BGH Beschluss vom 20.01.2004 – X ZR 167/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
EGZPO § 26 Nr. 8
Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend ge- machten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an.
BGH, Beschl. vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - KG Berlin LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.
Gründe
Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte
auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen
groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Land-
gericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte
mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungs-
verfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. Das
Kammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt.
Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke
betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertra-
gungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro
abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-
gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf
15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil
von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:
Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit
60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick
darauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Be-
klagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2
beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom
Kläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut.
Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen ge-
baut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke
seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.
Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung
nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt
zu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt wor-
den sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über-
steigt nicht zwanzigtausend Euro.
1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genom-
menen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2
zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin
zu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke
war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der
Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus
folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für
die Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsan-
spruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen
Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der
vom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut,
der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden.
Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich
genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil er-
gibt, kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lager-
hallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestand-
teile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der
Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution",
die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von
daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts
als 20.000 Euro.
2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen
der Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt
werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu
bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten
Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfä-
hige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Be-
klagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch
seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996
- XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960
= BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit
einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin-
stanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß
diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs er-
folgt, so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert
des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94,
NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher
Fall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden
Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine
höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf