Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.11.2004 – 4 StR 347/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2004

gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 26. April 2004

a)

aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der

Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit

wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

zwölf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen schuldig ist;

c)

im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-

nen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den

aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen sexuellen

Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, stellt der Senat das

Verfahren ein, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat zum

Nachteil seiner am 19. Januar 1980 geborenen Tochter C. wurde nicht

ausschließbar nach deren 14. Geburtstag, zugunsten des Angeklagten also am

20. Januar 1994, in Mecklenburg-Vorpommern begangen. Die fünfjährige Ver-

jährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der

Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223)

bis zum Ablauf des 2. Oktober 2000 verlängert worden, da die Tat bei Inkraft-

treten dieses Gesetzes am 31. Dezember 1997 noch nicht verjährt war (vgl.

BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 3). Mit Ablauf des 2. Oktober 2000

ist, weil zuvor keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wur-

de, Verfolgungsverjährung eingetreten. Daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in

der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Strafta-

ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl.

I 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach

§ 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ändert

daran nichts, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes

bereits Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004

Mit der Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bezüglich dieser Tat

entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren. Der Senat hebt

auch den Gesamtstrafausspruch auf, weil er nicht auszuschließen vermag, daß

das Landgericht wegen der verbleibenden Taten eine mildere Gesamtstrafe

gebildet hätte, zumal die Taten zum Teil schon lange zurückliegen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann