BGH Beschluss vom 08.06.2005 – IV ZB 13/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 8. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf
Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-
schlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des Oberlandesge-
richts käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der an-
gefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 -
unveröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde da-
gegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür
nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu
verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke