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BGH Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 23. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGZPO § 15a

Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der

Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageer-

hebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als

unzulässig abzuweisen.

BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03 - LG Saarbrücken

AG St. Wendel

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-

richts Saarbrücken vom 23. Oktober 2003 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war 1999 Mieterin in einem Wohnhaus des Klägers. Dieser

nimmt sie mit der Behauptung, sie habe ihn bei einem körperlichen Angriff im

September 1999 verletzt, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materi-

ellen Schadens in Anspruch. Er hat deshalb im September 2002 Klage beim

Amtsgericht St. Wendel (Saarland) eingereicht. Das Amtsgericht hat den Streit-

wert der Klage - von den Parteien unbeanstandet - auf 545,36 € festgesetzt. Ein

Schlichtungsverfahren nach §§ 37a ff. des saarländischen Landesschlichtungs-

gesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsblatt 532) ist vor Klageerhebung nicht

durchgeführt worden. Ein Antrag des Klägers, gemäß § 251 ZPO das Ruhen

des Verfahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens anzuordnen,

blieb ohne Erfolg. Der Kläger ließ ein klageabweisendes Versäumnisurteil ge-

gen sich ergehen. Mit der Einspruchsschrift legte er die Bescheinigung einer

anerkannten Schiedsperson über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor.

Das Amtsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Kla-

ge mangels eines der Klageerhebung vorangegangenen Schlichtungsverfah-

rens unzulässig sei. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die vom

Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelas-

sen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das nach dem Landesschlich-

tungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren könne nicht nach Klageerhe-

bung nachgeholt werden. Der allgemeine Grundsatz, daß die Prozeßvorausset-

zungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nachholbar seien, gelte

insoweit nicht. Nach Sinn und Zweck des Verfahrens und der Gesetzesbegrün-

dung zu § 15a EGZPO müsse der Einigungsversuch der Klageerhebung zwin-

gend vorausgehen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Klage,

deren Zulässigkeit nach § 15a EGZPO und dem dazu bestehenden Landes-

recht die Durchführung eines Güteversuchs vor einer Schlichtungsstelle vor-

aussetzt, ist nur dann zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren der Klageer-

hebung vorausgegangen ist. Seine Nachholung bis zum letzten Termin zur

mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz führt nicht zur Zulässigkeit

der Klage.

1. Der Bundesgerichtshof darf über diese Frage entscheiden. Die Vor-

aussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO liegen vor. Nach § 15a EGZPO kann

durch Landesgesetz bestimmt werden, daß in bestimmten Fällen die Erhebung

der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwal-

tung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Strei-

tigkeit einvernehmlich beizulegen. Die vorliegend zu klärende Streitfrage betrifft

die Auslegung dieser Norm, also von Bundesrecht. Daß sich der Geltungsbe-

reich des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes nicht über einen Ober-

landesgerichtsbezirk hinaus erstreckt, ist schon deshalb ohne Bedeutung.

Im übrigen beruhen die Vorschriften der von einzelnen Bundesländern

erlassenen Landesschlichtungsgesetze (vgl. den Abdruck bei Prütting, Außer-

gerichtliche Streitschlichtung, S. 251 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl.,

Anhänge zu § 15a EGZPO), soweit es um die Zulässigkeitssperre geht, einheit-

lich auf der Vorgabe des § 15a EGZPO und stimmen insoweit überein. Auch

danach sind die Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO zu bejahen (vgl.

BGHZ 34, 375, 377 f.; BGH, Urteile vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 - NJW-

RR 1988, 1021; vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 - VersR 1997, 1540).

2. Nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 des saarländischen Landesschlichtungsge-

setzes ist, wenn die Parteien im Saarland wohnen, in vermögensrechtlichen

Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld

oder Geldeswert die Summe von 600 € nicht übersteigt, e ine Klage erst zuläs-

sig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die

Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren). Die Annahme

der Vorinstanzen, daß danach im vorliegenden Fall ein Schlichtungsverfahren

zwingend durchzuführen war, stellt die Revision nicht in Frage. Für eine Unrich-

tigkeit dieser Annahme ist auch nichts ersichtlich.

3. Die Frage, ob das obligatorische Streitschlichtungsverfahren der Kla-

geerhebung zwingend vorausgehen muß, wird unterschiedlich beantwortet.

Sie wird teilweise bejaht (LG Ellwangen, NJW-RR 2002, 936; LG Karls-

ruhe, Justiz 2003, 265; AG München, NJW-RR 2003, 515; AG Nürnberg,

NJW 2001, 3489; NJW-RR 2002, 430; MDR 2002, 1189; AG Rosenheim, NJW

2001, 2030; AG Wuppertal, ZInsO 2002, 91 f.; Jenkel, Der Streitschlichtungs-

versuch als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, S. 252 f.; Beunings,

AnwBl. 2004, 82, 84; Fricke, VersR 2000, 1194, 1195; Kothe/Anger, Schlich-

tungsgesetz Baden-Württemberg, § 1 Rn. 40; Schläger, ZMR 2000, 504, 506;

Schwarzmann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, Art. 1 Anm. 4;

Stickelbrock, JZ 2002, 633, 636 f.; Wesche, MDR 2003, 1029, 1032 Fn. 36;

Wetekamp, NZM 2001, 614, 616).

Abweichend davon wird die Ansicht vertreten, eine Nachholung des

Schlichtungsverfahrens während des Rechtsstreits führe zur Zulässigkeit der

Klage (OLG Hamm, MDR 2003, 387; AG Königstein, NJW 2003, 1954, 1955;

MünchKomm-ZPO/Wolf, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4;

Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 25; Prütting/Krafka, aaO,

Rn. 223; Prütting/Schmidt, aaO, Rn. 105 ff.; Reiß, Obligatorische außergericht-

liche Streitschlichtung, Diss. 2003, S. 24 f.; Friedrich, NJW 2002, 798, 799;

2003, 3534; Heßler, MittBayNot 2000, Sonderheft zu Ausgabe 4, S. 7;

Mankowski, EWiR 2002, 347, 348; Schmidt, DAR 2001, 481, 486; Unberath, JR

2001, 355, 356 f.).

Vereinzelt wird sogar vertreten, auf die Durchführung des obligatorischen

Schlichtungsverfahrens könne vollends verzichtet werden, wenn eine Streit-

schlichtung offenkundig ergebnislos wäre (LG München II, NJW-RR 2003,

355 f.).

4. Der erkennende Senat folgt der erstgenannten Auffassung.

a) Dafür spricht der Wortlaut des § 15a EGZPO. Danach kann durch

Landesgesetz bestimmt werden, daß die Erhebung der Klage erst zulässig ist,

nachdem die Streitschlichtung versucht worden ist. Diesen Wortlaut haben die

Landesschlichtungsgesetze übernommen, so auch der hier einschlägige § 37a

des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes. Durch den Wortlaut wird zum

Ausdruck gebracht, daß die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht nur

besondere Prozessvoraussetzung sein soll, die (erst) zum Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung vorliegen muß, sondern daß schon die Erhebung der

Klage nur dann zulässig ist, wenn das Schlichtungsverfahren bereits durchge-

führt wurde. Die Erhebung der Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zu-

stellung der Klageschrift. Das Schlichtungsverfahren muß also vor diesem Zeit-

punkt bereits stattgefunden haben.

b) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Entwurf

eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom

4. Mai 1999 heißt es zu § 15a EGZPO (BT-Drs. 14/980, S. 6):

"Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrie-

ben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Eine ohne

diesen Versuch erhobene Klage ist unzulässig.

Nach Absatz 1 Satz 2 muß der Kläger die von einer Gütestelle ausge-

stellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage ein-

reichen. Hat dieser Versuch vor Einreichung der Klage stattgefunden, so kann

die Bescheinigung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der

Klage nachgereicht werden. Dagegen kann - wie sich aus dem Wortlaut der

Vorschrift eindeutig ergibt - der Einigungsversuch selbst nicht nachgeholt wer-

den."

c) Auch Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens

sprechen für diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO

(BT-Drs. 14/980, S. 5) ist dazu ausgeführt, angesichts des ständig steigenden

Geschäftsanfalls bei den Gerichten sei es notwendig, Institutionen zu fördern,

die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen. Neben einer Entlastung der Ju-

stiz werde durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen erreicht, daß

Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden könnten. Durch die Öff-

nungsklausel werde den Ländern, in denen ein hinreichendes Netz von Güte-

stellen bestehe oder in kurzer Zeit geschaffen werden könne, ermöglicht, ohne

Mitwirken des Bundes zu versuchen, den Arbeitsanfall bei ihren Gerichten zu

vermindern.

Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvor-

schrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, daß die Rechtssu-

chenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen

vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen

beschreiten müssen. Könnte ein Schlichtungsversuch noch nach Klageerhe-

bung problemlos nachgeholt werden, ohne daß Rechtsnachteile befürchtet

werden müßten, so wären die vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke kaum zu

verwirklichen. Das Vorgehen der Rechtssuchenden wäre dann vielfach schon

von vornherein auf ein paralleles Vorgehen abgestellt mit dem festen Willen, ei-

ne Schlichtung scheitern zu lassen. Das obligatorische Schlichtungsverfahren

könnte sich auf diesem Hintergrund im Bewußtsein der Rechtssuchenden und

der Anwaltschaft kaum als dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschalte-

te Institution etablieren. Die Frage, ob der jeweilige Streitfall zu den Fällen ge-

hört, bei denen zwingend zunächst die Schlichtung versucht werden muß, wür-

de vielfach nur nachlässig geprüft, weil ohnehin nichts passieren könnte. Wäre

aber erst einmal Klage erhoben, so könnte kaum erwartet werden, daß ein aus-

schließlich zum Zwecke der Herbeiführung der Zulässigkeit eingeleitetes

Schlichtungsverfahren von dem ernsthaften Willen der Beteiligten getragen wä-

re, das bereits kostenträchtig eingeleitete Klageverfahren nicht fortzusetzen.

d) Aus diesen Gründen überzeugt der Hinweis der Gegenmeinung auf

den Gesichtspunkt der Prozeßökonomie nicht. Prozeßökonomische Überlegun-

gen dürfen sich angesichts der aufgezeigten Problemlage nicht nur auf den ge-

richtlichen Prozeß beziehen. Sicher erscheint es auf den ersten Blick wenig

sinnvoll, eine Klage abzuweisen, wenn diese nach Durchführung des Schlich-

tungsverfahrens sogleich wieder erhoben werden kann. Prozeßökonomische

Überlegungen müssen im vorliegenden Zusammenhang aber die vom Gesetz-

geber angestrebte Neuregelung des Verfahrensganges unter Einschluß des

zwingend vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens in den Blick nehmen. Bei

dieser Sichtweise erweist sich die Zulassung einer Nachholung des Verfahrens

als nachgerade kontraproduktiv und damit ersichtlich nicht prozeßökonomisch.

Daß es, insbesondere in einer Übergangszeit, vermehrt zu Klageabwei-

sungen kommen kann, weil das Bewußtsein von der Notwendigkeit eines vor-

geschalteten Schlichtungsverfahrens noch nicht ausreichend verbreitet ist, muß

hingenommen werden. Dem können die Gerichte im übrigen vorbeugen, indem

sie in den einschlägigen Verfahrensarten eingereichte Klagen nicht ohne Prü-

fung der Zulässigkeit zustellen, sondern den Kläger auf die Unzulässigkeit der

Klage bereits nach deren Eingang hinweisen und eine Klagerücknahme, die

auch schon vor Klagezustellung erklärt werden kann (Zöller/Greger, aaO, § 269

Rn. 8a ff.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 -

NJW 2004, 1530 f.), anregen. Damit lassen sich die Kosten denkbar gering hal-

ten.

Der teilweise von der Gegenmeinung erhobene Einwand, es sei nicht

einzusehen, warum die in § 15a EGZPO geregelte Prozeßvoraussetzung als

nicht nachholbar und damit anders behandelt werden sollte als andere Prozeß-

voraussetzungen, überzeugt ebenfalls nicht. Aus dem allgemeinen Zivilprozeß-

recht läßt sich kein Grundsatz herleiten, der den Gesetzgeber hindern könnte,

aus wohlerwogenen Gründen bereits die Zulässigkeit der Klageerhebung von

bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

5. Im vorliegenden Fall erweisen sich die Aufrechterhaltung des klage-

abweisenden Versäumnisurteils und die Zurückweisung der dagegen eingeleg-

ten Berufung demnach als richtig. Der Kläger kann sein Klagebegehren, nach-

dem das Schiedsverfahren nunmehr durchgeführt ist, nur mit einer neuen Klage

verfolgen (vgl. dazu Jenkel, aaO, S. 253 ff.). Ob - wozu in den Instanzen vorge-

tragen worden ist - der Anspruch inzwischen verjährt ist, ist hier nicht zu prüfen.

Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht abweichend entschieden werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll