BGH Urteil vom 17.11.2004 – XII ZR 19/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 17. November 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2002 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte sein Vater ist.
Das Amtsgericht holte ein DNA-Gutachten ein, das eine Vaterschaftswahr-
scheinlichkeit nach Essen-Möller von 99,998 % ergab. Daraufhin erkannte der
Beklagte die Vaterschaft an. Auf entsprechenden Antrag des Klägers stellte
das Amtsgericht durch Anerkenntnisurteil fest, daß der Beklagte sein Vater sei.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein mit dem Antrag, die Vaterschaft
durch streitiges Urteil festzustellen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung
als unzulässig, da das Anerkenntnisurteil zwar prozeßordnungswidrig ergan-
gen sei, den Kläger aber nicht beschwere.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er
seinen Berufungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seinem
Antrag entsprechende Anerkenntnisurteil zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Zwar darf in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach
§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, §§ 640 Abs. 1,
617 ZPO.
Zutreffend ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der ver-
fahrenswidrige Erlaß eines Anerkenntnisses für sich allein noch kein schutz-
würdiges Interesse des obsiegenden Klägers an einer Berufungseinlegung
rechtfertigt, sondern das Rechtsmittel grundsätzlich eine formelle Beschwer
voraussetzt. Diese liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die angefochtene Ent-
scheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des Rechtsmittel-
führers inhaltlich oder der Form nach abweicht (vgl. Senatsurteil vom 2. März
1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694 m. krit. Anm. Franke ZZP 108 [1995]
S. 377 ff.).
2. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob in Statussachen in
Analogie zu § 641 i Abs. 2 ZPO auch eine materielle Beschwer ausreichen
kann. Des weiteren kann dahinstehen, ob eine solche materielle Beschwer nur
geltend machen kann, wer - anders als hier der Kläger - ein gegenüber der an-
zufechtenden Entscheidung inhaltlich anderes Urteil erstrebt (vgl. Senatsurteil
vom 2. März 1994 aaO S. 695). Jedenfalls kann eine materielle Beschwer des
Klägers hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht etwa darin gese-
hen werden, daß der Beklagte sein Anerkenntnis der Vaterschaft auch nach
Rechtskraft des ergangenen Urteils noch anfechten könne, zumal es ohne Zu-
stimmung der Mutter des Klägers abgegeben und nicht gemäß §§ 641 c, 160
mäß durch in der Sitzungsniederschrift zu vermerkende Verlesung (bzw. hier
Vorspielen vom Diktiergerät) und Genehmigung beurkundet worden sei.
Denn eine Anfechtung dieses hier nach §§ 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1
BGB, § 641 c ZPO ohnehin unwirksamen materiellen Anerkenntnisses der Va-
terschaft durch den Beklagten vermag nichts daran zu ändern, daß das hier
ergangene Urteil des Familiengerichts rechtskräftig ist und (mit der Einschrän-
kung des § 640 h Abs. 1 Satz 2 ZPO, die aber ebenso für ein streitiges die Va-
terschaft feststellendes Urteil gilt) für und gegen alle gilt. Daß es verfahrens-
fehlerhaft durch Erlaß eines Anerkenntnisurteils zustande gekommen ist, ist
nicht erheblich (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO S. 695 m.N.; Hüßtege
in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Musielak/Borth ZPO 4. Aufl.
§ 640 h Rdn. 1 a.E.; zum prozeßordnungswidrigen Versäumnisurteil vgl. OLG
Bamberg NJW-RR 1994, 459; Staudinger/Rauscher BGB [2004] § 1600 e
Rdn. 93).
Soweit demnach feststeht, daß der Kläger der Sohn des Beklagten ist,
beruht dies auf der Feststellung im Tenor des ergangenen Urteils (vgl.
§ 1600 d Abs. 1 BGB) und nicht auf einem im Verfahren abgegebenen Aner-
kenntnis des Beklagten (§ 1592 Nr. 2 BGB), so daß Wirksamkeit und Bestand
des Anerkenntnisses unerheblich sind.
Auf den Umstand, daß mit einer Anfechtung des vom Beklagten abge-
gebenen Vaterschaftsanerkenntnisses angesichts des Ergebnisses des ein-
deutigen vom Gericht eingeholten Gutachtens ohnehin nicht zu rechnen ist,
kommt es folglich nicht mehr an.
3. Der Senat hält nach alledem daran fest, daß eine Partei auch in Kind-
schaftssachen grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, durch Rechtsmittel
zu erreichen, daß eine seinem Antrag stattgebende Entscheidung lediglich mit
anderer, der Prozeßordnung entsprechender Form erlassen werde (vgl. Se-
natsurteil vom 2. März 1995 aaO S. 694). Eine in ihrer Form dem Gesetz nicht
entsprechende Entscheidung kann keinen weiteren Rechtsmittelzug eröffnen,
wenn gegen die in gesetzentsprechender Form ergangene Entscheidung des-
selben sachlichen Gehalts kein Rechtsmittel statthaft wäre (vgl. BGHZ 46, 112,
113 f.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose