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BGH Urteil vom 27.09.2007 – VII ZR 43/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der

Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 114.148,08 €

Gründe

1

Die von dem Insolvenzverwalter nach Schluss der mündlichen Verhand-

lung vor dem Berufungsgericht erklärte Anfechtung der Freigabeerklärung ge-

mäß § 123 BGB ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu be-

rücksichtigen. Sie vermag weder die rechtswirksame Aufnahme des Rechts-

streits durch die Klägerin noch deren Prozessführungsbefugnis rückwirkend in

Frage zu stellen.

2

Die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Vor-

aussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündli-

chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom

14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; BGH, Urteil vom

19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urteil vom

25. November 2004 - I ZR 145/02, NJW 2005, 1656, 1657). Das zum Zeitpunkt

der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allenfalls beste-

hende Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters hatte auf die Prozessfüh-

rungsbefugnis der Klägerin keine Auswirkungen. Die der Anfechtung der Frei-

gabeerklärung gegebenenfalls materiellrechtlich zukommende Rückwirkung

führt prozessrechtlich im Rahmen der revisionsrechtlichen Betrachtung zu kei-

ner anderen Beurteilung.

4

Entsprechendes gilt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

In diesem ist die Klägerin unabhängig von der Frage der Anfechtung weiterhin

als prozessführungsbefugt anzusehen. Die Anfechtung der Freigabeerklärung

führt auch nicht ihrerseits zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens.

Dahinstehen kann, inwieweit sich der Beklagte zu 2 als Prozessgegner

der insolventen Partei in der Nichtzulassungsbeschwerde auf mögliche Folgen

der Anfechtung der Freigabeerklärung berufen könnte.

5

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Görlitz, Entscheidung vom 04.08.1999 - 1 O 54/99 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2006 - 12 U 2705/99 -