BGH Urteil vom 25.11.2004 – VII ZR 394/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. November 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VOB/B § 14 Nr. 1
Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertra-
ges nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindest-
vergütung in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht
zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung er-
sparten Aufwendungen absetzt.
BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Der Beklagte beauftragte im Januar 2000 die Klägerin mit Heizungs-,
Sanitär-, Lüftungs- und Klimaarbeiten an einem Hotel zu einem Pauschalpreis
von 1.100.000 DM. Die VOB/B wurde vereinbart.
Nachdem die Klägerin einen geringfügigen Teil der Arbeiten ausgeführt
hatte, haben die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben.
Die Klägerin verlangt Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich er-
sparter Aufwendungen, die sie mit 770.000 DM berechnet.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Arbeiten an zwei Subunter-
nehmer jeweils zu einem Pauschalpreis in Höhe von 490.000 DM und
280.000 DM vergeben. Weitere Kosten wären ihr bei Durchführung des Bau-
vorhabens nicht entstanden, weil sie die Planungsleistungen schon vor der Auf-
tragsvergabe erbracht habe und weil ihr Geschäftsführer die Koordination zwi-
schen dem Beklagten und den beiden Subunternehmern geleistet habe, so daß
keine weiteren Lohnkosten entstanden wären.
Der Beklagte hat beanstandet, daß die Klägerin keine prüfbare Abrech-
nung vorgelegt und sie ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Hilfswei-
se hat der Beklagte mit einer angeblichen Forderung aus einem anderen Bau-
vorhaben in Höhe von 893.688 DM aufgerechnet.
II.
Das Landgericht hat unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrech-
nung den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 330.000 DM nebst Zinsen zu
zahlen.
In der zweiten Instanz hat die Klägerin nach wie vor behauptet, daß eine
Abrechnung nicht erforderlich sei, hilfsweise hat sie eine Schlußrechnung vor-
gelegt.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der
Klägerin stehe eine Vergütung zu, diese sei nicht fällig, weil die Klägerin keine
prüfbare Abrechnung vorgelegt habe.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 BGB).
II.
1. Das Berufungsgericht meint, die vorgelegte Abrechnung der Klägerin
sei nicht prüfbar. Sie genüge nicht den für die Abrechnung vorzeitig beendeter
Pauschalpreisverträge vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen. Nach
diesen Grundsätzen könne die Klägerin den Werklohn nicht dergestalt geltend
machen, daß sie von dem Pauschalpreis ihre ersparten Aufwendungen, die
vereinbarte Vergütung für die Subunternehmer, abziehe, die tatsächlich er-
brachten Leistungen nach Einheitspreisen abrechne und den Differenzbetrag
zuschlage. Dadurch gelange sie zu einem Gesamtbetrag, der die vereinbarte
Pauschale übersteige. Die Ausführung einer vertraglich geschuldeten Teillei-
stung könne nicht dazu führen, daß die Werklohnforderung überschritten werde.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Klägerin diesen überschießen-
den Betrag nicht geltend mache.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, daß der Einwand
der fehlenden Prüfbarkeit innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zugang
der Schlußrechnung erhoben worden ist. Ist das nicht der Fall, kann die Klage
nicht mit der Begründung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, eine
prüfbare Schlußrechnung sei nicht erstellt (BGH, Urteil vom 23. September
2004 – VII ZR 173/03, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 27. November
2003 – VII ZR 288/02, BauR 2004, 316 = ZfBR 2004, 262 = NZBau 2004, 216).
Eine weitere Aufklärung ist nicht notwendig. Die Prüfbarkeit der Schluß-
rechnung scheitert nicht daran, daß die Klägerin die gesamte Vertragsleistung
als nicht erbrachte Leistung abgerechnet und den ausgeführten Teil von dem
nicht erbrachten Teil nicht abgegrenzt und den Preisansatz für die erbrachte
und nicht erbrachte Leistung nicht dargelegt hat.
a) Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages hat
der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht
ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen
zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung
zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des
Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht
zu verteidigen (Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2003, 1588
= NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01,
BauR 2002, 1695 = NZBau 2002, 613 = ZfBR 2002, 789; Urteil vom 13. Mai
2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687).
b) Die Abrechnung der Klägerin genügt diesen Anforderungen, obwohl
sie die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht abgegrenzt und die
Preisansätze für die Teilleistungen nicht dargelegt hat.
(1) Die Klägerin hat den geringfügigen Teil der von ihr erbrachten Lei-
stung in ihrer Schlußrechnung als nicht erbracht zugrunde gelegt und auch von
diesem Teil die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abge-
zogen. Damit hat die Klägerin den Vertrag so abgerechnet, als hätte sie bis zur
Beendigung des Vertrages keine Leistung erbracht. Eine solche Abrechnung ist
jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung
erbracht worden ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin lediglich
die Differenz zwischen dem vereinbarten Pauschalpreis und den Auftragssum-
men aus den beiden Subunternehmerverträgen und keine gesonderte Vergü-
tung für die durchgeführten Arbeiten verlangt. Die Erwägung des Berufungsge-
richts, die Klägerin habe eine Vergütung für die erbrachte Leistung, die sie nach
Einheitspreisen abgerechnet habe, geltend gemacht, widerspricht der Feststel-
lung, daß die Klägerin diesen Betrag nicht gefordert hat.
Mit dieser Abrechnung hat die Klägerin lediglich die ihr zustehende Min-
destvergütung verlangt. Sie hat hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistung zu
ihren Ungunsten ersparte Aufwendungen berücksichtigt.
(2) Im Hinblick auf die Berechnung der von ihr verlangten Vergütung ist
die Abrechnung prüfbar, weil sie auf der Grundlage des Vertrages erfolgt ist und
weil sie den Beklagten in die Lage versetzt, sich gegen die geltend gemachte
Forderung sachgerecht zu verteidigen.
III.
Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit
das Berufungsgericht über die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung und
die Begründetheit der Klagforderung entscheiden kann. Die Klägerin ist materi-
ell-rechtlich nicht gehindert, die ihr nach der Beendigung des Vertrages zuste-
hende Mindestvergütung geltend zu machen und in der Weise zu berechnen,
daß sie die Vertragsleistung insgesamt ihrer Rechnung als nicht erbracht zu-
grunde legt und von dem Pauschalpreis die ersparten Aufwendungen hinsicht-
lich der gesamten Vertragsleistung absetzt.
Dressler Thode Wiebel
Kuffer Kniffka