Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 35/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 35/04

BESCHLUSS

vom

24. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 24. November 2004

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm

Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig

abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den

angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragstel-

ler Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist,

wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landge-

richts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich

(§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Hier hat jedoch das Oberlan-

desgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entschei-

dung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches

Rechtsmittel bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Gesetz

nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zuge-

lassen wird. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zu-

gelassen, weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO

nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof

nicht zu überprüfen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch