Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2004 – VIII ZB 107/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt

vom 5. August 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außerge-

richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzli-

che Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwer-

de zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter

Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154,

200, 202 ff.).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Rechtsfra-

ge, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen

hat, zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Senats vom 18. November

2003 (VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530) geklärt ist.

II.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskoten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GVG) Ge-

brauch.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst