Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2005 – IV ZB 13/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 8. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als

unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf

Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-

schlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des Oberlandesge-

richts käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der an-

gefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 -

unveröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde da-

gegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür

nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu

verwerfen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke