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BGH Urteil vom 25.11.2004 – VII ZR 394/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. November 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VOB/B § 14 Nr. 1

Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertra-

ges nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindest-

vergütung in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht

zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung er-

sparten Aufwendungen absetzt.

BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02 - OLG Koblenz

LG Bad Kreuznach

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Der Beklagte beauftragte im Januar 2000 die Klägerin mit Heizungs-,

Sanitär-, Lüftungs- und Klimaarbeiten an einem Hotel zu einem Pauschalpreis

von 1.100.000 DM. Die VOB/B wurde vereinbart.

Nachdem die Klägerin einen geringfügigen Teil der Arbeiten ausgeführt

hatte, haben die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben.

Die Klägerin verlangt Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich er-

sparter Aufwendungen, die sie mit 770.000 DM berechnet.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Arbeiten an zwei Subunter-

nehmer jeweils zu einem Pauschalpreis in Höhe von 490.000 DM und

280.000 DM vergeben. Weitere Kosten wären ihr bei Durchführung des Bau-

vorhabens nicht entstanden, weil sie die Planungsleistungen schon vor der Auf-

tragsvergabe erbracht habe und weil ihr Geschäftsführer die Koordination zwi-

schen dem Beklagten und den beiden Subunternehmern geleistet habe, so daß

keine weiteren Lohnkosten entstanden wären.

Der Beklagte hat beanstandet, daß die Klägerin keine prüfbare Abrech-

nung vorgelegt und sie ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Hilfswei-

se hat der Beklagte mit einer angeblichen Forderung aus einem anderen Bau-

vorhaben in Höhe von 893.688 DM aufgerechnet.

II.

Das Landgericht hat unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrech-

nung den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 330.000 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

In der zweiten Instanz hat die Klägerin nach wie vor behauptet, daß eine

Abrechnung nicht erforderlich sei, hilfsweise hat sie eine Schlußrechnung vor-

gelegt.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der

Klägerin stehe eine Vergütung zu, diese sei nicht fällig, weil die Klägerin keine

prüfbare Abrechnung vorgelegt habe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren

Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 BGB).

II.

1. Das Berufungsgericht meint, die vorgelegte Abrechnung der Klägerin

sei nicht prüfbar. Sie genüge nicht den für die Abrechnung vorzeitig beendeter

Pauschalpreisverträge vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen. Nach

diesen Grundsätzen könne die Klägerin den Werklohn nicht dergestalt geltend

machen, daß sie von dem Pauschalpreis ihre ersparten Aufwendungen, die

vereinbarte Vergütung für die Subunternehmer, abziehe, die tatsächlich er-

brachten Leistungen nach Einheitspreisen abrechne und den Differenzbetrag

zuschlage. Dadurch gelange sie zu einem Gesamtbetrag, der die vereinbarte

Pauschale übersteige. Die Ausführung einer vertraglich geschuldeten Teillei-

stung könne nicht dazu führen, daß die Werklohnforderung überschritten werde.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Klägerin diesen überschießen-

den Betrag nicht geltend mache.

2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, daß der Einwand

der fehlenden Prüfbarkeit innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zugang

der Schlußrechnung erhoben worden ist. Ist das nicht der Fall, kann die Klage

nicht mit der Begründung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, eine

prüfbare Schlußrechnung sei nicht erstellt (BGH, Urteil vom 23. September

2004 – VII ZR 173/03, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 27. November

2003 – VII ZR 288/02, BauR 2004, 316 = ZfBR 2004, 262 = NZBau 2004, 216).

Eine weitere Aufklärung ist nicht notwendig. Die Prüfbarkeit der Schluß-

rechnung scheitert nicht daran, daß die Klägerin die gesamte Vertragsleistung

als nicht erbrachte Leistung abgerechnet und den ausgeführten Teil von dem

nicht erbrachten Teil nicht abgegrenzt und den Preisansatz für die erbrachte

und nicht erbrachte Leistung nicht dargelegt hat.

a) Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages hat

der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht

ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen

zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung

zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des

Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht

zu verteidigen (Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2003, 1588

= NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01,

BauR 2002, 1695 = NZBau 2002, 613 = ZfBR 2002, 789; Urteil vom 13. Mai

2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687).

b) Die Abrechnung der Klägerin genügt diesen Anforderungen, obwohl

sie die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht abgegrenzt und die

Preisansätze für die Teilleistungen nicht dargelegt hat.

(1) Die Klägerin hat den geringfügigen Teil der von ihr erbrachten Lei-

stung in ihrer Schlußrechnung als nicht erbracht zugrunde gelegt und auch von

diesem Teil die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abge-

zogen. Damit hat die Klägerin den Vertrag so abgerechnet, als hätte sie bis zur

Beendigung des Vertrages keine Leistung erbracht. Eine solche Abrechnung ist

jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung

erbracht worden ist.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin lediglich

die Differenz zwischen dem vereinbarten Pauschalpreis und den Auftragssum-

men aus den beiden Subunternehmerverträgen und keine gesonderte Vergü-

tung für die durchgeführten Arbeiten verlangt. Die Erwägung des Berufungsge-

richts, die Klägerin habe eine Vergütung für die erbrachte Leistung, die sie nach

Einheitspreisen abgerechnet habe, geltend gemacht, widerspricht der Feststel-

lung, daß die Klägerin diesen Betrag nicht gefordert hat.

Mit dieser Abrechnung hat die Klägerin lediglich die ihr zustehende Min-

destvergütung verlangt. Sie hat hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistung zu

ihren Ungunsten ersparte Aufwendungen berücksichtigt.

(2) Im Hinblick auf die Berechnung der von ihr verlangten Vergütung ist

die Abrechnung prüfbar, weil sie auf der Grundlage des Vertrages erfolgt ist und

weil sie den Beklagten in die Lage versetzt, sich gegen die geltend gemachte

Forderung sachgerecht zu verteidigen.

III.

Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit

das Berufungsgericht über die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung und

die Begründetheit der Klagforderung entscheiden kann. Die Klägerin ist materi-

ell-rechtlich nicht gehindert, die ihr nach der Beendigung des Vertrages zuste-

hende Mindestvergütung geltend zu machen und in der Weise zu berechnen,

daß sie die Vertragsleistung insgesamt ihrer Rechnung als nicht erbracht zu-

grunde legt und von dem Pauschalpreis die ersparten Aufwendungen hinsicht-

lich der gesamten Vertragsleistung absetzt.

Dressler Thode Wiebel

Kuffer Kniffka