BGH Beschluß vom 16.11.2004 – 4 StR 392/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall 2 der Anklageschrift verurteilt worden ist. Insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 28. April 2004
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der versuchten gefährlichen Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Bedrohung, des räuberi-
schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit
Raub und vorsätzlicher Körperverletzung sowie des
versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-
gabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-
che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
Erpressung (Fall 2 der Anklage; Einzelstrafe: acht Monate Freiheitsstrafe), so-
wie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro-
hung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und
vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafen: ein Jahr zehn Monate, drei Jahre
vier Monate und ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Ent-
scheidung im Adhäsionsverfahren und eine Maßregelanordnung nach §§ 69,
69 a StGB getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt
in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Ge-
samtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
aus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen im Fall 2 der Anklage-
schrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entspre-
chend geändert.
2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht
ausschließen, daß das Landgericht ohne die im Fall 2 der Anklageschrift fest-
gesetzte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Ge-
samtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach
fahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen
und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BTDrucks.
13/4541 S. 25 und 15/3482 S. 22). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung
aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3, 4
und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zustän-
digen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des
Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem Teil-
erfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht
hat. Der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe aufgrund
der erfolgten Teileinstellung wird sich angesichts der Höhe der verbleibenden
Einsatzstrafe und der beiden weiteren Einzelstrafen nicht nennenswert auf die
Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe auswirken. Der Senat kann des-
halb die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung
nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen (vgl. BGH aaO).
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StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im
Revisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2
StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu be-
finden ist.
BGH, Beschluß vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 - Land-
gericht Bonn -