BGH Urteil vom 27.09.2007 – VII ZR 43/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-
terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 114.148,08 €
Gründe
Die von dem Insolvenzverwalter nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht erklärte Anfechtung der Freigabeerklärung ge-
mäß § 123 BGB ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu be-
rücksichtigen. Sie vermag weder die rechtswirksame Aufnahme des Rechts-
streits durch die Klägerin noch deren Prozessführungsbefugnis rückwirkend in
Frage zu stellen.
Die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Vor-
aussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom
14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; BGH, Urteil vom
19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urteil vom
25. November 2004 - I ZR 145/02, NJW 2005, 1656, 1657). Das zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allenfalls beste-
hende Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters hatte auf die Prozessfüh-
rungsbefugnis der Klägerin keine Auswirkungen. Die der Anfechtung der Frei-
gabeerklärung gegebenenfalls materiellrechtlich zukommende Rückwirkung
führt prozessrechtlich im Rahmen der revisionsrechtlichen Betrachtung zu kei-
ner anderen Beurteilung.
Entsprechendes gilt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
In diesem ist die Klägerin unabhängig von der Frage der Anfechtung weiterhin
als prozessführungsbefugt anzusehen. Die Anfechtung der Freigabeerklärung
führt auch nicht ihrerseits zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens.
Dahinstehen kann, inwieweit sich der Beklagte zu 2 als Prozessgegner
der insolventen Partei in der Nichtzulassungsbeschwerde auf mögliche Folgen
der Anfechtung der Freigabeerklärung berufen könnte.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 04.08.1999 - 1 O 54/99 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2006 - 12 U 2705/99 -