BGH Beschluß vom 18.11.2003 – VIII ZB 72/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch dann möglich,
wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeit-
punkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn
die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist.
BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 450,00
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
Gründe
I.
Am 22. November 2002 hat der Kläger beim Amtsgericht eine Räu-
mungsklage gegen den Beklagten eingereicht. Zwei Versuche, die Klage dem
Beklagten unter der angegebenen Anschrift zuzustellen, blieben erfolglos, da
der Beklagte, wie sich erst nachträglich herausstellte, die Wohnung inzwischen
- allerdings ohne Ummeldung beim Einwohnermeldeamt - geräumt hatte. Nach-
dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz
vom 19. Februar 2003 zurückgenommen und zugleich beantragt, gemäß § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht hat die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen erstin-
stanzlichen Antrag weiter.
II.
Das Landgericht ist der Auffassung, eine Klagerücknahme im Sinne des
§ 269 ZPO liege nur vor, wenn die Klage zuvor durch Zustellung rechtshängig
geworden und ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet
worden sei. Für die Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gelte nichts
anderes. Nach dieser Bestimmung könnten deshalb die Kosten nur dann dem
Beklagten auferlegt werden, wenn die Klage nach Eingang der Rücknahmeer-
klärung noch zugestellt worden sei, etwa weil die Zustellung bereits verfügt ge-
wesen sei. Jedoch komme eine Zustellung allein zu dem Zweck, die Rechts-
hängigkeit zu begründen und hierdurch den Anwendungsbereich des § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO zu eröffnen, nicht in Betracht.
Diese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Prüfung
nicht stand.
1. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist durch das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführt
worden. Sie stellt eine Ausnahme von dem - unverändert gebliebenen - Grund-
satz dar, daß der Kläger, der seine Klage zurückgenommen hat, die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist
oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese "Kostenautomatik" galt nach bisheriger Rechtslage
selbst dann, wenn der Beklagte Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hatte,
der Anlaß - etwa durch Leistung des Beklagten - vor Zustellung der Klage weg-
gefallen war und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen hatte. In
derartigen Fällen war dem Kläger auch der Weg über eine Erledigungserklä-
rung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO verschlossen, da
diese Möglichkeit eine Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit
voraussetzt. Es blieb ihm deshalb lediglich die Geltendmachung eines materi-
ellen Kostenerstattungsanspruchs in einem neuen Prozeß.
2. a) Diese unbefriedigende und mit dem Gedanken der Prozeßökono-
mie nicht zu vereinbarende Rechtslage hat den Gesetzgeber veranlaßt, durch
die Einfügung des neuen Satzes 3 in § 269 Abs. 3 ZPO dem Gericht einen Weg
zu eröffnen, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung
zu tragen, ohne daß ein neues Verfahren erforderlich wird (vgl. dazu im einzel-
nen die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 269 Abs. 3 ZPO, BT-Drucks.
14/4722, S. 80 f). Dieses Ziel würde in all den Fällen verfehlt, in denen der Klä-
ger von dem Wegfall des Klageanlasses nach Einreichung, aber noch vor Zu-
stellung der Klage Kenntnis erlangt und daraufhin, wie es das Gesetz verlangt,
unverzüglich die Klage zurücknimmt. Anwendbar bliebe die Vorschrift nur noch
in den Fällen, in denen die Zustellung entweder trotz einer bereits vorliegenden
Rücknahmeerklärung des Klägers oder in der Zeit zwischen dem "erledigen-
den" Ereignis und dem Eingang der Rücknahmeerklärung des Klägers bei Ge-
richt noch bewirkt worden ist. Dieses Ergebnis widerspräche dem Gebot der
Prozeßökonomie, weil - was der Gesetzgeber verhindern wollte - die klagende
Partei auf ein neues Verfahren verwiesen würde, um ihre Kosten wegen des
ursprünglich angestrengten Verfahrens durchsetzen zu können.
b) Auch der Wortlaut der Vorschrift spricht für die Anwendung des § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Er macht die
Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen lediglich von
zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich dem Wegfall des Anlasses zur Erhe-
bung der Klage vor Rechtshängigkeit und der anschließenden unverzüglichen
Klagerücknahme. Das Tatbestandsmerkmal "vor Rechtshängigkeit" ist nach
allgemeinem Sprachgebrauch auch dann erfüllt, wenn die Rechtshängigkeit
später nicht mehr eintritt, weil eine Zustellung der Klage unterbleibt; es verlangt
nur, daß die Zustellung im Zeitpunkt des Wegfalls des Klageanlasses noch
nicht erfolgt war. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die
prozeßökonomisch und materiell-rechtlich sinnvolle Kostenentscheidung dar-
über hinaus auch von dem - gegenstandslos gewordenen - Eintritt der Rechts-
hängigkeit abhängig machen wollte (so aber im Ergebnis Zöller/Greger, ZPO,
24. Aufl., § 269 Rdnr. 8b).
c) Der systematische Zusammenhang der Norm mit den sonstigen Be-
stimmungen des § 269 ZPO steht der hier vertretenen Auffassung nicht entge-
gen. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 14/4722
S. 81 li. Sp. oben) für eine besondere Fallgestaltung, dessen Ziel es ist, eine
materiell gerechte ("billige") Kostenentscheidung ohne einen weiteren, neue
Kosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachenden Prozeß zu ermögli-
chen. Unter diesen Umständen wäre eine rein dogmatische, allein am Begriff
der Klagerücknahme im streng prozessualen Sinn - nämlich der Rücknahme
einer durch Zustellung "erhobenen" Klage - orientierte Auslegung der Vorschrift
verfehlt (ebenso Lüke in MünchKomm-ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl.,
bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdnr. 5; a.A. Zöller/Greger
aaO).
Nach alledem steht der Umstand, daß die Klage vor der Rücknahme
dem Beklagten noch nicht zugestellt war und auch später nicht mehr zugestellt
worden ist, der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht entgegen.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist daher der angefochtene Be-
schluß aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuver-
weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Landgericht wird nunmehr über die Ko-
stentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden haben.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Deppert
für den wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen
29. Dezember 2003