ben gewesen. Im Zweifel sei daher von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten
auszugehen. Das Landgericht hat den Angeklagten daher freigesprochen und
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "den
gut verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
(Dr. B.) angeschlossen" und sie sich zu eigen gemacht (UA S. 37). Diese hat
es im wesentlichen wie folgt wiedergegeben:
"Insgesamt wirke der Angeklagte in seinem Gesamtverhalten hoch auf-
fällig (…) Der Zustand des Angeklagten gehe über eine bloße Persön-
lichkeitsstörung deutlich hinaus. Für das Vorliegen einer Persönlich-
keitsstörung sprächen zwar eine emotionale Verflachung, die Nivellie-
rung von Gefühlen und das Einzelgängertum des Angeklagten. Für die
Annahme einer Persönlichkeitsstörung müßten sich diese Symptome je-
doch bis in die Jugend verfolgen lassen. Schulbildung, Lehre und Beruf
des Angeklagten seien jedoch unauffällig (…). Auch eine klassische
schizophrene Psychose und mithin eine Geisteskrankheit im engeren
Sinne liege … nicht vor. Bei der Störung des Angeklagten handle es sich
um eine solche, welche zwar in seiner Persönlichkeitsstörung verankert
sei, jedoch schizophrenietypische Züge trage. Hierfür spreche auch der
erhebliche Konsum von Betäubungsmitteln (…). Ein Suchtmittel-
mißbrauch sei für das vorliegende Krankheitsbild symptomatisch. Es sei
auch nicht auszuschließen, daß der Gebrauch von Haschisch die Ent-
wicklung und Verschlimmerung des Krankheitsbildes befördert habe.
Aufgrund der festgestellten Erkrankung des Angeklagten sei seine Steu-
erungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, möglicherweise auch
ausgeschlossen. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit sei von deren vollen
Erhalt bis hin zu deren völligen Verlust alles denkbar" (UA S. 36, 37) …
Die festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung sei entweder unter
das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung oder unter das der
anderen seelischen Abartigkeit zu fassen (UA S. 38).
Auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 63
StGB ist das Landgericht "den gut verständlichen und nachvollziehbaren Aus-
führungen des Sachverständigen Dr. B. (gefolgt)", die das Urteil wie folgt wie-
dergibt:
"Bei der festgestellten schizophrenen Psychose handle es sich um eine
überdauerte Störung der Geistestätigkeit. Die Krankheit des Angeklag-
ten sei chronisch. Das Rückfallrisiko des Angeklagten sei extrem hoch.
Krankheitstypisch sei die Begehung von Straftaten, welche sich durch
ein Übermaß an Gewalt auszeichneten und auch zum Tode des Opfers
führen könnten. Hierbei sei von einer Tatbegehung vornehmlich im Ver-
wandten- und näheren Bekanntenkreis auszugehen. Insgesamt sei da-
mit zu rechnen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere,
der vorliegenden Tat vergleichbare Handlungen vornehmen werde" (UA
S. 39).
3. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin, nachdem der Sach-
verständige Dr. B. sein Gutachten erstattet hatte, den Beweisantrag, ein (weite-
res) medizinisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unter anderem
zum Beweis der Tatsachen einzuholen, daß der Angeklagte nicht, wie vom
Sachverständigen Dr. B. angenommen, an einer Schizophrenia simplex oder
einer schizotypen Persönlichkeitsstörung leide, vielmehr seelisch und geistig
gesund sei. Sie stützte diesen Antrag auf ein von ihr vorgelegtes methodenkri-
tisches Gutachten des Sachverständigen Dr. W., der sich mit dem schriftlichen
Gutachten des Sachverständigen Dr. B. kritisch auseinandersetzte und sowohl
formale Mängel rügte als auch "in inhaltlicher Hinsicht erhebliche Zweifel (for-
mulierte), ob die im Gutachten dargelegten Anknüpfungspunkte die von Dr. B.
vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen tragen." Es seien kaum objekti-
vierbare psychopathologische Anknüpfungspunkte dargelegt; eine Ableitung
der Diagnose aus diagnostisch relevanten biographischen Besonderheiten feh-
le weitgehend ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem unauffälligen Ver-
laufsbericht über die vorläufige Unterbringung nach § 126 a StPO. In dem dem
Landgericht vorgelegten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. W.
waren diese inhaltlichen Zweifel im einzelnen ausgeführt. Es enthielt unter an-
derem auch folgende Hinweise:
"Psychodiagnostische Überlegungen dazu, wie sich die von Dr. B. an-
genommene - Störung in der vorgeworfenen Tatsituation konkret ausge-
wirkt haben soll, enthält das Gutachten nicht (…), was insoweit den gut-
achtlichen Ausführungen einen eigentümlich spekulativ-beliebigen Cha-
rakter verleiht". (…) "(Es besteht) eine nicht unerhebliche Gefahr eines
logischen Zirkelschlusses: Ausgehend von den bizarr-erschreckenden
Umständen des Leichenfundes, die die Mutmaßung nahe legen, daß es
sich hier um einen schwer psychisch gestörten Täter gehandelt haben
dürfte, könnte man versucht sein, den Tatverdächtigen zu 'psychopatho-
logisieren', um ihn für die ihm unterstellte Tat 'passend' zu machen - ge-
wissermaßen nach dem Motto: Wer so etwas tut, der muß verrückt sein.
Diese Gefahr sehe ich im vorliegenden Fall um so mehr, als die von
Dr. B. vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen mir ausgesprochen
schwach begründet erscheinen (…)."
Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt,
das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. Die Sachkunde
des Sachverständigen sei nicht zweifelhaft. Die gerügten Mängel beträfen le-
diglich das vorläufige schriftliche Gutachten; der Sachverständige habe sein
Ergebnis jedoch mündlich vorgetragen. Er habe seinem Gutachten im Gegen-
satz zu dem Sachverständigen Dr. W. den Akteninhalt und das Ergebnis der
Beweisaufnahme zugrunde gelegt.
4. Mit der Ablehnung hat das Landgericht gegen § 244 Abs. 4 Satz 2
StPO verstoßen, denn die Sachkunde des früheren Gutachters war nach Lage
der Dinge zweifelhaft, sein Gutachten nicht ohne Widersprüche.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für
die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der
Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für
die Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo
2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04), denn dieser setzt
einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus,
auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42,
385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack
in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6
f., 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen dia-
gnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme
fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB
schwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder
keines in "reiner" Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen
konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung
zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der
Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschich-
te, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der Anlaßtat in
nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der "Zustand" des Beschuldigten be-
steht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter
Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße An-
gabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder
DSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB
noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63
StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04 m.w.N.).
b) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen
der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen
Tätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung,
ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwis-
senschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht
des Gerichts vgl. Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 89, 92 f.; Tröndle/Fischer
aaO § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Vorliegend hatte die Verteidigung mit dem Antrag auf Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens zutreffend auf erhebliche Mängel jeden-
falls des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B.
hingewiesen. Daß der Sachverständige diese im Beweisantrag und im Gutach-
ten des Sachverständigen Dr. W. konkret angesprochenen Mängel in seinem
mündlichen Gutachten behoben oder die Einwände ausgeräumt hat, hat das
Landgericht in dem den Antrag zurückweisenden Beschluß nicht dargelegt. Die
Urteilsgründe belegen eher das Gegenteil.
Das Gutachten entsprach in formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den
Anforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wis-
senschaftlichen Literatur an entsprechende Gutachten gestellt werden (vgl.
dazu im einzelnen etwa Foerster/Venzlaff, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische
Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 31 ff.; Foerster/Leonhardt, ebd. S. 43, 47 f.;
Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1996, S. 274, 282 ff.; Rasch, Foren-
sische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 313 ff.; Heinz, Fehlerquellen forensisch-
psychiatrischer Gutachten, 1992; Venzlaff, Fehler und Irrtümer in psychiatri-
schen Gutachten, NStZ 1983, 199; Maisch, Fehlerquellen psychologisch-
psychiatrischer Begutachtung im Strafprozeß, StV 1985, 517; jeweils m.w.N.).
aa) In formaler Hinsicht war auffällig, daß das schriftliche Gutachten we-
der eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungsanamnese enthielt.
Auch die bewertenden Darlegungen zur Biographie und zur psychiatrischen
Entwicklung (Gutachten S. 36 ff.) erscheinen teilweise auf formale Aspekte be-
schränkt.
bb) Soweit der Sachverständige hier zu Bewertungen gelangte, sind die-
se teilweise auch im Zusammenhang nur schwer verständlich, etwa wenn von
"einer gewissen magisch-mystischen Sicht- und Denkweise", von "umfassender
Exzentrizität", "großen soziointegrativen Fähigkeiten" u.s.w. die Rede ist (ebd.
S. 44 f.), ohne daß diese zusammenfassenden, stark subjektiv wertenden Be-
schreibungen hinlänglich konkretisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach
"man hier allenfalls an eine sogenannte vor sich hindümpelnde psychische Er-
krankung denken (würde), die mit einer gewissen sozialen 'Unmöglichkeit', bi-
zarr manirierten Verhaltensmustern und einer gewissen affektiven (…?) inadä-
quat vergesellschaftet als sogenannte schizophrenia simplex … in Erscheinung
treten könnte" (ebd. S. 47), macht die Diagnose nach ICD-10, F 20.6, auf wel-
che hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar.
cc) Hinzu kommt, daß das Gutachten im Zusammenhang mit der Wie-
dergabe der Explorationsgespräche eine Vielzahl abwertender Beschreibungen
und Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die
durch die Notwendigkeit diagnostisch-wertender Beschreibung nicht stets ge-
boten erscheinen.
Beispielhaft hierfür sind etwa die Beschreibungen, es hätten sich "immer
wieder süffisante Grinseinlagen (gefunden)"; der Angeklagte habe "pathologi-
sche Witzelsüchtigkeit mit sarkastischer Unterlegung" (S. 29) und "ein von
Theoretisierereien und persönlichen Interpretationen geprägtes Schildern der
Tat" (S. 30) gezeigt; er habe sich "in läppisch distanzloser Art auf den Schreib-
tisch positioniert, eine Zigarette rauchend, den Rauch aus den Mundwinkeln
ausblasend (…), sichtlich die Macht genießend, eine gewisse Hilflosigkeit bei
Unterzeichner auszulösen …" (S. 28); er habe sich "in seiner Informationspoli-
tik wenig durchsichtig" und "sich in der Verweigerung suhlend" gezeigt (S. 29).
In ihrer Häufung konnten diese Beschreibungen, welche die Grenze zwischen
der Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen
teilweise überschritten, nicht nur die Objektivität des Gutachters in Frage stel-
len (vgl. Nedopil aaO S. 282). Sie konnten damit auch die Besorgnis begrün-
den, daß der Sachverständige den Erfordernissen einer differential-
diagnostischen Befunderhebung möglicherweise nicht die gebotene Aufmerk-
samkeit hatte zukommen lassen. Soweit von einem "Schildern der Tat" die Re-
de war, war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte
die
Tat
stets
- auch gegenüber dem Sachverständigen - bestritten hat.
Das zur Frage der Schuldfähigkeit und zu den Voraussetzungen des
§ 63 StGB einzuholende Gutachten wird zwar, um die Diagnose rational nach-
vollziehbar und für das Gericht verständlich und überprüfbar zu machen, auf
Verhaltensbeschreibungen, wertungsbehaftete Charakterisierungen und all-
tagssprachliche Umsetzungen klinischer Befunde nicht verzichten können.
Dies ergibt sich auch aus den Merkmalsbeschreibungen der Klassifikationssys-
teme, so wenn etwa die Diagnose der "schizotypen Störung" (ICD-10, F 21)
durch die Feststellung "eigentümlichen Verhaltens", "seltsamer Glaubensinhal-
te", der Exzentrizität oder von gekünstelter Sprache getragen werden kann.
Eine solche Darstellung ist aber kein Selbstzweck.
dd) Inhaltliches Ziel des Gutachtens ist es, dem Gericht eine Beurteilung
zu ermöglichen, ob zum Zeitpunkt der Tat eine der Eingangsvoraussetzungen
des § 20 StGB vorgelegen hat und ob, ggf. wie diese sich auf die Unrechtsein-
sicht des Beschuldigten oder auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Für
die Frage einer möglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus ist darüber hinaus zu klären, ob aufgrund der die Schuldfähigkeit bei der
Anlaßtat beeinträchtigenden psychischen Störung ein längerfristiger Zustand
des Beschuldigten besteht, welcher dessen Gefährlichkeit im Sinne von § 63
StGB begründet und daher die Unterbringung gebietet.
Hierfür können in der Regel die Diagnose der psychischen Störung so-
wie ihre Einordnung unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht offen
bleiben. Vorliegend hatte der Sachverständige in seinem vorbereitenden
schriftlichen Gutachten offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine "schizo-
type Störung" (ICD-10, F 21) oder eine "schizophrenia simplex" (ICD-10, F
20.6) vorliege, die beide dem Merkmal "krankhafte seelische Störung" im Sinne
von § 20 StGB zuzuordnen seien; eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer
"schweren anderen seelischen Abartigkeit" (SASA) liege nicht vor (Gutachten
S. 47 ff., 51). In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gut-
achten kam er dagegen zu der Ansicht, es sei "die festgestellte schizotype
Persönlichkeitsstörung entweder unter das Eingangsmerkmal der krankhaften
seelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu fas-
sen" (UA S. 38); eine schizophrene Psychose liege nicht vor (UA S. 37). Eine
Persönlichkeitsstörung sei gleichfalls nicht gegeben (UA S. 36/37), vielmehr
eine in der Persönlichkeit verankerte Störung mit schizophrenietypischen Zü-
gen, für welche ein Suchtmittelmißbrauch symptomatisch sei (UA S. 37).
Die letztgenannte Diagnose ist - gerade auch unter Heranziehung der
Beschreibungen in den Klassifikationssystemen - schon aus sich heraus kaum
nachvollziehbar. Sowohl im Ablehnungsbeschluß des Landgerichts als auch im
Urteil fehlt jede Darlegung, aus welchen objektivierbaren Gründen der Sach-
verständige in der Hauptverhandlung von seinem vorbereitenden Gutachten
abwich und ob diese Gründe mit ihm erörtert worden sind.
ee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen
nicht deren strafrechtliche Relevanz im Sinne von §§ 20, 21 StGB (st. Rspr.;
vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 = NJW 2004, 1810,
zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluß vom 21. September
2004 - 3 StR 333/04; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 44;
Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 34 f.; jew. m.w.N.). Entscheidend für die in-
haltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend
begründete Aussagen über den Zusammenhang zwischen einer diagnostizier-
ten psychischen Störung und der Tat enthält, welche Gegenstand des Verfah-
rens ist. Es ist also - unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerk-
mal des § 20 StGB - im einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die
Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten tat-
sächlich ausgewirkt hat (vgl. Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster aaO,
S. 51, 77 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20
Rdn. 31). Nichts anderes gilt für die Beurteilung des "Zustands" im Sinne von
§ 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte "Schuldunfähigkeit" ohne Bezug
zu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten "Zustand" ohne diesen Be-
zug, aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Ge-
fährlichkeit des Beschuldigten ergibt.
An einer Darlegung dieses Zusammenhangs fehlte es in dem schriftli-
chen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gänzlich; ein solcher Zusammen-
hang ergibt sich auch aus der Wiedergabe des mündlich erstatteten Gutach-
tens im angefochtenen Urteil nicht. Hier bleibt schon offen, in welchen foren-
sisch relevanten Eigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der Ein-
sichts- oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte "chronische Krankheit" (UA S.
39) des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Als "symptomatisch" wird inso-
weit allein der Suchtmittelmißbrauch genannt; Feststellungen zu Ausmaß oder
Auswirkungen des Konsums von Haschisch oder anderen Rauschmitteln am
Tattag fehlen jedoch. Auch im übrigen ergibt sich weder aus dem schriftlichen
Gutachten noch den Darlegungen im Urteil, in welcher konkreten Weise sich
die beim Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat
ausgewirkt haben könnten. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. W. in sei-
nem von der Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags vorgelegten
Gutachten darauf hingewiesen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B.
zeige eine gewisse Zirkelschlüssigkeit und habe einen "eigentümlich spekula-
tiv-beliebigen Charakter".
ff) Eine kritische Beurteilung des Gutachtens und der Sachkunde des
Gutachters lag jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Beweis-
antrags für den Tatrichter auch deshalb nahe, weil das Gutachten ausschließ-
lich zu Diagnosen (entweder "schizophrenia simplex" oder "schizotype Stö-
rung") gelangte, von deren Verwendung im Klassifikationssystem ICD-10 aus-
drücklich abgeraten wird. Überdies lagen wichtige Merkmale der festgestellten
"schizotypen Störung", namentlich zeitlich überdauernde Auswirkungen auf
Biographie, Verhalten oder Auffälligkeiten des Betroffenen, gerade nicht vor;
das Gutachten befaßte sich damit nur vage und unklar. Darüber hinaus ließ
das Gutachten eine hinreichende differenzialdiagnostische Erörterung vermis-
sen; die diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr ge-
stützt als die (unterstellte) Begehung der Tat selbst.
gg) Auch die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus diesen
eher unklaren und unsicheren Feststellungen auf die Einsichts- und Steue-
rungsfähigkeit des Angeklagten vom Tatzeitpunkt gezogen hatte, hätten dem
Gericht Anlaß zur kritischen Überprüfung geben müssen. In seinem schriftli-
chen Gutachten hatte der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte sei
zwar "grundsätzlich als psychisch gestört und geisteskrank zu betrachten". Die
Auffälligkeiten hätten aber mangels akuter paranoider Symptomatik und akuter
Derealisation "eben nicht einen vollumfänglichen Verlust seiner Einsichtsfähig-
keit nach sich gezogen" (Gutachten S. 52). Es sei jedoch festzustellen, daß der
Angeklagte in seiner Wahrnehmung und Interpretation von Sicht- und Denk-
weisen des alltäglichen Lebens und seiner Beziehung zu dem Tatopfer "beein-
trächtigt gewesen sein muß". Das habe "eine gewisse Verzerrung der Realität"
nach sich gezogen, was wiederum "zu einer Uminterpretation von realen Be-
gebenheiten führte"; dadurch seien "die Sicht- und Denkweisen beeinträchtigt"
worden. Daher sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen
(ebd.).
In seinem mündlichen Gutachten führte der Sachverständige ausweis-
lich des Urteils dann im ausdrücklichen Gegensatz hierzu aus, hinsichtlich der
Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei "von dessen vollem Erhalt bis hin zu
dessen völligem Verlust alles denkbar" (UA S. 37). Für diesen grundlegenden
Wechsel in der Beurteilung findet sich keine Begründung; aus der Wiedergabe
des Gutachtens kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die von dem
Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen der Unrechtseinsicht mit
dem psychodiagnostischen Krankheitsbild des Angeklagten in Einklang zu brin-
gen sein könnten. Die hypothetische Feststellung, entweder die Einsicht oder
die Steuerungsfähigkeit habe gefehlt, würde voraussetzen, daß der psychische
Defekt des Betroffenen sich tatsächlich in einer solchen alternativen Weise
konkret auswirken konnte. Zur Begründung dieser Feststellung bedürfte es je-
denfalls eingehender Darlegungen zur Diagnose der Störung und zu ihrer kon-
kreten Auswirkung auf die Tatbegehung. Hieran fehlte es hier offensichtlich;
die vage Aussage des Sachverständigen zur Auswirkung der Störung beruhte
vielmehr gerade auf der Unschärfe der diagnostischen Zuordnung.
c) Angesichts dieser erheblichen Mängel und Unklarheiten des vorberei-
tenden schriftlichen und des mündlich erstatteten Gutachtens durfte das Land-
gericht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinisch-
psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ableh-
nen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen, und die
Sachkunde des Sachverständigen Dr. B. sei nicht zweifelhaft, ohne sich einge-
hend mit den erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen. Die gravie-
renden Einwände, welche das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gegen
Methodik und Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens erhob, mußten Anlaß
sein, die vom Sachverständigen mündlich vorgetragenen Ergebnisse sowie die
Abweichungen und ggf. deren Begründung besonders kritisch zu prüfen. Dies
hat das Landgericht nicht getan; vielmehr hat es die in vielfacher Hinsicht zwei-
felhaften Ausführungen des Sachverständigen allein dahingehend gewürdigt,
sie seien "gut verständlich und nachvollziehbar" gewesen und die Kammer
schließe sich ihnen an (UA S. 37, 40). Mit der im Ablehnungsbeschluß gege-
benen Begründung hat sich das Landgericht daher seiner Aufgabe einer kriti-
schen Überprüfung und Würdigung des Sachverständigengutachtens gerade
entzogen, indem es die Mängel des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens
mit dem Hinweis auf das mündliche Gutachten beiseite schob. Dies wäre nur
dann tragfähig, wenn das mündlich erstattete Gutachten seinerseits fehlerfrei
gewesen und wenn die Abweichungen zum schriftlichen Gutachten nachvoll-
ziehbar erklärt wären. Hieran fehlte es; nach der Wiedergabe des Gutachtens
in den Urteilsgründen setzten sich die von dem Sachverständigen Dr. W. an-
gesprochenen Fehler vielmehr im mündlichen Gutachten fort und führten dar-
über hinaus zu neuen Widersprüchen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH NStZ
1990, 244; 1991, 448; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 244 Rdn. 76 m.w.N.).
d) Danach war hier die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft;
die Beweiserhebung war daher erforderlich. Eigene, unter Umständen durch
das erste Gutachten vermittelte Sachkunde des Gerichts, welche die Ableh-
nung hätte tragen können, lag nicht vor.
5. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Daß die
Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat und daß § 358 Abs. 2
Satz 1 StPO einer Bestrafung entgegenstünde, auch wenn der neue Tatrichter
jedenfalls eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausschließen könnte, steht der
Aufhebung nicht entgegen, denn wenn die Voraussetzungen für die Anordnung
der Maßregel nach § 63 StGB nicht vorlägen, so dürfte sie selbstverständlich
auch dann nicht erfolgen, wenn die Verhängung einer Strafe aus Rechtsgrün-
den ausschiede.
Im Hinblick auf die überaus enge Verflechtung der Feststellungen zum
Tathergang, zur Motivation des Angeklagten und zu seinem Nachtatverhalten
mit denjenigen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB scheidet eine Auf-
rechterhaltung von Feststellungen hier aus, auch wenn das Urteil insoweit
rechtsfehlerfrei ist. Insoweit merkt der Senat an, daß die Rüge einer Verletzung
des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zu umfassenden neuen Feststel-
lungen haben. Es erscheint naheliegend, zur Frage der Schuldfähigkeit und
der Maßregelanordnung (auch) einen anderen Sachverständigen mit der Gu-
tach-
tenerstattung zu beauftragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer