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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 35/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm
Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig
abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den
angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragstel-
ler Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist,
wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landge-
richts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich
(§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Hier hat jedoch das Oberlan-
desgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entschei-
dung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches
Rechtsmittel bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Gesetz
nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zuge-
lassen wird. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zu-
gelassen, weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO
nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof
nicht zu überprüfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch