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BGH Beschluß vom 12.11.2004 – 2 StR 367/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 367/04

BESCHLUSS

vom

12. November 2004

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja (vor 1 bis 4)

Veröffentlichung: ja

StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2

Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über

die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanfor-

derungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengut-

achtens.

BGH, Beschluß vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - Landgericht -

Schwurgerichtskammer - Koblenz

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 1. Dezember 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-

sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet. Die allein vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfah-

rensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der zur Tatzeit 21-jährige, bis-

lang unauffällige Angeklagte im Januar 2002 seine Cousine, mit der zusammen

er eine Wohnung im Haus seiner Großmutter bewohnte, ohne feststellbaren

Grund durch Ersticken tötete. An einem unbekannten Ort außerhalb der Woh-

nung zerlegte er in der Folge die Leiche in aufwendiger Weise, wobei er na-

mentlich auch die Haut abzog, die Brüste und das Geschlechtsteil gesondert

abtrennte, die lange Rückenstrecker-Muskulatur vom Torso entfernte, einzelne

Knochen auslöste und innere Organe entnahm. Erhebliche Teile der Leiche

erhitzte er im Backofen seiner Wohnung. Er verpackte die Leichenteile in

Plastiktüten, die er zunächst in der Wohnung versteckte. Den Kopf und die Be-

ckenknochen verbrachte er in einen Steinbruch, wo er den Kopf zusätzlich mit

einem Beil zertrümmerte und vergrub. An den später in der Wohnung und in

dem Steinbruch von der Polizei aufgefundenen Leichenteilen fanden sich eine

Vielzahl von Reiskörnern. Wesentliche Teile der Leiche wurden nie aufgefun-

den. Daß der Angeklagte diese Teile verzehrt hat, konnte nicht mit Sicherheit

festgestellt werden.

2. Das Landgericht hat, da es die Voraussetzungen eines Mordmerkmals

im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB als nicht bewiesen angesehen hat, dieses Ge-

schehen als tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verbrechen des Tot-

schlags angesehen. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es festgestellt,

zur Tatzeit sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher erheblich ver-

mindert, möglicherweise aufgehoben gewesen. Die Einsichtsfähigkeit des An-

geklagten sei möglicherweise voll erhalten, möglicherweise gänzlich aufgeho-

ben gewesen. Im Zweifel sei daher von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten

auszugehen. Das Landgericht hat den Angeklagten daher freigesprochen und

seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "den

gut verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen

(Dr. B.) angeschlossen" und sie sich zu eigen gemacht (UA S. 37). Diese hat

es im wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

"Insgesamt wirke der Angeklagte in seinem Gesamtverhalten hoch auf-

fällig (…) Der Zustand des Angeklagten gehe über eine bloße Persön-

lichkeitsstörung deutlich hinaus. Für das Vorliegen einer Persönlich-

keitsstörung sprächen zwar eine emotionale Verflachung, die Nivellie-

rung von Gefühlen und das Einzelgängertum des Angeklagten. Für die

Annahme einer Persönlichkeitsstörung müßten sich diese Symptome je-

doch bis in die Jugend verfolgen lassen. Schulbildung, Lehre und Beruf

des Angeklagten seien jedoch unauffällig (…). Auch eine klassische

schizophrene Psychose und mithin eine Geisteskrankheit im engeren

Sinne liege … nicht vor. Bei der Störung des Angeklagten handle es sich

um eine solche, welche zwar in seiner Persönlichkeitsstörung verankert

sei, jedoch schizophrenietypische Züge trage. Hierfür spreche auch der

erhebliche Konsum von Betäubungsmitteln (…). Ein Suchtmittel-

mißbrauch sei für das vorliegende Krankheitsbild symptomatisch. Es sei

auch nicht auszuschließen, daß der Gebrauch von Haschisch die Ent-

wicklung und Verschlimmerung des Krankheitsbildes befördert habe.

Aufgrund der festgestellten Erkrankung des Angeklagten sei seine Steu-

erungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, möglicherweise auch

ausgeschlossen. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit sei von deren vollen

Erhalt bis hin zu deren völligen Verlust alles denkbar" (UA S. 36, 37) …

Die festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung sei entweder unter

das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung oder unter das der

anderen seelischen Abartigkeit zu fassen (UA S. 38).

Auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 63

StGB ist das Landgericht "den gut verständlichen und nachvollziehbaren Aus-

führungen des Sachverständigen Dr. B. (gefolgt)", die das Urteil wie folgt wie-

dergibt:

"Bei der festgestellten schizophrenen Psychose handle es sich um eine

überdauerte Störung der Geistestätigkeit. Die Krankheit des Angeklag-

ten sei chronisch. Das Rückfallrisiko des Angeklagten sei extrem hoch.

Krankheitstypisch sei die Begehung von Straftaten, welche sich durch

ein Übermaß an Gewalt auszeichneten und auch zum Tode des Opfers

führen könnten. Hierbei sei von einer Tatbegehung vornehmlich im Ver-

wandten- und näheren Bekanntenkreis auszugehen. Insgesamt sei da-

mit zu rechnen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere,

der vorliegenden Tat vergleichbare Handlungen vornehmen werde" (UA

S. 39).

3. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin, nachdem der Sach-

verständige Dr. B. sein Gutachten erstattet hatte, den Beweisantrag, ein (weite-

res) medizinisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten unter anderem

zum Beweis der Tatsachen einzuholen, daß der Angeklagte nicht, wie vom

Sachverständigen Dr. B. angenommen, an einer Schizophrenia simplex oder

einer schizotypen Persönlichkeitsstörung leide, vielmehr seelisch und geistig

gesund sei. Sie stützte diesen Antrag auf ein von ihr vorgelegtes methodenkri-

tisches Gutachten des Sachverständigen Dr. W., der sich mit dem schriftlichen

Gutachten des Sachverständigen Dr. B. kritisch auseinandersetzte und sowohl

formale Mängel rügte als auch "in inhaltlicher Hinsicht erhebliche Zweifel (for-

mulierte), ob die im Gutachten dargelegten Anknüpfungspunkte die von Dr. B.

vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen tragen." Es seien kaum objekti-

vierbare psychopathologische Anknüpfungspunkte dargelegt; eine Ableitung

der Diagnose aus diagnostisch relevanten biographischen Besonderheiten feh-

le weitgehend ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem unauffälligen Ver-

laufsbericht über die vorläufige Unterbringung nach § 126 a StPO. In dem dem

Landgericht vorgelegten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. W.

waren diese inhaltlichen Zweifel im einzelnen ausgeführt. Es enthielt unter an-

derem auch folgende Hinweise:

"Psychodiagnostische Überlegungen dazu, wie sich die von Dr. B. an-

genommene - Störung in der vorgeworfenen Tatsituation konkret ausge-

wirkt haben soll, enthält das Gutachten nicht (…), was insoweit den gut-

achtlichen Ausführungen einen eigentümlich spekulativ-beliebigen Cha-

rakter verleiht". (…) "(Es besteht) eine nicht unerhebliche Gefahr eines

logischen Zirkelschlusses: Ausgehend von den bizarr-erschreckenden

Umständen des Leichenfundes, die die Mutmaßung nahe legen, daß es

sich hier um einen schwer psychisch gestörten Täter gehandelt haben

dürfte, könnte man versucht sein, den Tatverdächtigen zu 'psychopatho-

logisieren', um ihn für die ihm unterstellte Tat 'passend' zu machen - ge-

wissermaßen nach dem Motto: Wer so etwas tut, der muß verrückt sein.

Diese Gefahr sehe ich im vorliegenden Fall um so mehr, als die von

Dr. B. vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen mir ausgesprochen

schwach begründet erscheinen (…)."

Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt,

das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. Die Sachkunde

des Sachverständigen sei nicht zweifelhaft. Die gerügten Mängel beträfen le-

diglich das vorläufige schriftliche Gutachten; der Sachverständige habe sein

Ergebnis jedoch mündlich vorgetragen. Er habe seinem Gutachten im Gegen-

satz zu dem Sachverständigen Dr. W. den Akteninhalt und das Ergebnis der

Beweisaufnahme zugrunde gelegt.

4. Mit der Ablehnung hat das Landgericht gegen § 244 Abs. 4 Satz 2

StPO verstoßen, denn die Sachkunde des früheren Gutachters war nach Lage

der Dinge zweifelhaft, sein Gutachten nicht ohne Widersprüche.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für

die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der

Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für

die Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo

2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04), denn dieser setzt

einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus,

auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42,

385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack

in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6

f., 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen dia-

gnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme

fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB

schwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder

keines in "reiner" Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen

konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung

zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der

Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschich-

te, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der Anlaßtat in

nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der "Zustand" des Beschuldigten be-

steht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter

Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße An-

gabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder

DSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB

noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63

StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04 m.w.N.).

b) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen

der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen

Tätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung,

ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwis-

senschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht

des Gerichts vgl. Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 89, 92 f.; Tröndle/Fischer

aaO § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

Vorliegend hatte die Verteidigung mit dem Antrag auf Einholung eines

weiteren Sachverständigengutachtens zutreffend auf erhebliche Mängel jeden-

falls des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B.

hingewiesen. Daß der Sachverständige diese im Beweisantrag und im Gutach-

ten des Sachverständigen Dr. W. konkret angesprochenen Mängel in seinem

mündlichen Gutachten behoben oder die Einwände ausgeräumt hat, hat das

Landgericht in dem den Antrag zurückweisenden Beschluß nicht dargelegt. Die

Urteilsgründe belegen eher das Gegenteil.

Das Gutachten entsprach in formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den

Anforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wis-

senschaftlichen Literatur an entsprechende Gutachten gestellt werden (vgl.

dazu im einzelnen etwa Foerster/Venzlaff, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische

Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 31 ff.; Foerster/Leonhardt, ebd. S. 43, 47 f.;

Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1996, S. 274, 282 ff.; Rasch, Foren-

sische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 313 ff.; Heinz, Fehlerquellen forensisch-

psychiatrischer Gutachten, 1992; Venzlaff, Fehler und Irrtümer in psychiatri-

schen Gutachten, NStZ 1983, 199; Maisch, Fehlerquellen psychologisch-

psychiatrischer Begutachtung im Strafprozeß, StV 1985, 517; jeweils m.w.N.).

aa) In formaler Hinsicht war auffällig, daß das schriftliche Gutachten we-

der eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungsanamnese enthielt.

Auch die bewertenden Darlegungen zur Biographie und zur psychiatrischen

Entwicklung (Gutachten S. 36 ff.) erscheinen teilweise auf formale Aspekte be-

schränkt.

bb) Soweit der Sachverständige hier zu Bewertungen gelangte, sind die-

se teilweise auch im Zusammenhang nur schwer verständlich, etwa wenn von

"einer gewissen magisch-mystischen Sicht- und Denkweise", von "umfassender

Exzentrizität", "großen soziointegrativen Fähigkeiten" u.s.w. die Rede ist (ebd.

S. 44 f.), ohne daß diese zusammenfassenden, stark subjektiv wertenden Be-

schreibungen hinlänglich konkretisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach

"man hier allenfalls an eine sogenannte vor sich hindümpelnde psychische Er-

krankung denken (würde), die mit einer gewissen sozialen 'Unmöglichkeit', bi-

zarr manirierten Verhaltensmustern und einer gewissen affektiven (…?) inadä-

quat vergesellschaftet als sogenannte schizophrenia simplex … in Erscheinung

treten könnte" (ebd. S. 47), macht die Diagnose nach ICD-10, F 20.6, auf wel-

che hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar.

cc) Hinzu kommt, daß das Gutachten im Zusammenhang mit der Wie-

dergabe der Explorationsgespräche eine Vielzahl abwertender Beschreibungen

und Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die

durch die Notwendigkeit diagnostisch-wertender Beschreibung nicht stets ge-

boten erscheinen.

Beispielhaft hierfür sind etwa die Beschreibungen, es hätten sich "immer

wieder süffisante Grinseinlagen (gefunden)"; der Angeklagte habe "pathologi-

sche Witzelsüchtigkeit mit sarkastischer Unterlegung" (S. 29) und "ein von

Theoretisierereien und persönlichen Interpretationen geprägtes Schildern der

Tat" (S. 30) gezeigt; er habe sich "in läppisch distanzloser Art auf den Schreib-

tisch positioniert, eine Zigarette rauchend, den Rauch aus den Mundwinkeln

ausblasend (…), sichtlich die Macht genießend, eine gewisse Hilflosigkeit bei

Unterzeichner auszulösen …" (S. 28); er habe sich "in seiner Informationspoli-

tik wenig durchsichtig" und "sich in der Verweigerung suhlend" gezeigt (S. 29).

In ihrer Häufung konnten diese Beschreibungen, welche die Grenze zwischen

der Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen

teilweise überschritten, nicht nur die Objektivität des Gutachters in Frage stel-

len (vgl. Nedopil aaO S. 282). Sie konnten damit auch die Besorgnis begrün-

den, daß der Sachverständige den Erfordernissen einer differential-

diagnostischen Befunderhebung möglicherweise nicht die gebotene Aufmerk-

samkeit hatte zukommen lassen. Soweit von einem "Schildern der Tat" die Re-

de war, war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte

die

Tat

stets

- auch gegenüber dem Sachverständigen - bestritten hat.

Das zur Frage der Schuldfähigkeit und zu den Voraussetzungen des

§ 63 StGB einzuholende Gutachten wird zwar, um die Diagnose rational nach-

vollziehbar und für das Gericht verständlich und überprüfbar zu machen, auf

Verhaltensbeschreibungen, wertungsbehaftete Charakterisierungen und all-

tagssprachliche Umsetzungen klinischer Befunde nicht verzichten können.

Dies ergibt sich auch aus den Merkmalsbeschreibungen der Klassifikationssys-

teme, so wenn etwa die Diagnose der "schizotypen Störung" (ICD-10, F 21)

durch die Feststellung "eigentümlichen Verhaltens", "seltsamer Glaubensinhal-

te", der Exzentrizität oder von gekünstelter Sprache getragen werden kann.

Eine solche Darstellung ist aber kein Selbstzweck.

dd) Inhaltliches Ziel des Gutachtens ist es, dem Gericht eine Beurteilung

zu ermöglichen, ob zum Zeitpunkt der Tat eine der Eingangsvoraussetzungen

des § 20 StGB vorgelegen hat und ob, ggf. wie diese sich auf die Unrechtsein-

sicht des Beschuldigten oder auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Für

die Frage einer möglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus ist darüber hinaus zu klären, ob aufgrund der die Schuldfähigkeit bei der

Anlaßtat beeinträchtigenden psychischen Störung ein längerfristiger Zustand

des Beschuldigten besteht, welcher dessen Gefährlichkeit im Sinne von § 63

StGB begründet und daher die Unterbringung gebietet.

Hierfür können in der Regel die Diagnose der psychischen Störung so-

wie ihre Einordnung unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht offen

bleiben. Vorliegend hatte der Sachverständige in seinem vorbereitenden

schriftlichen Gutachten offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine "schizo-

type Störung" (ICD-10, F 21) oder eine "schizophrenia simplex" (ICD-10, F

20.6) vorliege, die beide dem Merkmal "krankhafte seelische Störung" im Sinne

von § 20 StGB zuzuordnen seien; eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer

"schweren anderen seelischen Abartigkeit" (SASA) liege nicht vor (Gutachten

S. 47 ff., 51). In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gut-

achten kam er dagegen zu der Ansicht, es sei "die festgestellte schizotype

Persönlichkeitsstörung entweder unter das Eingangsmerkmal der krankhaften

seelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu fas-

sen" (UA S. 38); eine schizophrene Psychose liege nicht vor (UA S. 37). Eine

Persönlichkeitsstörung sei gleichfalls nicht gegeben (UA S. 36/37), vielmehr

eine in der Persönlichkeit verankerte Störung mit schizophrenietypischen Zü-

gen, für welche ein Suchtmittelmißbrauch symptomatisch sei (UA S. 37).

Die letztgenannte Diagnose ist - gerade auch unter Heranziehung der

Beschreibungen in den Klassifikationssystemen - schon aus sich heraus kaum

nachvollziehbar. Sowohl im Ablehnungsbeschluß des Landgerichts als auch im

Urteil fehlt jede Darlegung, aus welchen objektivierbaren Gründen der Sach-

verständige in der Hauptverhandlung von seinem vorbereitenden Gutachten

abwich und ob diese Gründe mit ihm erörtert worden sind.

ee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen

nicht deren strafrechtliche Relevanz im Sinne von §§ 20, 21 StGB (st. Rspr.;

vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 = NJW 2004, 1810,

zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluß vom 21. September

2004 - 3 StR 333/04; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 44;

Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 34 f.; jew. m.w.N.). Entscheidend für die in-

haltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend

begründete Aussagen über den Zusammenhang zwischen einer diagnostizier-

ten psychischen Störung und der Tat enthält, welche Gegenstand des Verfah-

rens ist. Es ist also - unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerk-

mal des § 20 StGB - im einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die

Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten tat-

sächlich ausgewirkt hat (vgl. Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster aaO,

S. 51, 77 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20

Rdn. 31). Nichts anderes gilt für die Beurteilung des "Zustands" im Sinne von

§ 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte "Schuldunfähigkeit" ohne Bezug

zu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten "Zustand" ohne diesen Be-

zug, aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Ge-

fährlichkeit des Beschuldigten ergibt.

An einer Darlegung dieses Zusammenhangs fehlte es in dem schriftli-

chen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gänzlich; ein solcher Zusammen-

hang ergibt sich auch aus der Wiedergabe des mündlich erstatteten Gutach-

tens im angefochtenen Urteil nicht. Hier bleibt schon offen, in welchen foren-

sisch relevanten Eigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der Ein-

sichts- oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte "chronische Krankheit" (UA S.

39) des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Als "symptomatisch" wird inso-

weit allein der Suchtmittelmißbrauch genannt; Feststellungen zu Ausmaß oder

Auswirkungen des Konsums von Haschisch oder anderen Rauschmitteln am

Tattag fehlen jedoch. Auch im übrigen ergibt sich weder aus dem schriftlichen

Gutachten noch den Darlegungen im Urteil, in welcher konkreten Weise sich

die beim Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat

ausgewirkt haben könnten. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. W. in sei-

nem von der Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags vorgelegten

Gutachten darauf hingewiesen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B.

zeige eine gewisse Zirkelschlüssigkeit und habe einen "eigentümlich spekula-

tiv-beliebigen Charakter".

ff) Eine kritische Beurteilung des Gutachtens und der Sachkunde des

Gutachters lag jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Beweis-

antrags für den Tatrichter auch deshalb nahe, weil das Gutachten ausschließ-

lich zu Diagnosen (entweder "schizophrenia simplex" oder "schizotype Stö-

rung") gelangte, von deren Verwendung im Klassifikationssystem ICD-10 aus-

drücklich abgeraten wird. Überdies lagen wichtige Merkmale der festgestellten

"schizotypen Störung", namentlich zeitlich überdauernde Auswirkungen auf

Biographie, Verhalten oder Auffälligkeiten des Betroffenen, gerade nicht vor;

das Gutachten befaßte sich damit nur vage und unklar. Darüber hinaus ließ

das Gutachten eine hinreichende differenzialdiagnostische Erörterung vermis-

sen; die diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr ge-

stützt als die (unterstellte) Begehung der Tat selbst.

gg) Auch die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus diesen

eher unklaren und unsicheren Feststellungen auf die Einsichts- und Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten vom Tatzeitpunkt gezogen hatte, hätten dem

Gericht Anlaß zur kritischen Überprüfung geben müssen. In seinem schriftli-

chen Gutachten hatte der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte sei

zwar "grundsätzlich als psychisch gestört und geisteskrank zu betrachten". Die

Auffälligkeiten hätten aber mangels akuter paranoider Symptomatik und akuter

Derealisation "eben nicht einen vollumfänglichen Verlust seiner Einsichtsfähig-

keit nach sich gezogen" (Gutachten S. 52). Es sei jedoch festzustellen, daß der

Angeklagte in seiner Wahrnehmung und Interpretation von Sicht- und Denk-

weisen des alltäglichen Lebens und seiner Beziehung zu dem Tatopfer "beein-

trächtigt gewesen sein muß". Das habe "eine gewisse Verzerrung der Realität"

nach sich gezogen, was wiederum "zu einer Uminterpretation von realen Be-

gebenheiten führte"; dadurch seien "die Sicht- und Denkweisen beeinträchtigt"

worden. Daher sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen

(ebd.).

In seinem mündlichen Gutachten führte der Sachverständige ausweis-

lich des Urteils dann im ausdrücklichen Gegensatz hierzu aus, hinsichtlich der

Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei "von dessen vollem Erhalt bis hin zu

dessen völligem Verlust alles denkbar" (UA S. 37). Für diesen grundlegenden

Wechsel in der Beurteilung findet sich keine Begründung; aus der Wiedergabe

des Gutachtens kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die von dem

Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen der Unrechtseinsicht mit

dem psychodiagnostischen Krankheitsbild des Angeklagten in Einklang zu brin-

gen sein könnten. Die hypothetische Feststellung, entweder die Einsicht oder

die Steuerungsfähigkeit habe gefehlt, würde voraussetzen, daß der psychische

Defekt des Betroffenen sich tatsächlich in einer solchen alternativen Weise

konkret auswirken konnte. Zur Begründung dieser Feststellung bedürfte es je-

denfalls eingehender Darlegungen zur Diagnose der Störung und zu ihrer kon-

kreten Auswirkung auf die Tatbegehung. Hieran fehlte es hier offensichtlich;

die vage Aussage des Sachverständigen zur Auswirkung der Störung beruhte

vielmehr gerade auf der Unschärfe der diagnostischen Zuordnung.

c) Angesichts dieser erheblichen Mängel und Unklarheiten des vorberei-

tenden schriftlichen und des mündlich erstatteten Gutachtens durfte das Land-

gericht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinisch-

psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ableh-

nen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen, und die

Sachkunde des Sachverständigen Dr. B. sei nicht zweifelhaft, ohne sich einge-

hend mit den erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen. Die gravie-

renden Einwände, welche das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gegen

Methodik und Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens erhob, mußten Anlaß

sein, die vom Sachverständigen mündlich vorgetragenen Ergebnisse sowie die

Abweichungen und ggf. deren Begründung besonders kritisch zu prüfen. Dies

hat das Landgericht nicht getan; vielmehr hat es die in vielfacher Hinsicht zwei-

felhaften Ausführungen des Sachverständigen allein dahingehend gewürdigt,

sie seien "gut verständlich und nachvollziehbar" gewesen und die Kammer

schließe sich ihnen an (UA S. 37, 40). Mit der im Ablehnungsbeschluß gege-

benen Begründung hat sich das Landgericht daher seiner Aufgabe einer kriti-

schen Überprüfung und Würdigung des Sachverständigengutachtens gerade

entzogen, indem es die Mängel des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens

mit dem Hinweis auf das mündliche Gutachten beiseite schob. Dies wäre nur

dann tragfähig, wenn das mündlich erstattete Gutachten seinerseits fehlerfrei

gewesen und wenn die Abweichungen zum schriftlichen Gutachten nachvoll-

ziehbar erklärt wären. Hieran fehlte es; nach der Wiedergabe des Gutachtens

in den Urteilsgründen setzten sich die von dem Sachverständigen Dr. W. an-

gesprochenen Fehler vielmehr im mündlichen Gutachten fort und führten dar-

über hinaus zu neuen Widersprüchen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH NStZ

1990, 244; 1991, 448; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 244 Rdn. 76 m.w.N.).

d) Danach war hier die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft;

die Beweiserhebung war daher erforderlich. Eigene, unter Umständen durch

das erste Gutachten vermittelte Sachkunde des Gerichts, welche die Ableh-

nung hätte tragen können, lag nicht vor.

5. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Daß die

Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat und daß § 358 Abs. 2

Satz 1 StPO einer Bestrafung entgegenstünde, auch wenn der neue Tatrichter

jedenfalls eine Aufhebung der Schuldfähigkeit ausschließen könnte, steht der

Aufhebung nicht entgegen, denn wenn die Voraussetzungen für die Anordnung

der Maßregel nach § 63 StGB nicht vorlägen, so dürfte sie selbstverständlich

auch dann nicht erfolgen, wenn die Verhängung einer Strafe aus Rechtsgrün-

den ausschiede.

Im Hinblick auf die überaus enge Verflechtung der Feststellungen zum

Tathergang, zur Motivation des Angeklagten und zu seinem Nachtatverhalten

mit denjenigen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB scheidet eine Auf-

rechterhaltung von Feststellungen hier aus, auch wenn das Urteil insoweit

rechtsfehlerfrei ist. Insoweit merkt der Senat an, daß die Rüge einer Verletzung

des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend

ausgeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zu umfassenden neuen Feststel-

lungen haben. Es erscheint naheliegend, zur Frage der Schuldfähigkeit und

der Maßregelanordnung (auch) einen anderen Sachverständigen mit der Gu-

tach-

tenerstattung zu beauftragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer