BGH Urteil vom 25.11.2004 – I ZR 145/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR
ja ja (bis II 2 b, S. 13 Abs. 1 einschließlich) ja
Götterdämmerung
Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungs- schutzrechte früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt.
Ein Festspielorchester, das alljährlich für die Festspielsaison zusammengestellt wird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn des- sen Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen Festspielsaison unter Vertrag genommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausschei- den und neue hinzutreten.
BGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 145/02 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Mannheim vom 23. März 2001 abgeändert, soweit
der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist.
Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind von den Orchestermitgliedern der Festspiele 2000 zum
Vorstand des Bayreuther Festspielorchesters gewählt worden. Das Bayreuther
Festspielorchester wird seit 1951 bis heute Jahr für Jahr erneut zusammenge-
stellt. Die Orchestermusiker, die während der Ferien ihrer Stammhäuser in Bay-
reuth tätig sind, werden nicht längerfristig, sondern jeweils nur für die einzelne
Festspielsaison unter Vertrag genommen.
Der in England ansässige Beklagte stellt her und vertreibt Tonträger mit
einer Aufnahme einer Aufführung der Oper "Götterdämmerung" von Richard
Wagner, die im Jahre 1951 im Rahmen der ersten Bayreuther Festspiele nach
dem Zweiten Weltkrieg unter der Leitung des Dirigenten Hans Knappertsbusch
stattfand. Die Herstellung der Tonträger erfolgt unter Verwendung einer von
dem Schallplattenunternehmen DECCA mit Einwilligung des damaligen Orche-
sters gefertigten und auf Masterbänder übertragenen Aufnahme.
Im Vorfeld der Bayreuther Festspiele 1951 verhandelten die Unterneh-
men DECCA und Columbia Graphophone Company (im folgenden: Columbia),
deren Rechtsnachfolgerin die Firma EMI ist, mit der Festspielleitung über die
Aufnahmerechte an der im Jahre 1951 aufgeführten Oper "Die Meistersinger"
und an dem Zyklus "Der Ring des Nibelungen". Beide Unternehmen zeichneten
mit eigenen Aufnahmeteams die Proben und Aufführungen mit Duldung der
Orchestermitglieder auf. Ein Vertragschluß über die weitere Verwendung der
Aufnahmen kam jedoch allein zwischen der Festspielleitung und der Columbia
zustande. Diese hat von ihrem Auswertungsrecht an den Aufnahmen aus dem
Jahre 1951 keinen Gebrauch gemacht. Die EMI erteilte im Jahre 1998 dem Be-
klagten die Erlaubnis, seine auf der DECCA-Aufnahme beruhenden Tonträger
zu vertreiben. Eine Freigabe dieser Aufnahme durch die Festspielleitung oder
durch die Orchestermitglieder erhielt der Beklagte nicht.
Die Kläger haben vorgetragen, durch den Vertrieb der von ihm gefertig-
ten Tonträger verletze der Beklagte die Leistungsschutzrechte der Mitglieder
des Bayreuther Festspielorchesters aus dem Jahre 1951. Als gewählter Vor-
stand dieses Orchesters seien sie zur Geltendmachung dieser Rechte befugt.
Die Kläger haben beantragt, dem Beklagten zu untersagen,
Tonträger mit der Aufnahme der Aufführung der "Götterdämme-
rung" von Richard Wagner im Bayreuther Festspielhaus vom
4. August 1951 herzustellen, zu vervielfältigen, zu bewerben und/
oder zu vertreiben und/oder vorstehende Handlungen durch Dritte
vornehmen zu lassen.
Sie haben weiter die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung
beantragt und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.
Der Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger sowie ihre Ak-
tivlegitimation in Abrede gestellt. Die Kläger könnten die Schutzrechte der Or-
chestermitglieder des Jahres 1951 nicht geltend machen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim ZUM-RD
2001, 356 = GRUR-RR 2002, 1 = NJW 2002, 624).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen
(OLG Karlsruhe ZUM-RD 2002, 550 = GRUR-RR 2002, 219 = NJW 2002,
2885).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen auf Klageabwei-
sung gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger be-
jaht. Als Vorstand des Orchesters des Bayreuther Festspielhauses seien sie
gemäß § 80 Abs. 2 UrhG (a.F.; jetzt § 80 Abs. 2 i.V. mit § 74 Abs. 2 Satz 2,
§ 77 Abs. 2 Satz 1) in gesetzlicher Prozeßstandschaft für das Orchester zur
Geltendmachung der individuellen Leistungsschutzrechte ermächtigt, zu denen
auch die aus einer Rechtsverletzung fließenden Ansprüche auf Auskunftsertei-
lung und Schadensersatz gehörten. Das Bayreuther Festspielorchester sei als
alljährlich im Rahmen der Bayreuther Festspiele zusammentretendes Gremium
von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung dieser
Festspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitgliederwechsels ein ein-
heitliches Orchester, dessen Vorstand die in § 80 Abs. 2 UrhG vorgesehenen
Befugnisse zustünden. Die den Klägern durch das Gesetz eingeräumte Pro-
zeßstandschaft gelte auch für Ansprüche, die zu einer Zeit entstanden seien,
als ein anderer Vorstand amtiert und das Orchester aus anderen Mitgliedern
bestanden habe. Ihre Aktivlegitimation folge daraus, daß sie als gesetzlicher
Prozeßstandschafter die den Orchestermitgliedern des Jahres 1951 zustehen-
den Leistungsschutzrechte verfolgten.
Die Klageansprüche seien auch sachlich begründet. Der Vertrieb der be-
anstandeten Tonträger durch den Beklagten sei rechtswidrig, da die Einwilli-
gung der ausübenden Künstler für die Vervielfältigung und Verbreitung der Auf-
nahme der Oper "Götterdämmerung" aus dem Jahre 1951 nicht vorgelegen
habe. Die Duldung der Aufnahme durch die Künstler könne noch nicht als Ein-
willigung in deren kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung gewertet wer-
den. Ob durch den von den Klägern vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 1951
Rechte auf die Columbia übertragen worden seien, könne dahinstehen. Aus
einer etwaigen Übertragung könne der Beklagte für sich keine Rechte herleiten,
da die von ihm vertriebenen Tonträger nicht auf der Grundlage der von der Co-
lumbia gefertigten Aufnahme, sondern unter Verwendung der DECCA-Aufnah-
me erstellt worden seien.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision ha-
ben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abwei-
sung der Klage mit dem Unterlassungsantrag und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht im übrigen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Prozeßführungsbe-
fugnis der Kläger bejaht.
a) Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine das Verfah-
ren betreffende Voraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in
der Revisionsinstanz, von Amts wegen nach den zum Zeitpunkt der Entschei-
dung geltenden Regeln zu überprüfen ist (BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte
Mitgliederliste). Die Prozeßführungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kläger be-
rechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozeß als Partei im
eigenen Namen zu führen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50
Rdn. 18).
b) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbe-
fugnis der Kläger aus ihrer Stellung als gewählte Vorstandsmitglieder des Bay-
reuther Festspielorchesters hergeleitet. Erbringen mehrere ausübende Künstler
gemeinsam eine Darbietung, ohne daß sich - wie bei der Aufführung eines Or-
chesters - ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen gemäß § 80
Abs. 1 Satz 1 UrhG das Recht zur Verwertung, also auch das Recht, den Ton-
träger, auf den die Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und
zu verbreiten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG), zur gesamten Hand zu. Zur Geltend-
machung der Verwertungsrechte an der Darbietung ist gemäß der durch das
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) neu gefaßten, inhaltlich aber gegenüber
der alten Fassung unveränderten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu
§ 80, BT-Drucks. 15/38, S. 24 f.; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz,
§ 80 Rdn. 6) Vorschrift des § 80 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 2 Satz 1 und § 74
Abs. 2 Satz 2 UrhG der Vorstand befugt, den die an der gemeinsamen Darbie-
tung beteiligten Künstler gewählt haben. Die Sonderbestimmung des § 80
Abs. 2 UrhG ermächtigt den Vorstand zur Geltendmachung der sich aus den
§§ 74 bis 77 UrhG ergebenden Rechte in gesetzlicher Prozeßstandschaft (vgl.
BGHZ 121, 319, 322 - The Doors).
c) Die Kläger haben hinreichend nachgewiesen, daß sie von den Mitglie-
dern des Orchesters der Bayreuther Festspiele 2000 zum Vorstand gewählt
worden sind. Die - vom Beklagten bestrittene - Neuwahl des Vorstands nach
Erlaß des Berufungsurteils ist nicht zu berücksichtigen. Zwar hat das Revisi-
onsgericht bei der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis auch neues Vorbringen
in der Revisionsinstanz zu beachten. Seine Prüfung beschränkt sich aber dar-
auf, ob die Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben
(BGHZ 100, 217, 219; 125, 196, 201). Ein gewillkürter Parteiwechsel, der in
einem Wechsel eines Prozeßstandschafters läge, ist in der Revisionsinstanz
grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 24.9.1982 - V ZR 188/79, ZIP
1982, 1318, 1319; Beschl. v. 7.2.1990 - VIII ZR 98/89, NJW-RR 1990, 1213;
Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 559 Rdn. 3; Zöller/Gummer aaO § 559 Rdn. 4).
Die Erben des vor Verkündung des Berufungsurteils verstorbenen Klägers zu 1
sind nicht in den Prozeß eingetreten, da die aus dem persönlichen Vorstand-
samt folgende Rechtsstellung gemäß § 80 Abs. 2 UrhG nicht vererblich ist. Sind
wie hier weitere Vorstandsmitglieder vorhanden, so bleiben diese allein klage-
befugt; andernfalls rückt die Gesamthand der vertretenen Künstler in die Partei-
stellung ein.
d) Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, sind die Kläger
gemäß § 80 Abs. 1 und 2 UrhG auch zur Geltendmachung von Leistungs-
schutzrechten der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters des Jahres
1951 befugt.
aa) Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 UrhG sind die Vorschriften des Urheber-
rechtsgesetzes in der geltenden Fassung auf die Schutzrechte an der Orche-
steraufführung im Jahre 1951 anzuwenden. Wie die Vorinstanzen zutreffend
ausgeführt haben, ließ die Festlegung der Orchesteraufführung durch die
DECCA auf die von ihr gefertigten Masterbänder gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG
urheberrechtlich ausgestaltete Ansprüche der an der Aufführung beteiligten
Künstler an der Aufnahme entstehen (vgl. BGHZ 33, 20, 23 f. - Figaros Hoch-
zeit).
bb) Die Kläger sind zwar unstreitig nicht von den an der Aufführung im
Jahre 1951 beteiligten Orchestermitgliedern oder deren Rechtsnachfolgern zum
Vorstand gewählt worden, sondern von den Mitgliedern des gegenwärtigen
Bayreuther Festspielorchesters. Die Kläger können, wie die Vorinstanzen zu-
treffend angenommen haben, gleichwohl den Orchestermitgliedern des Jahres
1951 zustehende Leistungsschutzrechte verfolgen, weil das Bayreuther Fest-
spielorchester als ein alljährlich im Rahmen der Bayreuther Festspiele zusam-
mentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur
Durchführung dieser Festspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitglie-
derwechsels ein einheitliches Orchester ist.
cc) Durch die in § 80 Abs. 1 und 2 UrhG angeordnete Beschränkung der
Ausübung der Verwertungsrechte der einzelnen ausübenden Künstler an einer
gemeinsamen Darbietung soll zum einen verhindert werden, daß ein einzelnes
Ensemblemitglied durch seinen Widerspruch "seine Kollegen um eine vielleicht
erwünschte zusätzliche Einnahme an ihrer Leistung" bringen könnte (vgl. Be-
gründung des Entwurfs des Urheberrechtsgesetzes vom 23. März 1962, BT-
Drucks. IV/270, S. 94 zum früheren Recht, das nur die Fälle der Chor-, Orche-
ster- und Bühnenaufführungen regelte). Zum anderen soll aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Praktikabilität, insbesondere in bezug auf die Verwer-
tung von Darbietungen größerer, organisierter Künstlergruppen, eine einheitli-
che Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte aller mitwirkenden Künstler
durch wenige Repräsentanten des Ensembles Dritten gegenüber erfolgen (vgl.
BT-Drucks. 15/38, S. 24 sowie BT-Drucks. IV/270, S. 94). Die einheitliche
Rechtswahrnehmung durch einen oder mehrere Vertreter der Künstlergruppe
erleichtert den Rechtsverkehr mit den Verwertern von Gruppendarbietungen
sowohl im Interesse der einzelnen ausübenden Künstler, die durch die gemein-
same Wahrnehmung ihre Position gegenüber Dritten stärken, als auch im Inter-
esse der Dritten, die sich nur einem oder wenigen Verhandlungspartnern ge-
genübersehen (Schricker/Krüger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 80 Rdn. 1).
dd) Mit der Regelung des § 80 Abs. 2 UrhG ist ersichtlich auch bezweckt,
die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche unabhängig von einem
häufigen Mitgliederwechsel im Ensemble zu ermöglichen, wie die Vorinstanzen
unter Bezugnahme auf das urheberrechtliche Schrifttum angenommen haben
(vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 80 Rdn. 5 a.E.; Möhring/Nicolini/
Kroitzsch, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 80 Rdn. 8; vgl. auch LG Hamburg
ZUM 1991, 98 f. sowie Schricker/Krüger aaO § 80 Rdn. 4; Hertin in Fromm/
Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 80 Rdn. 8). Soweit in der Gesetzesbe-
gründung sowohl der alten wie auch der neuen Fassung des § 80 Abs. 2 UrhG
auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Praktikabilität abgestellt
wird, soll mit der Einräumung der Rechtewahrnehmung durch den Vorstand
oder den Leiter der Gruppe der Schwierigkeit begegnet werden, daß andern-
falls Dritte mit allen, bei größeren Künstlergruppen wie Orchestern, Chören etc.
also mit einer Vielzahl, an der Darbietung beteiligten Künstlern Vereinbarungen
treffen müßten. Denn bei gemeinsamer Leistung erwirbt jeder Leistungsberech-
tigte für sich ein individuelles Leistungsschutzrecht (vgl. BGHZ 121, 319, 321
- The Doors). Daran hat die Neufassung des § 80 UrhG, durch die lediglich das
Recht zur Verwertung der gesamthänderischen Bindung unterworfen und er-
gänzend auf die Regelungen über die Miturheberschaft verwiesen worden ist
(§ 80 Abs. 1 Satz 3 UrhG), im Kern nichts geändert; die Verwertung setzt wei-
terhin grundsätzlich die Einwilligung jedes beteiligten Künstlers voraus (vgl.
§ 80 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Etwaige Erschwernisse für den Rechtsverkehr kön-
nen sich aber nicht nur aus einer Vielzahl der beteiligten Künstler, sondern bei
länger bestehenden Künstlergruppen auch aus einem Wechsel der Mitglieder
und des Vorstands ergeben.
Nach dem Regelungsgehalt des § 80 Abs. 2 UrhG ist es deshalb gebo-
ten, eine Befugnis des jeweiligen Vorstands, auch die bereits vor seiner Amts-
zeit entstandenen Ansprüche und Rechte früherer Mitglieder wahrzunehmen,
jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betreffende Künstlergruppe eine einem
Verein oder einer Gesellschaft ähnliche Struktur aufweist und über einen länge-
ren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in ihrer Eigenart
fortbesteht (vgl. Schack, JZ 1994, 43; Schricker/Krüger aaO § 80 Rdn. 9 ff.).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bay-
reuther Festspielorchester um eine derartige Künstlergruppe. Das Orchester
der Bayreuther Festspiele ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluß von
Künstlern, der unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder fortbestehen soll.
Daß die Mitglieder dieses Orchesters lediglich für die Zeit der Festspiele unter
Vertrag genommen werden, zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder aus-
scheiden und neue hinzutreten, steht nicht entgegen, weil sich die Zusammen-
stellung eines Orchesters für die jeweilige Festspielsaison alljährlich wiederholt.
Dies rechtfertigt die Annahme eines "einheitlichen", auf Dauer eingerichteten
und über die einzelne Festspielzeit hinaus fortbestehenden Orchesters.
2. Die Revision des Beklagten hat jedoch Erfolg, weil das Berufungsge-
richt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß den Mitgliedern des Bayreuther
Festspielorchesters 1951 die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche
(noch) zustehen.
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung besteht schon des-
halb (nicht) mehr, weil etwaige Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Bay-
reuther Festspielorchesters 1951 mit Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren ge-
mäß § 82 i.V. mit § 137c UrhG erloschen sind.
aa) Gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften über die
Dauer des Schutzes nach § 82 UrhG auch auf Darbietungen anzuwenden, die
vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn
am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre
noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist
nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen, § 137c
Abs. 1 Satz 2 UrhG. Der Schutz dauert aber in keinem Fall länger als 50 Jahre
nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Ton-
träger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung, § 137c Abs. 1 Satz 3
UrhG. Das Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers setzt entsprechend § 6
Abs. 2 Satz 1 UrhG voraus, daß mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfälti-
gungsstücke des Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der
Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v.
