BGH Beschluss vom 02.12.2004 – I ZR 273/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Bestellnummernübernahme
Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung Art. 2 Nr. 2a, Art. 3a Abs. 1 lit. g; UWG §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wird der Ruf eines "anderen Unterscheidungszeichens" eines Mit- bewerbers i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnum- mernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt?
Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identi- schen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor?
BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01 - OLG München LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur
Auslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und ver-
gleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die
Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten
Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wird der Ruf eines "anderen Unterscheidungszeichens"
eines Mitbewerbers i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der
Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt,
wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte
Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnummernsystem)
des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt
und auf die identische Übernahme in der Werbung Be-
zug nimmt?
Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung
i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der
Vorteil der identischen Übernahme für den Werbenden
und den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor?
Gründe
I.
Die Klägerin, die S. AG, produziert und vertreibt speicherprogram-
mierbare Steuerungen mit der Bezeichnung "S. ". Sie ist im Bereich der
Automatisierungstechnik auf dem Weltmarkt führend und hat in Deutschland mit
den "S. "-Produkten bei speicherprogrammierbaren Steuerungssystemen
eine marktbeherrschende Stellung inne. Für die Steuerungen und integrierbare
Zusatzbaugruppen führte die Klägerin seit 1983 ein aus der Kombination meh-
rerer Großbuchstaben und Zahlen bestehendes System von Bestellnummern
ein. Die Produkte der Klägerin und ihr Bestellnummernsystem, durch das auf
die elektronisch-physikalischen Eigenschaften des jeweiligen Produkts und sei-
ne Verwendbarkeit in einem Steuerungssystem hingewiesen wird, sind in Fach-
kreisen bekannt. Für die Steuerungen vertreibt die Klägerin ein von ihr entwik-
keltes Computerprogramm unter der Bezeichnung "ST. ". Die Software der
Steuerung "S. S 7" ist so konfiguriert, daß die jeweilige Bestellnummer
des Produkts der Klägerin angegeben werden muß, um die Steuerung in Be-
trieb zu nehmen.
Die Beklagte ist ein auf dem Gebiet der Steuerungs- und Regelungs-
technik tätiges mittelständisches Unternehmen. Sie stellt u.a. her und vertreibt
Zusatzkomponenten
für die Steuerungen "S. S 5" und "S. S 7",
die mit den von der Klägerin produzierten Zusatzbaugruppen identische Eigen-
schaften aufweisen. Für die "S. "-kompatiblen Komponenten verwendet
die Beklagte zumindest seit 1998 Bestellnummern, die sie dadurch bildet, daß
sie die erste Zeichengruppe der Bestellnummern der Klägerin (z.B. "6ES5" oder
"6ES7") durch ihr Firmenschlagwort "V. " ersetzt und daran den identischen
Bestellnummernkern der Originalprodukte der Klägerin anschließt. Dieser Be-
stellnummernkern enthält den Hinweis auf die Beschaffenheit des jeweiligen
Produkts und seine Verwendung in der Baugruppe. Dementsprechend vertreibt
die Beklagte die dem Originalprodukt der Klägerin mit der Bestellnummer
"6ES5 928-3UB21" entsprechende Komponente unter der Bestellnummer
"V. 928-3UB21". Die Bestellnummern verwendet die Beklagte auf ihren Pro-
dukten und in ihrem Katalog, in dem sie ergänzend anführt:
"Bitte ermitteln Sie die Bestell-Nr. des von Ihnen benötigten Speicher- moduls aus dem Handbuch Ihrer Baugruppe oder rufen Sie uns an! Die Bestellnummern entsprechen denen der S. -Speicher- module."
Die Klägerin hält die Übernahme der Bestellnummernkerne für eine wett-
bewerbswidrige Rufausbeutung. Zudem hat sie vorgetragen, ihr stünden an den
Bestellnummern Markenrechte kraft Verkehrsgeltung zu, die die Beklagte durch
die teilweise identische Übernahme verletze.
Die Klägerin hat wegen der Übernahme der Bestellnummernkerne gegen
die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung geltend ge-
macht und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten be-
gehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter-
verfolgt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick auf den Unterlas-
sungsanspruch im wesentlichen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Produkte
unter Artikelbezeichnungen (Bestellnummern) anzubieten und/oder
zu vertreiben, die mit S. -Artikelbezeichnungen bzw. -Bestell-
nummern für gleichartige Produkte identisch bis auf die erste Buch-
staben-/Zahlengruppe "6ES5" bzw. "6ES7" übereinstimmen, wobei
diese erste Buchstaben-/Zahlengruppe ersetzt ist durch "V. ".
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und
die Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 2001, 349).
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine
Verurteilung der Beklagten erstrebt.
II.
Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3a Abs. 1 lit. g
der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irrefüh-
rende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die
Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung (im folgenden:
Richtlinie 84/450/EWG) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist
deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3
EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor aufgestellten Fragen ein-
zuholen.
1. Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeig-
net sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich
zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter i.S. des § 3 UWG ist eine vergleichen-
de Werbung (Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG, § 6 Abs. 1 UWG), wenn
der Vergleich den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unter-
scheidungszeichen eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnutzt (Art. 3a
Abs. 1 lit. g Richtlinie 84/450/EWG, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
2. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin beanstandete Verhal-
tensweise der Beklagten als vergleichende Werbung angesehen. Auch der Se-
nat geht davon aus, daß es sich bei der Übernahme der Bestellnummernkerne
der Klägerin durch die Beklagte um vergleichende Werbung i.S. von Art. 2
Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG (= § 6 Abs. 1 UWG) handelt. Der in den Vor-
schriften angeführte Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten
Sinn zu verstehen. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine
Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm ange-
botenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urt. v.
25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 =
WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003,
I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/
Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dabei ist es ohne Be-
lang, welche Form die Äußerung aufweist und ob ein Vergleich zwischen den
vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen und denen des
Mitbewerbers vorliegt. Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob
sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet
(BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).
Ein Werbevergleich in diesem Sinn ist dadurch gegeben, daß die Beklag-
te ihre Produkte mit den von der Klägerin vertriebenen Modulen als in der Funk-
tion identisch bezeichnet. Die Bedeutung der Übernahme der Bestellnummern
durch die Beklagte besteht in der Behauptung der unstreitig gegebenen funk-
tionalen Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien (vgl. dazu EuGH Slg. 2001,
I-7945 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR
2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").
3. Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG ist vergleichende
Werbung, was den Vergleich anbelangt, zulässig, sofern die unter lit. a-h ange-
führten Bedingungen erfüllt sind. Dies setzt nach Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtli-
nie, der durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG umgesetzt ist, voraus, daß der Werbever-
gleich den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder eines anderen Unter-
scheidungszeichens eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzt.
a) Unter den Begriff des Unterscheidungszeichens i.S. von Art. 3a Abs. 1
lit. g der Richtlinie 84/450/EWG fällt ein von einem Unternehmen verwandtes
Zeichen, wenn es vom Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stam-
mend identifiziert wird (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 49 - Toshiba/Katun).
Dies trifft auf die in Rede stehenden Bestellnummern der Klägerin zu. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts sind in Abnehmerkreisen nicht nur die
Produktkomponenten der Klägerin, sondern auch die Bestellnummern bekannt
und weisen diese auf die Klägerin als Herstellerin hin.
b) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es danach auf die Fra-
ge an, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten den Ruf der Unterschei-
dungszeichen der Klägerin in unlauterer Weise ausnutzt (Art. 3a Abs. 1 lit. g der
Richtlinie 84/450/EWG).
Der Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder eines anderen Unter-
scheidungszeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Ver-
wendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen
dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, daß diese Krei-
se den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Wer-
benden übertragen (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 57 - Toshiba/Katun).
Nicht erforderlich ist aus Sicht des Senats dagegen, daß es aufgrund des
Vergleichs zu Verwechslungen zwischen den von den Parteien verwandten Un-
terscheidungszeichen oder ihren Waren kommt. Dieser Umstand wird bereits
durch Art. 3a Abs. 1 lit. d der Richtlinie 84/450/EWG erfaßt und ist deshalb nicht
notwendige Voraussetzung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie.
Der Senat möchte im Fall einer (teilweise) identischen Übernahme des in
den Fachkreisen bekannten Unterscheidungszeichens der Klägerin durch die
Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte unlautere Rufausnutzung i.S.
von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG bejahen. Durch die ganz
oder teilweise identische Übernahme einer Marke oder eines anderen Unter-
scheidungszeichens - hier des Bestellnummernkernes - werden im Rahmen
einer vergleichenden Werbung nicht nur die technischen Eigenschaften der
Produkte der Beklagten mit der Behauptung herausgestellt, sie seien mit den in
der Werbung angeführten Produkten des Mitbewerbers gleichwertig. Auch
wenn es - etwa aufgrund der besonderen Bekanntheit des Zeichens oder der
Waren des Mitbewerbers - nicht zu Verwechslungen zwischen den sich gege-
nüberstehenden Waren kommt, begründet die im Kern identische Übernahme
von Unterscheidungszeichen des Mitbewerbers als Bestellzeichen für die eige-
nen Produkte in den Verkehrskreisen - unabhängig davon, ob es sich bei dem
angesprochenen Verkehr um Endverbraucher oder Fachkreise handelt - Asso-
ziationen zwischen den Wettbewerbern im Sinne der Textziffer 57 der Ent-
scheidung "Toshiba/Katun", die über das jedem Vergleich innewohnende Maß
hinausgehen.
Es wird durch die (teilweise) identische Übernahme der Bestellnummern
die Funktion des Kennzeichens des Mitbewerbers ausgenutzt, indem der Wer-
bende es gleichsam seinem eigenen Kennzeichen einverleibt. Geht der Inhaber
einer Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens hiergegen nicht vor,
setzt er die Marke der Gefahr des Verfalls nach Art. 12 Abs. 2 lit. a der Ersten
Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG 1989 Nr. L 40,
S. 1) aus (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), oder er beraubt sich der Chance, das
Unterscheidungszeichen als Herkunftshinweis im Verkehr aufrechtzuerhalten
oder durchzusetzen. Der Inhaber einer Marke - entsprechendes gilt für den In-
haber eines sonstigen Unterscheidungszeichens - muß gewärtigen, daß die
angesprochenen Verkehrskreise das an sich unterscheidungskräftige Zeichen
infolge der identischen Benutzung für verschiedene Wettbewerber nicht mehr
als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem Unternehmen, sondern als
Gattungsbezeichnung auffassen.
Nach dem 14. und 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/55/EG kann es
für eine wirksame vergleichende Werbung unerläßlich sein, Waren oder Dienst-
leistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, daß auf eine ihm
gehörende Marke oder seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Eine
solche Benutzung von Marken, Handelsnamen oder anderen Unterscheidungs-
zeichen eines Mitbewerbers stellt keine Verletzung des Ausschließlichkeits-
rechts Dritter dar, wenn sie unter Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestell-
ten Bedingungen erfolgt und nur eine Unterscheidung bezweckt, durch die die
Unterschiede objektiv herausgestellt werden sollen.
Der Werbende nutzt den Ruf eines Unterscheidungszeichens eines Mit-
bewerbers deshalb nicht in unlauterer Weise aus, wenn ein Hinweis auf dieses
Zeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt ist
(vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 54 - Toshiba/Katun). Die (teil-)identische
Übernahme von Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers durch den Wer-
benden für seine eigenen Waren erscheint dem Senat aber deshalb unlauter,
weil sie über die der vergleichenden Werbung immanente Bezugnahme und
über dasjenige hinausgeht, was für einen wirksamen Wettbewerb erforderlich
ist. Technisch ist die Übernahme der Bestellnummernkerne der Klägerin für die
Beklagte zwar nützlich, nicht aber erforderlich. Diese könnte - wie im Fall
Toshiba/Katun - eigene Bestellnummern denjenigen der Klägerin gegenüber-
stellen.
Dies wäre allerdings mit gewissen Nachteilen für die Beklagte und die
Verbraucher verbunden. Diese müßten in Fällen, in denen die Bestellnummern
der Klägerin von Bedeutung sind - also häufig im Falle von Bestellungen bei der
Beklagten sowie im Fall der Konfiguration der Software zur Steuerung der
"S. S 7" -, die sich jeweils entsprechenden Bestellnummern anhand von
Vergleichslisten heraussuchen.
Nach Ansicht des Senats sollte diese Beeinträchtigung des Informations-
interesses für die Beklagte und für die Verbraucher die Unlauterkeit der Ruf-
ausnutzung des Unterscheidungszeichens der Klägerin aber nicht ausschlie-
ßen.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann