Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.11.2004 – V ZR 322/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 823 Dd, 280 GBO §§ 13, 22

Verkündet am: 12. November 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der ungerechtfertigte Antrag auf Löschung eines Rechts durch Nachweis der Un- richtigkeit des Grundbuches löst grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Betroffenen infolge gutgläubigen Erwerbs eines Dritten aus. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, er sich aber nicht in einer vorsatznahen Weise der Einsicht in die wahre Rechtsla- ge verschlossen hat.

b) Zu dem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts wegen des Todes des Berech- tigten ist dessen Erbe vom Grundbuchamt zu hören, wenn eine Vererblichkeit des Rechts in Frage kommt.

BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 322/03 - OLG München

LG Traunstein

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Streithelfers und der Beklagten werden

das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 19. November 2003 aufgehoben und das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. März 2003

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeninterven-

tion verursachten Kosten trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war bis zum Jahr 2000 Eigentümerin eines Hausgrund-

stücks in T. . Bereits im Jahr 1954 hatte der Vater der Klägerin einige

Räume des Anwesens, das sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der

Großmutter der Beklagten befand, angemietet. Die Mietparteien hatten dar-

über hinaus vereinbart, "gesondert von diesem Vertrag dem Mieter ein dingli-

ches Vorkaufsrecht ... zu bestellen". In Vollzug dieser Verpflichtung räumte die

Großmutter der Beklagten dem Vater der Klägerin durch notarielle Urkunde

vom 9. Februar 1954 ein vererbliches Vorkaufsrecht ein, das "für den ersten

Fall einer Veräußerung, in welchem nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann", gelten sollte. Die Eintragung im Grund-

buch beschränkte sich auf die Bezeichnung des Rechts als Vorkaufsrecht und

auf den Berechtigten, die Vererblichkeit war (nur) aus der in Bezug genomme-

nen Eintragungsbewilligung ersichtlich.

Im Wege der Erbfolge gelangte das Hausgrundstück zunächst in das

Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten und deren

Mutter. Aufgrund eines von dem Streithelfer als Notar beurkundeten Erbaus-

einandersetzungsvertrags vom 16. August 1994 erwarb die Beklagte schließ-

lich Alleineigentum an dem Anwesen. In der Folge beantragte der Streithelfer

beim Grundbuchamt in Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrags die Lö-

schung des Vorkaufsrechts. Dabei ging er mangels Einsichtnahme in die

Grundakten rechtsirrig davon aus, daß das Vorkaufsrecht entsprechend dem

gesetzlichen Regeltatbestand nicht vererblich und damit mit dem Tod des Va-

ters der Klägerin erloschen sei. Tatsächlich war das Vorkaufsrecht jedoch im

Wege der Erbfolge auf die Klägerin und deren Schwester, die auf die Aus-

übung des Vorkaufsrechts verzichtet hat, übergegangen. Auch das Grund-

buchamt erkannte die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts nicht und nahm am

29. Dezember 1994 die Löschung vor.

Mit notariellem Vertrag vom 1. März 2000 verkaufte die Beklagte das

Hausgrundstück an einen gutgläubigen Dritten, der zwischenzeitlich im Grund-

buch als Eigentümer eingetragen ist.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für den Verlust

des Vorkaufsrechts. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattge-

geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-

ben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer

die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch dem Grunde

nach für gerechtfertigt. Gegenstand nachwirkender Pflichten aus dem 1954

abgeschlossenen Vertrag sei das Gebot, alles zu unterlassen, was die Reali-

sierung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin gefährde oder vereitle. Hierge-

gen habe die Beklagte durch den ungerechtfertigten Löschungsantrag versto-

ßen. Das Handeln des Streithelfers sei ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

Zwar sei der Schaden letztlich nur deshalb eingetreten, weil zu dem Lö-

schungsantrag der Beklagten noch ein weiteres schadensstiftendes Ereignis,

das fehlerhafte Handeln des Grundbuchamts, hinzugetreten sei. Dieses habe

jedoch die von der Beklagten ausgelöste Ursachenkette nicht in einer völlig

ungewöhnlichen und unsachgemäßen Weise unterbrochen und damit als ur-

sprüngliche Schadensursache verdrängt.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte ge-

genüber der Klägerin wegen des Verlusts des Vorkaufsrechts unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Auf eine deliktsrechtliche Grundlage, die in Fällen der ungerechtfer-

tigten Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens in Rechtsprechung

und Literatur im Vordergrund steht, läßt sich der Anspruch nicht stützen.

a) Der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 oder des § 831 BGB wird

durch das Handeln der Beklagten und des Streithelfers freilich erfüllt. Bei dem

dinglichen Vorkaufsrecht handelt es sich um ein sonstiges Recht im Sinne die-

ser Vorschriften, zu dessen Untergang die Beklagte bzw. der Streithelfer mit

dem Löschungsantrag beigetragen haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung

hatte das Vorkaufsrecht noch Bestand. Die Nachlaßauseinandersetzung zwi-

schen der Klägerin und ihrer Mutter hatte das Recht nicht berührt. Nach der

Rechtsprechung des Senats begründet die Auseinandersetzung keinen Vor-

kaufsfall, da das erwerbende Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht Dritter im

Sinne des § 463 BGB (entspricht § 504 BGB a.F.) ist (Urt. v. 15. Juni 1957,

V ZR 198/55, LM § 1098 BGB Nr. 3; v. 14. November 1969, V ZR 115/66, WM

1970, 321; vgl. ferner zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft

Senat, BGHZ 13, 133; 48, 1). Mithin handelte es sich bei der Veräußerung des

Grundstücks im Jahr 2000 um den ersten Vorkaufsfall, der zur Ausübung des

Vorkaufsrechts berechtigte. Daß die Beklagte hierbei, abweichend vom Regel-

tatbestand des § 1097 1. Halbs. BGB, das Grundstück nach der Auseinander-

setzung als Sonderrechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bestellers veräußer-

te, ist unschädlich. Der Wortlaut der Bewilligung war nämlich unmißverständ-

lich darauf gerichtet, die in § 1097 1. Halbs. BGB auf den ursprünglichen Be-

steller und dessen Gesamtrechtsnachfolger beschränkte Vorkaufsverpflichtung

auch auf mögliche Sonderrechtsnachfolger auszudehnen, um jedenfalls eine

einmalige Ausübung des Vorkaufsrechts zu gewährleisten. Auf die in Recht-

sprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Vorkaufsrecht im Sinne des

§ 1097 1. Halbs. BGB nach Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft er-

lischt

(statt

aller BayObLG,

JurBüro

1981,

751; MünchKomm-

BGB/Westermann, 4. Aufl., § 1097 Rdn. 5), kommt es somit nicht an.

b) Eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten scheitert jedoch bereits

an der fehlenden Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens. Auf die

Frage der Entlastung der Beklagten nach § 831 BGB kommt es mithin nicht

mehr an.

aa) Maßgeblich hierfür ist, daß sich die Beklagte und der Streithelfer zur

vermeintlichen Berichtigung des Grundbuchs (§ 22 GBO) durch Löschung des

zugunsten des Erblassers (Vaters der Klägerin) eingetragenen Vorkaufsrechts

eines hierzu bestimmten, gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege

bedient haben. Ein Verfahren der Rechtspflege ist nur dann uneingeschränkt

funktionsfähig, wenn dem Rechtsuchenden ein ungehinderter Zugang zu ihm

möglich ist. Der freie Zugang würde durch eine im Falle des Rechtsirrtums dro-

hende Schadensersatzsanktion weitgehend beseitigt. Dies fände in den be-

rechtigten Interessen der Gegenseite keine Rechtfertigung. In Angelegenhei-

ten der staatlichen Rechtspflege, seien sie streitiger Art oder, wie hier, Gegen-

stand der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wird der Schutz der Gegenseite durch

die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens selbst gewährleistet. Nach dem

formalisierten Verfahren der Grundbuchordnung, um das es hier geht, kann,

von den Fällen der Amtslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit des Einge-

tragenen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) abgesehen, eine Berichtigung nur erfol-

gen, wenn der Betroffene dies bewilligt oder die Unrichtigkeit (grundsätzlich) in

der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.

Dem hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch Rech-

nung getragen, daß sie das Betreiben des Verfahrens, auch wenn es rechtli-

che Defizite aufweist, regelmäßig als nicht rechtswidrig eingestuft hat. Bei der

Begründung dieses Ergebnisses haben sich die Akzente von der Annahme

eines Rechtfertigungsgrundes (Senat, BGHZ 20, 169, 171; BGHZ 36, 18, 21)

zu der Auffassung verschoben, daß es an der Indizwirkung für das Vorliegen

der Rechtswidrigkeit fehle (vgl. BGHZ 74, 9, 14 f.; 95, 10, 19; 118, 201, 206;

154, 269, 271 f.). Auswirkungen auf die hier zu treffende Entscheidung hat

dies nicht (zur ergebnisgleichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts vgl. BVerfGE 74, 257, 262).

bb) Allerdings soll es bei der uneingeschränkten Anwendung des De-

liktsrechts verbleiben, wenn der Gegner in dem jeweiligen Rechtspflegeverfah-

ren nicht förmlich beteiligt ist und daher seine Rechte nicht geltend machen

kann (BGHZ 118, 201, 206; 154, 269, 272) oder wenn dem Klä-

ger/Antragsteller leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit seiner

Rechtsposition vorliegen und er sich diesen verschließt (BGHZ 74, 917; 154,

269, 273). Dann ist entweder aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des

Gegners - so im ersten Ausnahmefall - oder aufgrund der fehlenden Schutz-

würdigkeit des Schadensverursachers - so im zweiten Falle - für ein "Recht auf

Irrtum" kein Raum. Keine der Fallgruppen liegt hier vor.

(1) Das Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung ist zwar insofern

ein einseitiges, als sich das Grundbuchamt grundsätzlich mit der vom An-

tragsteller zu beschaffenden Bewilligungserklärung (§ 19 GBO; vgl. ferner § 20

GBO) des von der Eintragung Betroffenen begnügt, von sich aus aber an die-

sen nicht herantritt (statt aller: Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 1

Rdn. 48 f.). Soll indessen eine Berichtigung nicht auf Bewilligung, sondern, wie

hier, durch Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen, ist der von der Eintragung

(hier: Löschung) Betroffene zu hören (zutr. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999,

532; BayObLG 1994, 177; 1999, 174; OLG Hamm, FGPrax 1995, 15; Mei-

kel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., F 73). Die Nichtbeteiligung der Klägerin

lag mithin nicht an dem von der Beklagten gewählten Rechtspflegeverfahren,

sondern an einem Fehler der das Verfahren leitenden Behörde.

(2) Auch sonst liegt kein Ausnahmefall vor. Zwar hätte der schadens-

verursachende Löschungsantrag vermieden werden können, wenn die Beklag-

te oder der Streithelfer zuvor Einblick in die Grundakten genommen hätten.

Das Unterlassen rechtfertigt auch, jedenfalls in der Person des Streithelfers,

den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Auch wenn dessen Fahrlässigkeit, was nahe

liegt, als grob zu bewerten ist, kann sie doch nicht mit dem vorsatznahen

"Sichverschließen" gegenüber der wahren Rechtslage gleichgesetzt werden.

Eine andere Beurteilung würde das Haftungsprivileg bei der Inanspruchnahme

staatlicher Rechtspflegeverfahren erschüttern.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt eine Haftung

der Beklagten auch nicht aus einer durch Vertrag begründeten Sonderbezie-

hung der Parteien.

Auch in diesem Fall stellt die Inanspruchnahme eines staatlichen

Rechtspflegeverfahrens grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichten-

de Handlung dar. Die Rechtsverfolgung aufgrund eines vertraglichen An-

spruchs duldet grundsätzlich keine Einschränkungen, denen nicht auch die

Durchsetzung eines deliktsrechtlichen Anspruchs unterliegt. Hiervon ist der

Senat bereits ausgegangen (BGHZ 20, 165, 172; ebenso das Schrifttum, vgl.

Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hopt, Schadensersatz aus

unberechtigter Verfahrenseinleitung, 1968, S. 265 ff.; Schultz-Süchting, Dog-

matische Untersuchungen zur Frage eines Schadensersatzanspruches bei

ungerechtfertigter Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens, 1971,

S. 21; Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f.). Allerdings kann es unter außergewöhnli-

chen Verhältnissen nicht ausgeschlossen sein, daß eine Partei, weil die Inan-

spruchnahme besonderen Vertrauens oder der Vertragszweck eine einver-

nehmliche Abwicklung gebieten, die Durchsetzung eigener Ansprüche im We-

ge eines staatlichen Verfahrens zurückstellen muß (vgl. Hopt, aaO, § 267 f.).

Ob dieser Gedanke dazu führen kann, daß die Partei, die gleichwohl staatliche

Hilfe in Anspruch nimmt, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte der

Gegenseite vorgehen muß, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Eine Ver-

trauenslage oder eine vertragliche Zwecksetzung dieser Art besteht zwischen

den Parteien nicht. Die die Beklagte als Erbin der ursprünglichen Vertrags-

partnerin (Großmutter) treffende Pflicht, dem Leistungserfolg, nämlich dem

Fortbestehen des Vorkaufsrechts bis zum vertraglichen Vorkaufsfall, nicht ent-

gegenzuwirken, bietet hierfür keine Grundlage.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. Halbs.

ZPO.

Wenzel Tropf Krüger

Lemke Schmidt-Räntsch