23.1.1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern).
bb) Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen
ergibt sich, daß keine Tonträger mit der Aufführung des Jahres 1951 innerhalb
der nach § 137c Abs. 1 Satz 1 UrhG zu berechnenden Frist mit Zustimmung
der Berechtigten erschienen sind. Die Darbietung ist 1951 von der DECCA auf
ein Masterband aufgenommen worden, also auf einen Tonträger i.S. von § 16
Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79, GRUR 1982, 102, 103
- Masterbänder). Von der DECCA sind Vervielfältigungsstücke dieses Tonträ-
gers nicht in Verkehr gebracht worden. Die von dem Beklagten hergestellten
Tonträger beruhen zwar auf der DECCA-Aufnahme. Eine Einwilligung der aus-
übenden Künstler, des Orchestervorstands oder der Festspielleitung in die Ver-
vielfältigung und die Verbreitung dieser Tonträger ist aber nicht erteilt worden.
Soweit die EMI in den Vertrieb dieser Tonträger eingewilligt hat, liegt darin kei-
ne Zustimmung des Berechtigten i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG, weil der EMI
an der DECCA-Aufnahme keine Rechte zustehen. Die Schutzfrist von
50 Jahren ist somit gemäß § 137c Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berechnen und dem-
zufolge zum Ende des Jahres 2001 abgelaufen, § 82 Satz 3 i.V. mit § 69 UrhG.
b) Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des diesen vorberei-
tenden Anspruchs auf Auskunftserteilung rügt die Revision mit Recht als ver-
fahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den nicht nachgelassenen Vortrag
des Beklagten in seinen nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereich-
ten Schriftsätzen vom 15. März 2002 und vom 2. April 2002 nicht berücksichtigt
hat.
aa) Der Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 15. März 2002 und
sodann mit Schriftsatz vom 2. April 2002 beantragt, die mündliche Verhandlung
vor dem Berufungsgericht wieder zu eröffnen. Zur Begründung hat er sich auf
die von ihm vorgelegte Kopie eines Vertrags zwischen der Festspielleitung und
einem Musiker des Orchesters 1951 bezogen, von dem er erst jetzt erfahren
habe. § 3 Abs. 2 dieses Vertrags enthält die Vereinbarung, daß die dem Orche-
stermitglied zu zahlende Gesamtvergütung die Mitwirkung bei etwaigen Rund-
funkübertragungen und/oder Tonaufnahmen sowie deren Verbreitung in dem
von der Festspielleitung bestimmten Rahmen einschließe.
In der Vereinbarung einer Vergütung für die Erbringung einer bestimmten
Leistung kann zugleich die Übertragung der entsprechenden Verwertungsrech-
te liegen (vgl. BGHZ 33, 20, 34 ff. - Figaros Hochzeit; OLG Hamburg GRUR
1976, 708, 711 - Staatstheater; Schricker/Rojahn aaO § 79 Rdn. 27). Es ist da-
her für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz gemäß dem Vorbrin-
gen des Beklagten davon auszugehen, daß der von ihm vorgelegte Vertrag ei-
ne Übertragung der im Streitfall in Rede stehenden Verwertungsrechte an die
Festspielleitung enthält und entsprechende Verträge auch mit den anderen Mit-
gliedern des Orchesters 1951 geschlossen worden sind. Zur Geltendmachung
von Rechten der Festspielleitung sind die Kläger als Orchestervorstand nicht
nach § 82 Abs. 2 UrhG befugt.
bb) Nach § 156 ZPO a.F., der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO im Verfahren
über die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar
2001 ergangene Urteil des Landgerichts anzuwenden ist, stand zwar der Wie-
dereintritt in die mündliche Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Ge-
richts (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143
m.w.N.). Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens konnte jedoch im Einzel-
fall eine Wiedereröffnung gebieten, wenn das Gebot einer schnellen Prozeßer-
ledigung (vgl. BGHZ 30, 60, 66) gegenüber dem Interesse an einer richtigen
Entscheidung zurückzutreten hatte, so z.B. bei Verletzung der richterlichen Auf-
klärungspflicht, bei der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs unter
Berücksichtigung des Gesichtspunkt der Waffengleichheit oder bei Vorliegen
eines Wiederaufnahmegrunds (vgl. BGHZ 53, 245, 262; BGH, Urt. v. 31.5.1988
- VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; BGH NJW 2000, 142, 143). Unter den be-
sonderen Umständen des Streitfalls hätte das Berufungsgericht danach auf den
Antrag des Beklagten die Verhandlung wieder eröffnen müssen.
Das Berufungsgericht hätte bei der Ausübung seines Ermessens be-
rücksichtigen müssen, daß das Vorbringen des Beklagten, wie die Revision mit
Recht ausführt, im Kern nicht neu war. Der Beklagte hatte schon in erster In-
stanz geltend gemacht, die Rechte der an der Aufführung 1951 beteiligten
Künstler lägen nicht mehr beim Orchester, sondern bei der Festspielleitung.
Seiner Ansicht nach ergab sich dies aus dem 1951 geschlossenen Vertrag zwi-
schen der Columbia und der Festspielleitung, in dem diese garantierte, daß sie
für die Zwecke der Festspiele 1951 die Dienste aller Künstler unter Kontrolle
habe und deshalb in der Lage sei, die für die vertragsgemäße Verwertung er-
forderlichen Rechte und Genehmigungen zu gewährleisten. Es sei, so der Vor-
trag des Beklagten, davon auszugehen, daß zwischen den Künstlern und der
Festspielleitung entsprechende Vereinbarungen getroffen worden seien. Das
Landgericht war dem nur deshalb nicht gefolgt, weil sich aus dem Vertrag zwi-
schen der Columbia und der Festspielleitung auch ergab, daß die Festspiellei-
tung bei Abschluß des Vertrags mit der Columbia noch nicht über die entspre-
chenden Einwilligungen der Orchestermitglieder verfügte, und ausdrückliche
Vertragsbestimmungen zwischen den Musikern und der Festspielleitung, so
das Landgericht, nicht bekannt seien.
Der Beklagte hatte außerdem unter Hinweis darauf, daß die Vertragsge-
staltung zwischen dem damaligen Ensemble und dem Festspielhaus nur
schwer zu rekonstruieren sei, weitere Unterlagen vorgelegt, die seinen Schluß
belegen sollten, auch damals sei, wie dies für entsprechende Vertragsverhält-
nisse heute typisch sei, eine Rechtsübertragung auf den Dienstherrn erfolgt. So
hatte er eine schriftliche Erklärung des Toningenieurs, der die DECCA-Auf-
nahme gefertigt hatte, vom 29. November 2000 sowie eine schriftliche Bestäti-
gung der an der Aufführung 1951 beteiligten Sängerin Astrid Varnay vom
11. November 2000 beigebracht.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß die späte Vor-
legung des Vertrags zwischen dem Orchestermitglied und der Festspielleitung
auf bloßer Nachlässigkeit des Beklagten oder gar auf der Absicht der Prozeß-
verschleppung beruhte und seinen Grund nicht, wie der Beklagte geltend ge-
macht hatte, in der schwierigen Aufklärbarkeit der fast 50 Jahre zurückliegen-
den Vorgänge hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit war
schließlich zu berücksichtigen, daß es sich um die Darlegung von Umständen
handelte, die der Sphäre des von den Klägern vertretenen Orchesters zuzu-
rechnen sind und von denen der Beklagte keine eigene Kenntnis haben konnte.
Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen war das Beru-
fungsgericht daher gehalten, die mündliche Verhandlung aufgrund des Vorbrin-
gens des Beklagten in seinen nicht nachgelassenen Schriftsätzen wiederzuer-
öffnen.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten
aufzuheben. Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs abzuwei-
sen. Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die
bisher unterlassene Würdigung des Vorbringens des Beklagten zu den zwi-
schen den Orchestermitgliedern 1951 und der Festspielleitung getroffenen Ver-
einbarungen nachholen kann. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls
zu berücksichtigen haben, daß inländische Schutzrechte grundsätzlich nur
durch im Inland begangene Handlungen verletzt werden können (vgl. BGHZ
126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug, m.w.N.). Nach dem Vortrag des
Beklagten sind die streitbefangenen Tonträger in England hergestellt und ver-
vielfältigt worden.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann