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BGH Beschluss vom 20.01.2004 – X ZR 167/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend ge- machten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an.

BGH, Beschl. vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - KG Berlin LG Berlin

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.

Gründe

Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte

auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen

groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Land-

gericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte

mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungs-

verfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. Das

Kammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt.

Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke

betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertra-

gungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro

abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-

gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf

15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.

Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil

von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:

Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit

60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick

darauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Be-

klagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2

beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom

Kläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut.

Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen ge-

baut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke

seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.

Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung

nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt

zu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt wor-

den sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.

II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über-

steigt nicht zwanzigtausend Euro.

1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genom-

menen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2

zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin

zu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke

war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der

Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus

folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für

die Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsan-

spruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen

Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der

vom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut,

der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden.

Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich

genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil er-

gibt, kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lager-

hallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestand-

teile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der

Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution",

die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von

daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts

als 20.000 Euro.

2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen

der Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt

werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu

bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten

Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfä-

hige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Be-

klagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch

seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996

- XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960

= BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit

einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin-

stanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß

diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs er-

folgt, so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert

des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94,

NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher

Fall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden

Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine

höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf