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BGH Urteil vom 04.07.2002 – VII ZR 103/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 4. Juli 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 263, 519 Abs. 3 Nr. 2

Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue

Schlußrechnung vorgelegt wird.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 - Kammergericht Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 14. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin im Verhältnis zur

Beklagten zu 2 erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt nach der Kündigung zweier Pauschalpreisverträge,

denen die VOB/B zugrunde lag, noch offenen Werklohn für die von ihr er-

brachten Leistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beru-

fungsrechtszug hat die Klägerin auf der Basis neuer Schlußrechnungen ihre

Forderungen mit 607.858,67 DM bzw. 566.715,63 DM beziffert. Die Berufung ist

erfolglos geblieben.

Die Klägerin hat Revision bezüglich beider Beklagten eingelegt und die-

jenige gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen. Hinsichtlich der Beklagten

zu 2 (im folgenden: Beklagte) verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Es geht in der

Revision nur um die Frage, ob die Klägerin prüfbar abgerechnet hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin erstellten neuen Schluß-

rechnungen für nicht prüfbar. Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin die

Pauschalpreise nur "im Kopf kalkuliert" habe. Sie hätte daher eine retrospektive

Kalkulation offenlegen müssen. Sie habe aber nur die jeweiligen Gesamtpau-

schalen in Teilpauschalen hinsichtlich der einzelnen Gewerke aufgeschlüsselt,

ohne diese weiter zu begründen und insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten

bei Vertragsschluß darzulegen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegen-

rüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe sich nicht gegen die Beschwer

durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts gewandt, weil sie ihren An-

spruch in der Berufung auf neue Schlussrechnungen gestützt und damit einen

neuen Streitgegenstand eingeführt habe, ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt

in beiden Instanzen ihren Werklohnanspruch aus dem Bauvertrag. Dadurch

wird der Streitgegenstand bestimmt. Dieser ändert sich entgegen der vom OLG

Naumburg (NJW-RR 2000, 391, 392) vertretenen Auffassung nicht dadurch,

dass neue Schlussrechnungen vorgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.

September 2000 - VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001, 34 =

NZBau 2001, 146).

III.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schluß-

rechnung.

1. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Abrechnung eines

gekündigten Pauschalpreisvertrages hat der Auftragnehmer die erbrachten Lei-

stungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die

Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des

Wertes der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreis-

vertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muß

deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung

und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. So-

weit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor

Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Auftragne h-

mer im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter

Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Eine ausreichend aufgeglie-

derte, gewerkebezogene Aufstellung kann genügen. Die Abgrenzung zwischen

erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den

Auftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Ur-

teile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102,

103 = NZBau 2001, 85; vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182,

1186 = ZfBR 2000, 472, 475 = NZBau 2000, 375, 377 und vom 11. Februar

1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194, 195).

2. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die erbrachten Leistungen

und ihre Bewertung prüfbar dargelegt.

Die Klägerin hat bezüglich beider Bauvorhaben den Pauschalpreis nach-

träglich in 23 Einzelgewerke zerlegt und diese wiederum mit Pauschalen be-

wertet, deren Summe den Pauschalpreis ergibt. Sie hat sodann - nach ihrem

Vortrag anhand der von ihr bzw. ihren Subunternehmern nach der Kündigung

gefertigten Aufmaße - die Kosten errechnet, die bei vollständiger Fertigstellung

der einzelnen Gewerke entstanden wären und diejenigen, die tatsächlich ent-

standen sind. Das prozentuale Verhältnis dieser beiden Werte hat sie auf die

Pauschalen für die Einzelgewerke übertragen und auf diese Weise für jedes

Gewerk den Teil des kalkulierten Preises bestimmt, der dem Anteil der tatsäch-

lich erbrachten Leistung entsprach. Sie hat die Aufmaße vorgelegt, die ange-

setzten Einheitspreise genannt und ihre Aufstellungen schriftsätzlich erläutert.

Damit wurde die Beklagte in die Lage versetzt, die einzelnen Positionen

und deren kalkulatorischen Wahrheitsgehalt z.B. durch Preisvergleiche zu

überprüfen. Ob die von der Klägerin zugrunde gelegten Aufmaße zutreffen und

den Bautenstand zum Zeitpunkt der Kündigung wiedergeben, ist eine Frage der

Richtigkeit der Schlußrechnungen und nicht der Prüfbarkeit. Diese wird auch

nicht durch kleinere Rechenfehler beeinträchtigt.

Das Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht als nicht nachvollziehbar,

daß bei dem Bauvorhaben Ö. Koordinierungskosten in Höhe von 75.100 DM

und ein Betrag von 60.000 DM für Wagnis und Gewinn angesetzt sind, während

bei dem Bauvorhaben D. Koordinierungskosten fehlen und hinsichtlich Wagnis

und Gewinn ein Abzug von 8.047,93 DM erfolgt ist. Es übersieht, daß bei dem

Bauvorhaben D. kein Raum für einen positiven Ansatz ist, weil die von der Klä-

gerin ermittelten tatsächlichen Gesamtkosten laut Aufmaß die kalkulierten Ge-

samtkosten übersteigen, sich somit für die Klägerin ein Verlust errechnet.

Ullmann

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Bauner