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BGH Beschluss vom 26.02.2002 – XI ZR 326/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die

Richterin Mayen

am 26. Februar 2002

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer

durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als

60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Streitwert: 18.812,86 € (= 36.794,76 DM)

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von

12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Be-

schwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und

beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuset-

zen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x

12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe ge-

stützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung

sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt

habe.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht

begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-

steigt 60.000 DM nicht.

Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages

von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine

Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Be-

tracht, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht

habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM

aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das

ist aber nicht der Fall.

Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte

Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1

Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch

im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zin-

sen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptfor-

derung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom

15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-

schluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, je-

weils m.w.Nachw.).

Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle

zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in

Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer

außer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995

angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vier-

ter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen