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BGH Beschluß vom 16.11.2004 – 4 StR 392/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall 2 der Anklageschrift verurteilt worden ist. Insoweit

werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bonn vom 28. April 2004

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der versuchten gefährlichen Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Bedrohung, des räuberi-

schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit

Raub und vorsätzlicher Körperverletzung sowie des

versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher

Körperverletzung schuldig ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-

gabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-

che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach

§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer

Erpressung (Fall 2 der Anklage; Einzelstrafe: acht Monate Freiheitsstrafe), so-

wie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro-

hung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und

vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit

vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafen: ein Jahr zehn Monate, drei Jahre

vier Monate und ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Ent-

scheidung im Adhäsionsverfahren und eine Maßregelanordnung nach §§ 69,

69 a StGB getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt

in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Ge-

samtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

aus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen im Fall 2 der Anklage-

schrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entspre-

chend geändert.

2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs

zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht

ausschließen, daß das Landgericht ohne die im Fall 2 der Anklageschrift fest-

gesetzte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Ge-

samtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach

§§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsver-

fahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen

und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BTDrucks.

13/4541 S. 25 und 15/3482 S. 22). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3, 4

und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zustän-

digen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).

3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des

Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem Teil-

erfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht

hat. Der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe aufgrund

der erfolgten Teileinstellung wird sich angesichts der Höhe der verbleibenden

Einsatzstrafe und der beiden weiteren Einzelstrafen nicht nennenswert auf die

Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe auswirken. Der Senat kann des-

halb die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung

nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen (vgl. BGH aaO).

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StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1

§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im

Revisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2

StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu be-

finden ist.

BGH, Beschluß vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 - Land-

gericht Bonn -