BGH Beschluß vom 01.12.2004 – IV ZR 1/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Der Wert des Beschwerdegegenstands erhöht sich nicht über den Betrag der Verurteilung hinaus, wenn der Beklagte, der mit dem Rechtsmittel seinen An- trag auf Klagabweisung weiterverfolgen will, neben anderen Einwendungen auch mit einem hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geblieben war.
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04 - OLG München LG Augsburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 1. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg, vom 2. Dezember
2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-
worfen.
Streitwert: 18.092 €
Gründe
I. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Prozeßvergleich gel-
tend, den sie mit der Beklagten in einem Erbauseinandersetzungsverfah-
ren nach der Mutter der Parteien geschlossen haben. Sie fordern zum
einen ihren Anteil am Kaufpreis, den die Beklagte aufgrund des Ver-
gleichs für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter
zum Schätzwert nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu zahlen hat.
Die Kläger fordern ferner die im Vergleich Zug um Zug gegen Auflassung
des Miteigentumsanteils vorgesehene Freistellung von ihren Verpflich-
tungen als Miterben nach der Mutter aus Darlehensverträgen gegenüber
der B. L. sowie der Kreissparkasse
A. . Die Beklagte hält beide Ansprüche aus verschiedenen Grün-
den nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbe-
haltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen
ebenfalls verstorbenen Vater der Parteien.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des
Kaufpreises der Höhe nach verringert, ihre Berufung im übrigen aber zu-
rückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-
sung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgen. Die Nichtzulassungs-
beschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von
dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 2002 ausgegangen wer-
den, in dem der Streitwert auf 31.914,55 € festgese tzt worden ist.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-
degegenstands 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach dem Berufungsurteil muß die Beklagte als Kaufpreis für
den Miteigentumsanteil an jeden der drei Kläger je 4.767,15 € zahlen.
Durch diese Verurteilung wird sie in Höhe von 14.301,45 € beschwert.
2. Die jeweils zur Hälfte auf die Mutter der Parteien entfallenden
Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der B. L.
sowie der Kreissparkasse A. von denen
die Beklagte die Kläger nach den Urteilen der Vorinstanzen freizustellen
hat, sind zwar im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht beziffert, be-
laufen sich aber unstreitig für den von den Klägern zugrunde gelegten
und von den Vorinstanzen gebilligten Stichtag (Todestag des Vaters) auf
insgesamt 3.790,91 € (= 7.414,38 DM). Davon war nic ht nur das Landge-
richt in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbe-
schluß vom 22. Mai 2002 ausgegangen; diesen Gesamtbetrag hat auch
das Berufungsgericht auf eine Streitwertbeschwerde in seinem Beschluß
vom 24. Oktober 2002 im einzelnen ermittelt. Soweit das Landgericht je-
doch in seinem Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im
Hinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058
BGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe
hafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen
könne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend,
kommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die
Beklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Sie hat
den Betrag von 3.790,91 € nur einmal zu zahlen.
3. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstands wegen
des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den
Pflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulas-
sungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit beruft
sich die Beklagte - anders als in erster Instanz - nur noch auf ein Zu-
rückbehaltungsrecht. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist,
wird sie nicht zusätzlich über die Klageforderungen hinaus beschwert.
Anders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem
Beklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die
Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des un-
terlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine
Verurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungs-
recht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen
Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert
des hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist
es grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein
Beklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH,
Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II
3; Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714
unter II 2).
Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands hier
20.000 € nicht. Die Beschwerde war mithin zu verwer fen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf