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BGH Urteil vom 17.11.2004 – VIII ZR 115/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 17. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.

Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor.

Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungs- frist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.

BGH, Urteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04 - LG Potsdam AG Potsdam

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin

Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung der Revisi- on im übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als die Berufung in Höhe von mehr als 36,13 € zu rückge- wiesen worden ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 17. Juli 2003 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 658,01 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Eigentumswoh-

nung in T. . Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrags vom 19. Juli 2000 sollen die

Betriebskosten, die von den Beklagten gesondert zu zahlen sind, weitestge-

hend auf der Basis der Miteigentumsanteile errechnet und umgelegt werden.

Als Stichtag für die Abrechnung ist der 31. Dezember eines jeden Jahres fest-

gelegt.

Im Jahr 2002 erstellte die Hausverwaltung der Kläger die Betriebsko-

stenabrechnungen für den Abrechnungszeitraum 13. Oktober bis 31. Dezember

2000 sowie für das gesamte Jahr 2001. Als Umlageschlüssel wurde das Ver-

hältnis der Wohnfläche der Mietsache zur Gesamtfläche des Hauses bzw. der

Wirtschaftseinheit verwendet. Dabei ergaben sich Nachforderungen gegenüber

den Beklagten von 433,42 € für das Jahr 2000 und 658,0 1 € für das Jahr 2001.

Auf den Widerspruch der Beklagten wurden als Umlageschlüssel wie

vereinbart die Miteigentumsanteile zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom

6. Februar 2003 erhielten die Beklagten entsprechend geänderte Abrechnun-

gen, die mit Nachforderungen von 431,05 € für das Jahr 2000 und von 694,14 €

für 2001 endeten.

Die Kläger haben zunächst den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag

von 1.125,19 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgeri cht hat die Beklag-

ten zur Zahlung von 431,05 € nebst Zinsen für das Jahr 2 000 verurteilt und die

Klage im übrigen abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung gerichtete Beru-

fung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-

senen Revision verfolgen sie ihre Nachforderung für das Jahr 2001 in Höhe von

694,14 € weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Kläger seien mit ihrer Nachforderung für das Jahr 2001 gemäß § 556

Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB ausgeschlos-

sen, weil sie die in § 556 Abs. 3 BGB angeordnete einjährige Abrechnungsfrist

versäumt hätten. Zwar könne eine vor Fristablauf erfolgte formell ordnungsge-

mäße, in Umfang und Inhalt an § 259 BGB orientierte, aber unter inhaltlichen

Mängeln leidende Abrechnung in gewissen Grenzen nach Fristablauf nachge-

bessert werden. Das ursprüngliche Rechenwerk müsse jedoch wenigstens den

Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Abrechnung genügen. Daran

fehle es hier, so daß eine auf die spätere Änderung gestützte Nachforderung

ausscheide. Die Nichtverwendung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüs-

sels stelle einen schwerwiegenden strukturellen Mangel der Abrechnung dar mit

der Folge, daß die Erklärung des Vermieters nicht mehr als Abrechnung qualifi-

ziert werden könne und eine Behebung des Fehlers mit rechtswahrender Wir-

kung nach Fristablauf ausgeschlossen sei.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Die Kläger haben gemäß § 4 Nr. 2 des Mietvertrags vom 19. Juli 2000

Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten für das Jahr 2001 in Höhe von

658,01 €. Nur in dem darüber hinausgehenden Umfang

ist ihre Nachforderung

durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, so daß die Klage insoweit un-

begründet ist.

1. Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Be-

triebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter gemäß § 556

Abs. 3 Satz 2 BGB, der in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung

auf den am 31. Dezember 2001 endenden Abrechnungszeitraum Anwendung

findet (arg. Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), spätestens bis zum Ablauf des zwölf-

ten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Dieser Verpflich-

tung sind die Kläger mit der den Beklagten noch im Jahr 2002 übermittelten

Abrechnung, die für das Jahr 2001 mit einem Betrag von 658,01 € endete,

nachgekommen. Die Abrechnung war formell ordnungsgemäß und deshalb

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung der Abrech-

nungsfrist genügend.

a) Für die Einhaltung der Abrechnungsfrist kommt es nach einhelliger

Ansicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung nicht an. Die Frist wird mit

einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt, inhaltliche Fehler können

auch nach Fristablauf korrigiert werden (Gies, NZM 2002, 514, 515; Langen-

berg, WuM 2001, 523, 527; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl.,

§ 556 BGB Rdnr. 465; Weitemeyer, in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl.,

§ 556 Rdnr. 66; Ehlert, in: Bamberger/Roth, BGB, § 556 Rdnr. 38; Palandt/

Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 556 Rdnr. 11; Staudinger/Weitemeyer, BGB

(2003), § 556 Rdnr. 108). Die Gefahr, daß der Vermieter durch sogenannte

Alibi-Abrechnungen kurz vor Fristablauf, die er später untermauert, die gesetzli-

che Regelung unterlaufen könnte (so Sternel, ZMR 2001, 937, 939), besteht

dadurch nicht. Denn formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung

nur, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also

eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. So-

weit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Ge-

bäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben

aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Er-

läuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils

des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile

vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 unter III 1; vom

23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573 unter I 2 a aa). Diesen

Anforderungen wurde die Abrechnung der Kläger in vollem Umfang gerecht.

b) Sie war allerdings insofern fehlerhaft, als der verwendete und angege-

bene Verteilungsschlüssel "Wohn-/Nutzfläche" nicht der Vereinbarung im Miet-

vertrag vom 19. Juli 2000 entsprach, nach der die Umlegung weitestgehend

nach Miteigentumsanteilen erfolgen sollte. Nach einer im Schrifttum (Langen-

berg, WuM 2003, 670, 673; jurisPK-BGB/Tonner, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 86) ver-

tretenen Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellt

die Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel einen for-

mellen Mangel der Betriebskostenabrechnung dar, der zu deren Unwirksamkeit

führt. Die Erklärung des Vermieters könne nicht mehr als Abrechnung qualifi-

ziert werden, wenn ein anderer als der vertraglich vereinbarte Umlageschlüssel

verwendet worden sei, die Behebung des Fehlers mit rechtswahrender Wirkung

nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB sei deshalb aus-

geschlossen.

Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Weist die Abrechnung - wie hier - den

tatsächlich verwendeten Umlageschlüssel aus, handelt es sich um eine formell

ordnungsgemäße Abrechnung, die alle Anforderungen des § 259 BGB erfüllt.

Sie verliert ihren Charakter und ihre Funktion als Rechnungslegung nicht da-

durch, daß die aufgeführten Betriebskostenarten anders umgelegt werden, als

dies im Mietvertrag vereinbart ist, also der Sache nach falsch zugeordnet wer-

den. Dieser Fehler stellt vielmehr einen inhaltlichen Mangel der Abrechnung dar

(Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 8. Aufl., Rdnr. 3247; OLG Düssel-

dorf, GE 2003, 879; LG Hamburg, WuM 1998, 727).

Der Zweck des § 556 Abs. 3 BGB gebietet es nicht, die Abrechnung in

einem solchen Fall als formell unwirksam anzusehen. Die Abrechnungsfrist und

der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluß von Nachforderun-

gen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit und sollen Streit ver-

meiden (BT-Drucks. 14/4553, S. 37). Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrech-

nung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit

dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu sei-

nen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewißheit darüber er-

langt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rech-

nen muß. Dieses Ziel wird nicht allein deshalb verfehlt, weil der in der Abrech-

nung verwendete und angegebene Umlageschlüssel nicht mit dem vertraglich

vereinbarten übereinstimmt. Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage verset-

zen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechne-

risch nachzuvollziehen. Für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und be-

triebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es insoweit

ankommt (Senatsurteile vom 27. November 2002, aaO unter III 2, und vom

23. November 1981, aaO), ist bei einer derartigen Kontrolle der Abrechnung

klar erkennbar, daß diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel

einen inhaltlichen Fehler aufweist und insoweit der Korrektur bedarf. Er kann

zwar - anders als etwa bei bloßen Rechenfehlern innerhalb der Abrechnung -

möglicherweise den tatsächlich geschuldeten Betrag nicht selbst berechnen,

weil er die dafür maßgeblichen Bezugsdaten - wie beispielsweise hier die jewei-

ligen Miteigentumsanteile - nicht kennt. Er ist jedoch in der Lage, vom Vermieter

gezielt eine Neuberechnung auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten

Umlageschlüssels zu verlangen, wie dies die Beklagten vorliegend getan ha-

ben. Innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB kann die ge-

botene inhaltliche Korrektur zu seinen Lasten ausfallen, nicht anders, als wenn

die fehlerhafte Abrechnung insgesamt als (formell) unwirksam qualifiziert wür-

de. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter vor einer Berichtigung zu

seinen Lasten durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB weitgehend geschützt (s. dazu

unten unter 2).

2. Die Kläger sind deshalb mit ihrem Anspruch auf Nachzahlung von Be-

triebskosten nicht schon grundsätzlich wegen Fehlens einer wirksamen Ab-

rechnung vor Ablauf der gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB am 31. Dezember

2002 endenden Abrechnungsfrist ausgeschlossen. Daß sich bei einer vertrags-

gemäßen Umlage nach Miteigentumsanteilen materiell eine Nachforderung in

der aus der korrigierten Abrechnung zu entnehmenden Höhe von 694,14 € er-

gibt, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Kläger können diese

Nachforderung allerdings nur noch geltend machen, soweit die Betriebskosten

nach Grund und Höhe vor dem 31. Dezember 2002 abgerechnet worden sind.

Das war hier lediglich mit einem Betrag von 658,01 € d er Fall. An der darüber

hinausgehenden Nachforderung in Höhe von 36,13 € sind die Kläger durch

Wie bereits ausgeführt, soll die Ausschlußfrist für den Mieter die Sicher-

heit gewähren, daß er nach Fristablauf nicht mehr mit (weiteren) Nachforderun-

gen des Vermieters rechnen muß. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei Vor-

lage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung innerhalb der Frist ein darin

enthaltener materieller Fehler auch noch nach Fristablauf zu Lasten des Mieters

korrigiert werden könnte. Das gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsicht-

lich der Höhe der abgerechneten Einzelpositionen und unabhängig von dem

Ausmaß der Abweichung. Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur Fol-

ge, daß die Nachforderung nach einer erst später erfolgenden inhaltlichen Kor-

rektur das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Rechnung weder in den Einzel-

positionen noch insgesamt überschreiten darf (Gies, NZM 2002, 514, 515; Lan-

genberg, WuM 2001, 523, 527; Schmid, ZMR 2001, 761, 767; Palandt/

Weidenkaff, aaO; Weitemeyer, in: Emmerich/Sonnenschein, aaO). Dem Inter-

esse des Vermieters wird nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann der Vorrang

eingeräumt, wenn er die verspätete Geltendmachung bzw. verspätete Korrektur

nicht zu vertreten hat. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

III.

Auf die Revision der Kläger ist daher das Berufungsurteil aufzuheben,

soweit ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von mehr als

36,13 € zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). De r Senat kann in der

Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-

verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3

ZPO). Danach ist der Klage in Höhe von 658,01 € mit de r Kostenfolge des § 92

Abs. 2 Nr. 1 ZPO stattzugeben.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns