BGH Urteil vom 25.11.2004 – III ZR 336/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. No-
vember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsru-
he vom 24. Oktober 2003 - 13 U 124/02 - wird als unzulässig ver-
worfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 15.560,27 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über steigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
1.
Durch das Berufungsurteil wird die Klägerin wie folgt beschwert:
a) im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-
lage vom 8. Februar 1996 in Höhe von 10.500 US-Dollar. Bezogen auf den Ein-
gang der Beschwerdeschrift (1. Dezember 2003) als maßgeblichen Stichzeit-
punkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs
(1 € = 1,1984 US-Dollar) 8.761,68 € aus.
b) im Umfang des ihr angelasteten Mitverschuldensanteils hinsichtlich
der beiden anderen Kapitalanlagen von insgesamt 30.000 DM, d.h. in Höhe
von 7.500 DM (= 3.834,69 €);
c) hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-
forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 11.504,07 € entfällt, d.h.
in Höhe von 2.963,90 €.
Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit ste-
henden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO,
auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben
Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 =
NJW 1994, 1869, 1870).
2.
Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-
derungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen
und lediglich den im ersten Rechtszug abgewiesenen Zinsanspruch in Höhe
von 7,29 v.H. seit dem 1. August 1996 ersetzen. An der Eigenschaft als (bloße)
Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ändert es nichts, daß
sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem
einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget ZPO
24. Aufl. 2004 § 4 Rn. 11 m.w.N.). Sie haben daher bei der Berechnung der
Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar
2002 - XI ZR 326/01 = BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1 m.w.N.).
3.
Die Gesamtbeschwer von 8.761,68 € zuzüglich 3.834,69 €
zuzüglich
2.963,90 € liegt somit deutlich unterhalb der Wertgre nze.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann