Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.11.2004 – III ZR 336/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. No-

vember 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsru-

he vom 24. Oktober 2003 - 13 U 124/02 - wird als unzulässig ver-

worfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 15.560,27 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über steigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO).

1.

Durch das Berufungsurteil wird die Klägerin wie folgt beschwert:

a) im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-

lage vom 8. Februar 1996 in Höhe von 10.500 US-Dollar. Bezogen auf den Ein-

gang der Beschwerdeschrift (1. Dezember 2003) als maßgeblichen Stichzeit-

punkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs

(1 € = 1,1984 US-Dollar) 8.761,68 € aus.

b) im Umfang des ihr angelasteten Mitverschuldensanteils hinsichtlich

der beiden anderen Kapitalanlagen von insgesamt 30.000 DM, d.h. in Höhe

von 7.500 DM (= 3.834,69 €);

c) hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-

forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 11.504,07 € entfällt, d.h.

in Höhe von 2.963,90 €.

Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit ste-

henden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO,

auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben

Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 =

NJW 1994, 1869, 1870).

2.

Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-

derungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen

und lediglich den im ersten Rechtszug abgewiesenen Zinsanspruch in Höhe

von 7,29 v.H. seit dem 1. August 1996 ersetzen. An der Eigenschaft als (bloße)

Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ändert es nichts, daß

sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem

einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget ZPO

24. Aufl. 2004 § 4 Rn. 11 m.w.N.). Sie haben daher bei der Berechnung der

Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar

2002 - XI ZR 326/01 = BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1 m.w.N.).

3.

Die Gesamtbeschwer von 8.761,68 € zuzüglich 3.834,69 €

zuzüglich

2.963,90 € liegt somit deutlich unterhalb der Wertgre nze.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann