BGH Urteil vom 04.07.2002 – VII ZR 103/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 4. Juli 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO §§ 263, 519 Abs. 3 Nr. 2
Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue
Schlußrechnung vorgelegt wird.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 - Kammergericht Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 14. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin im Verhältnis zur
Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt nach der Kündigung zweier Pauschalpreisverträge,
denen die VOB/B zugrunde lag, noch offenen Werklohn für die von ihr er-
brachten Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beru-
fungsrechtszug hat die Klägerin auf der Basis neuer Schlußrechnungen ihre
Forderungen mit 607.858,67 DM bzw. 566.715,63 DM beziffert. Die Berufung ist
erfolglos geblieben.
Die Klägerin hat Revision bezüglich beider Beklagten eingelegt und die-
jenige gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beklagten
zu 2 (im folgenden: Beklagte) verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Es geht in der
Revision nur um die Frage, ob die Klägerin prüfbar abgerechnet hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin erstellten neuen Schluß-
rechnungen für nicht prüfbar. Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin die
Pauschalpreise nur "im Kopf kalkuliert" habe. Sie hätte daher eine retrospektive
Kalkulation offenlegen müssen. Sie habe aber nur die jeweiligen Gesamtpau-
schalen in Teilpauschalen hinsichtlich der einzelnen Gewerke aufgeschlüsselt,
ohne diese weiter zu begründen und insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten
bei Vertragsschluß darzulegen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegen-
rüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe sich nicht gegen die Beschwer
durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts gewandt, weil sie ihren An-
spruch in der Berufung auf neue Schlussrechnungen gestützt und damit einen
neuen Streitgegenstand eingeführt habe, ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt
in beiden Instanzen ihren Werklohnanspruch aus dem Bauvertrag. Dadurch
wird der Streitgegenstand bestimmt. Dieser ändert sich entgegen der vom OLG
Naumburg (NJW-RR 2000, 391, 392) vertretenen Auffassung nicht dadurch,
dass neue Schlussrechnungen vorgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.
September 2000 - VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001, 34 =
NZBau 2001, 146).
III.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schluß-
rechnung.
1. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines
gekündigten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Lei-
stungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die
Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des
Wertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreis-
vertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muß
deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung
und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. So-
weit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor
Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Auftragne h-
mer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter
Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Eine ausreichend aufgeglie-
derte, gewerkebezogene Aufstellung kann genügen. Die Abgrenzung zwischen
erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den
Auftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Ur-
teile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102,
103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182,
1186 = ZfBR 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. Februar
1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194, 195).
2. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die erbrachten Leistungen
und ihre Bewertung prüfbar dargelegt.
Die Klägerin hat bezüglich beider Bauvorhaben den Pauschalpreis nach-
träglich in 23 Einzelgewerke zerlegt und diese wiederum mit Pauschalen be-
wertet, deren Summe den Pauschalpreis ergibt. Sie hat sodann - nach ihrem
Vortrag anhand der von ihr bzw. ihren Subunternehmern nach der Kündigung
gefertigten Aufmaße - die Kosten errechnet, die bei vollständiger Fertigstellung
der einzelnen Gewerke entstanden wären und diejenigen, die tatsächlich ent-
standen sind. Das prozentuale Verhältnis dieser beiden Werte hat sie auf die
Pauschalen für die Einzelgewerke übertragen und auf diese Weise für jedes
Gewerk den Teil des kalkulierten Preises bestimmt, der dem Anteil der tatsäch-
lich erbrachten Leistung entsprach. Sie hat die Aufmaße vorgelegt, die ange-
setzten Einheitspreise genannt und ihre Aufstellungen schriftsätzlich erläutert.
Damit wurde die Beklagte in die Lage versetzt, die einzelnen Positionen
und deren kalkulatorischen Wahrheitsgehalt z.B. durch Preisvergleiche zu
überprüfen. Ob die von der Klägerin zugrunde gelegten Aufmaße zutreffen und
den Bautenstand zum Zeitpunkt der Kündigung wiedergeben, ist eine Frage der
Richtigkeit der Schlußrechnungen und nicht der Prüfbarkeit. Diese wird auch
nicht durch kleinere Rechenfehler beeinträchtigt.
Das Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht als nicht nachvollziehbar,
daß bei dem Bauvorhaben Ö. Koordinierungskosten in Höhe von 75.100 DM
und ein Betrag von 60.000 DM für Wagnis und Gewinn angesetzt sind, während
bei dem Bauvorhaben D. Koordinierungskosten fehlen und hinsichtlich Wagnis
und Gewinn ein Abzug von 8.047,93 DM erfolgt ist. Es übersieht, daß bei dem
Bauvorhaben D. kein Raum für einen positiven Ansatz ist, weil die von der Klä-
gerin ermittelten tatsächlichen Gesamtkosten laut Aufmaß die kalkulierten Ge-
samtkosten übersteigen, sich somit für die Klägerin ein Verlust errechnet.
Ullmann
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Bauner