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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZA 14/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 14/04

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 2. Dezember 2004

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzu-

lassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO).

Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß die An-

fechtungsklage ohne Erfolg bleiben, weil es an der nach § 129 Abs. 1 InsO er-

forderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt. Nach den im Senatsur-

teil vom 17. Juni 2004 (IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509) nochmals bekräftigten

Grundsätzen kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn der Gegenstand

der Anfechtung ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen

des Insolvenzschuldners gehört und dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen-

gestanden hätte. Das trifft auf den Ausgleichsanspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 2,

Abs. 4 VermG nicht zu. Ausgleichsleistungen nach dieser Bestimmung können

nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von

werbend am Markt tätigen, reprivatisierten Unternehmen beansprucht werden,

nicht jedoch von Insolvenzschuldnern und ihren Gläubigern. Sie haben allein

das Ziel, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftli-

chen Bedingungen sicherzustellen (vgl. BVerwGE 95, 1, 6 f; BVerwG ZOV

2003, 125, 127; VIZ 2003, 188). Im Blick auf diese Rechtsprechung werden die

Insolvenzgläubiger durch den am 16. Dezember 1998 vereinbarten "Nachtrag

zur gütlichen Einigung" ebensowenig benachteiligt wie durch die Erfüllung die-

ser Vereinbarung.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die BvS dem Schuldner im Ver-

gleichswege eine stärkere als die gesetzliche Rechtsstellung eingeräumt hätte.

Dies hat das Berufungsgericht dem Nachtrag zur gütlichen Einigung vom

16. Dezember 1998 nicht entnehmen können.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak