BGH Urteil vom 17.06.2004 – IX ZR 124/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. Juni 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 129 Abs. 1
Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfän-
dung eines Termineinlagenkontos.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 30. April 2003 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Februar 2000 am
1. April 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.
B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Volksbank
ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr bis zum 29. Januar 2000 ein Kreditrahmen
von 170.000 DM und ab dem 30. Januar 2000 befristet bis zum 28. Februar
2000 (bankintern) ein solcher von 195.000 DM eingeräumt war. Tatsächlich
beliefen sich die Monatssollstände im Jahre 1999 auf im Durchschnitt über
220.000 DM.
Am 30. November 1999 verpfändete die damals bereits zahlungsunfähi-
ge Schuldnerin ihre bestehenden sowie ihre künftigen Guthabenforderungen
gegen die Beklagte aus einem näher bezeichneten Termineinlagenkonto in
voller Höhe des jeweiligen Guthabens. Die Verpfändung diente zur Sicherung
aller Forderungen der verklagten Bank gegen die Schuldnerin, insbesondere
die aus laufender Rechnung und aus Kredit jeder Art. Am 30. November 1999
betrug das Guthaben auf dem verpfändeten Konto umgerechnet 5.200,29 €.
Am 15. Januar 2000 belief sich der Sollstand des Kontokorrentkontos
der Schuldnerin auf 229.843,45 DM (117.517,09 €). Am 27. Januar 2000 ging
dort die Zahlung eines Drittschuldners in Höhe von 10.000 DM ein. Am selben
Tag ließ die Beklagte vier Überweisungen (sämtlich Akontozahlungen) zugun-
sten verschiedener Gläubiger über insgesamt 9.800 DM zu. Am 4. Februar
2000 wurde das Konto des weiteren mit einer Scheckzahlung über 500 DM be-
lastet. Am 9. Februar 2000 überwies die damalige Geschäftsführerin der
Schuldnerin einen Betrag von 29.000 DM von einem ebenfalls bei der Beklag-
ten geführten privaten Konto auf das streitgegenständliche Kontokorrentkonto.
Der Betrag stammte aus dem Verkauf ihres privaten Wohnhauses an ihre
Tochter. Nach dem 9. Februar 2000 führte die Beklagte nur noch zwei Über-
weisungen aus: Am 15. März 2000 kam sie dem Verlangen des vorläufigen In-
solvenzverwalters nach, einen irrtümlich gebuchten Zahlungseingang über
129 € auf ein von dem vorläufigen Verwalter eingericht etes Konto bei einem
anderen Geldinstitut weiterzuleiten. Am 31. März 2000 belastete die Beklagte
das Kontokorrentkonto durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung gegen
die Schuldnerin, der eine länger zurückliegende Inanspruchnahme aus einer
Gewährleistungsbürgschaft über 5.000 DM zugrunde lag.
Mit der Klage fordert der Kläger im Wege der Anfechtung die Rückzah-
lung der Differenz der Sollstände vom 15. Januar 2000 und 15. Februar 2000
(117.517,09 € ./. 102.855,80 € = 14.661,29 €) sowie
die Auskehr des verpfän-
deten Termineinlagenkontos (5.200,29 €), insgesamt 19.8 61,58 €. Das Land-
gericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in
vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1. Zur Verrechnung im Kontokorrent hat das Berufungsgericht ausge-
führt:
Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO.
In bezug auf die Gutschrift über 29.000 DM scheitere die Anfechtung am Feh-
len der von § 129 InsO vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung.
Die Gutschrift beruhe unstreitig auf einer Zahlung der damaligen Geschäftsfüh-
rerin der Schuldnerin. Diese habe ein in ihrem Eigentum stehendes Grund-
stück, das zugunsten der Beklagten mit einer Grundschuld belastet gewesen
sei, veräußert. Aus dem Erlös habe die Beklagte 50.000 DM gefordert, von de-
nen 29.000 DM auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin gebucht worden
seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Zahlung an die Stelle der Rechte
der Beklagten aus der Grundschuld getreten. Diese Grundschuld betreffe nicht
Vermögen, welches der Schuldnerin zustehe. Ohne die Gutschrift über
29.000 DM habe sich der Saldo im Monatszeitraum nicht verringert. Durch das
Zulassen weiterer Auszahlungen habe die Beklagte den Girovertrag fortgesetzt
und (kongruente) Bargeschäfte (§ 142 InsO) vorgenommen.
2. Demgegenüber rügt die Revision:
Die Herkunft der Zahlung aus der Grundstücksveräußerung sei anfech-
tungsrechtlich unerheblich. Entscheidend sei, daß mit der Überweisung auf das
Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein entsprechender Betrag in das Vermö-
gen der Schuldnerin übergegangen sei und damit dem "prinzipiellen Zugriff"
durch deren Gläubiger unterlegen habe.
Die angebliche Tilgungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der
Grundstückseigentümerin, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt habe, stehe der Anfechtung der Verrechnung nicht entgegen.
Sie habe zu keiner treuhänderischen Bindung geführt. Die Beklagte könne sich
auch nicht darauf berufen, daß die Grundstückseigentümerin an die Beklagte
- unanfechtbar - auch direkt hätte zahlen können. Deshalb würden die Gläubi-
ger in Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeitraum der Sollstand unter
Berücksichtigung der Gutschrift über 29.000 DM zugunsten der Beklagten ver-
ringert worden sei, objektiv benachteiligt. In Ermangelung einer Kündigung der
Kreditlinie habe die Beklagte in Höhe dieser Differenz eine inkongruente Dek-
kung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt. Ein Bargeschäft scheide
aus.
3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Verrechnung der
29.000 DM eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO
mit Recht verneint.
a) Der Revision ist allerdings darin Recht zu geben, daß die angefoch-
tene Rechtshandlung nicht auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger Lei-
stungen gerichtet war und deshalb nicht nach § 142 InsO einer Anfechtung ent-
zogen ist. Für den laufenden Zahlungsverkehr auf einem debitorisch geführten
Konto setzt das nach dieser Vorschrift grundsätzlich unanfechtbare "Barge-
schäft" unter anderem voraus, daß der Kontokorrentverkehr in dem von der
Anfechtung zu erfassenden Zeitraum vereinbarungsgemäß, also kongruent
abgewickelt worden ist (vgl. BGHZ 123, 320, 328 f; 150, 122, 130). Hieran fehlt
es im Streitfall. Zwischen der Gutschrift vom 27. Januar 2000 über 10.000 DM
und den am selben Tage zugelassenen vier Überweisungen über insgesamt
9.800 DM bestand noch der erforderliche Zusammenhang zwischen der Lei-
stung der Beklagten und der Leistung der Schuldnerin. Nach der weiteren Gut-
schrift vom 9. Februar 2000 über 29.000 DM bricht der aufeinander abgestimm-
te Leistungsaustausch jedoch ab. An nennenswerten Kontobewegungen ist nur
noch die Belastung vom 31. März 2000 in Höhe von 5.000 DM zu verzeichnen,
durch welche die Beklagte der Schuldnerin eine Rückgriffsforderung aus der
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Rechnung gestellt hat.
Bei derartigen - eigennützigen - Verrechnungen handelt es sich nicht
um grundsätzlich unanfechtbare "Bardeckungen". Der Senat hat deshalb Ver-
rechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt werden,
im Ergebnis der Anfechtung unterstellt (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v.
25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781, 784).
b) Die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert indes daran,
daß die Insolvenzgläubiger infolge der Rechtshandlung nicht benachteiligt wor-
den sind. Die von der Revision angesprochene Vereitelung der "prinzipiellen
Zugriffsmöglichkeit" der Gläubiger auf den der Gutschrift zugrundeliegenden
Überweisungsbetrag reicht für eine objektive Gläubigerbenachteiligung im
Streitfall nicht aus, weil die Beklagte den Gläubigern die treuhänderische
Zweckbindung des gutgebuchten Betrages entgegenhalten kann.
aa) Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, daß ihr Gegenstand
ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des
Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen
gestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129
Rn. 78). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen
betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die
Befriedigungsmöglichkeit der
Insolvenzgläubiger nachteilig aus. Die
Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der klagende Insolvenzverwalter,
der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muß (BGH, Urt. v.
11. Mai 2000
- IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 226; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 61).
bb) Für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedi-
gungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgeblich
(vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 103; HK-InsO/Kreft, aaO § 129
Rn. 36). Diese hatten nach dem festgestellten Sachverhalt weder Zugriff auf
das mit der Grundschuld belastete Grundstück der damaligen Geschäftsführe-
rin der Schuldnerin noch auf den zur Ablösung von Rechten an dem Grund-
stück gezahlten Betrag.
(1) Zu den rechtlichen Hintergründen der Überweisung hatte die Be-
klagte schon in erster Instanz - unwidersprochen - vorgetragen, daß die Gut-
schrift aus einer Zahlung der Tochter der damaligen Geschäftsführerin herrüh-
re, die einen Teil des Kaufpreises für das Hausgrundstück auf das (im Soll ge-
führte) Privatdarlehenskonto ihrer Mutter überwiesen habe; nach Auflösung
dieses Kontos sei der Restbetrag auf das Geschäftskonto der Schuldnerin wei-
ter überwiesen worden. Diese Darstellung hat die Beklagte in ihrer Berufungs-
begründung dahin ergänzt, daß die auf dem Objekt lastenden Grundschulden
zugunsten der Beklagten in Höhe von 140.000 DM nach der Zweckerklärung
auch für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehaftet und die Beklagte von
dem Verkaufserlös insgesamt 50.000 DM beansprucht habe. Hiervon seien
vereinbarungsgemäß 13.564,20 DM sowie 7.435,80 DM zum Ausgleich debito-
risch geführter Privatkonten und die restlichen 29.000 DM zur Verrechnung mit
dem Kontokorrentkredit der Schuldnerin verwendet worden. Die in der schriftli-
chen Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte diesen
ergänzenden Vortrag als verspätet zurückweisen müssen, hat die Revision in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die zwischenzeit-
lich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v.
22. Januar 2004 - V ZR 187/03, FamRZ 2004, 699) fallengelassen.
(2) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Ablösungs-
vereinbarung zwischen der durch Grundpfandrechte gesicherten beklagten
Bank und der Geschäftsführerin der Schuldnerin festgestellt. Darf in einem sol-
chen Fall der Käufer des Grundstücks den Kaufpreis (ganz oder teilweise) nur
auf ein debitorisch geführtes Konto bei der betreffenden Bank einzahlen, so
unterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderischen Bindung, die sogar
ein Gläubiger des Verkäufers gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH, Urt. v.
20. November 1997 - IX ZR 152/96, ZIP 1998, 294, 296 f; vom 16. Dezember
1999 - IX ZR 270/98, ZIP 2000, 265, 266 f). Dies gilt erst Recht für die Gläubi-
ger eines Dritten, hier der in Insolvenz geratenen Gesellschaft, deren Ge-
schäftsführerin die Verkäuferin war. Auch für sie stellt sich die Verwertung des
Grundstücks als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang dar.
II.
1. Zur Rückzahlung des auf dem Termineinlagenkonto befindlichen und
am 30. November 1999 verpfändeten Guthabens meint das Berufungsgericht:
Es könne dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zahlungsanspruch eine
Prolongation bis Ende des Jahres 2003 entgegenstehe. Durch die Verpfän-
dung des Festgeldkontos sei jedenfalls keine Gläubigerbenachteiligung einge-
treten. Der Geschäftsbeziehung hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken (fortan: AGB-Banken) zugrunde gelegen. Nach deren Nr. 14 hätte
die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche ohnehin schon ein Pfandrecht un-
ter anderem an dem Kontoguthaben erlangt. Es sei mit der Forderung des
Kunden gegen die Bank entstanden, hier also, sobald die Beklagte das Fest-
geld erhalten habe. Durch die (erneute) Verpfändung des Festgeldguthabens
am 30. November 1999 anläßlich der Erhöhung einer Rückbürgschaft sei das
entstandene Pfandrecht nur modifiziert worden; eine zusätzliche Befriedi-
gungsmöglichkeit habe die Beklagte nicht erhalten. Die (zeitlich frühere) Ent-
stehung des AGB-Pfandrechts habe der Kläger nicht angefochten.
2. Demgegenüber rügt die Revision:
Das AGB-Pfandrecht stehe der Anfechtbarkeit der Verpfändung als
inkongruente Deckung nicht entgegen. Die Inkongruenz werde nur durch einen
bestimmten Sicherungsanspruch ausgeschlossen, der sich auf einen von vorn-
herein individualisierbaren Gegenstand beziehen müsse. Der allgemeine An-
spruch aus den AGB-Banken auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger
Sicherheiten genüge nicht. Einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
zwischen der Erhöhung der Rückbürgschaft und der Verpfändung habe die
Beklagte nicht nachgewiesen. Im Falle einer kongruenten Deckung ergebe sich
die Anfechtbarkeit - was das Berufungsgericht noch hätte prüfen müssen - aus
§ 133 Abs. 1 InsO. Die Kenntnis der Beklagten folge aus ihrem auf die Ver-
pfändungsurkunde gesetzten Vermerk ("Kreditsperre veranlaßt 12/99!").
3. Die angefochtene Verpfändung des Termineinlagenkontos durch
Vertrag vom 30. November 1999 hat im Streitfall das Aktivvermögen der
Schuldnerin nicht verringert.
a) Eine Verkürzung des Schuldnervermögens lag nach bisherigem
Recht grundsätzlich nicht vor, wenn an dem Anfechtungsgegenstand Absonde-
rungsrechte bestehen, die diesen wirtschaftlich voll ausschöpfen (vgl.
BGHZ 90, 207, 212; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999,
196, 197; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 1. Oktober 2002
- IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129
Rn. 78, 109, 152; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 53). Im Insolvenzverfahren
nach der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz im Hinblick darauf in Frage
gestellt worden, daß mit der Insolvenzeröffnung das Verwertungsrecht von Ab-
sonderungsrechten (§§ 49 ff InsO) an beweglichen Sachen im Besitz des In-
solvenzverwalters und an Forderungen auf den Insolvenzverwalter nach § 166
InsO übergeht (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 57). Der Senat hat dieses
der Masse verbliebene Recht in einer noch zur Konkursordnung ergangenen
Entscheidung als einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert
bezeichnet (BGHZ 147, 233, 239). In einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt.
v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372) hat er das Vorliegen
einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO trotz des bestehenden Ab-
sonderungsrechts der Bank - im dort entschiedenen Fall an Teilen der Ge-
schäftsausstattung und an Warenvorräten - bejaht.
Demgegenüber scheidet eine Gläubigerbenachteiligung nach wie vor
aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit
deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonderungsberechtigte
bei einer Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstan-
des hätte erzielen können (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 58). Gleiches
gilt, wenn das Absonderungsrecht von vornherein an einem Geldbetrag oder
an einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete
Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten
Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters
ohne jeden wirtschaftlichen Wert. Für die Insolvenzmasse verbleibt kein auch
nur im Kern geschützter Vermögenswert.
b) Ein solcher Fall ist hier gegeben.
aa) Das durch die angefochtene Rechtshandlung verpfändete Termin-
einlagenkonto war zugunsten der verklagten Bank bereits mit einem vertragli-
chen Pfandrecht belastet. Nach dem festgestellten Sachverhalt, den die Revi-
sion auch nicht in Zweifel zieht, waren in die Geschäftsverbindung zwischen
der Schuldnerin und der Beklagten die AGB-Banken einbezogen worden. Nach
Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 dieser Bedingungen sind sich der Kunde und die Bank
darüber einig, daß die Bank ein Pfandrecht unter anderem auch an den An-
sprüchen erwirbt, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Ge-
schäftsverbindung zustehen oder zustehen werden. Zu diesen Ansprüchen
gehören im Streitfall diejenigen aus dem Termineinlagenkonto. Daß die
Schuldnerin dieses Konto bereits vor dem 15. November 1999, also außerhalb
der kritischen Zeit, eingerichtet hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls fest-
gestellt; auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.
Der auf das Urteil vom 3. Dezember 1998 (IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76,
77) gestützte Einwand, das zeitlich früher begründete AGB-Pfandrecht stehe
der Anfechtbarkeit nicht entgegen, weil es nicht auf einen von vornherein indi-
vidualisierbaren Gegenstand gerichtet sei und der sich aus Nr. 13 AGB-Banken
ergebende allgemeine Anspruch auf Bestellung und Verstärkung bankmäßiger
Sicherheiten nicht genüge, die Inkongruenz auszuschließen, trifft hier nicht zu.
Die Entscheidung bezieht sich auf die schuldrechtliche Abrede eines (unbe-
stimmten) Sicherungsanspruchs und nicht auf die schon vollzogene Bestellung
einer Sicherheit. In ihr ging es darum, daß die Schuldnerin der verklagten Bank
die Grundschulden, deren Bestellung angefochten war, zunächst nicht bestellt
hatte. In der Krise bestand die Bank unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf einer Verstärkung der Sicherheiten. Erst daraufhin
gab die Schuldnerin die angefochtene Grundschuldbestellungserklärung ab
(ähnlich im Fall BGHZ 33, 389, 393 f).
bb) Das dem AGB-Pfandrecht der Beklagten unterliegende Terminein-
lagenkonto war vor der gesetzlichen Krise schon wertausschöpfend belastet
worden. Maßgeblich für die Berechnung der Belastung ist die Höhe der zu si-
chernden Forderung (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 152). Nach
Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken dient das Pfandrecht der Sicherung aller
bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus bankmä-
ßiger Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Die bestehenden
Ansprüche beliefen sich im gesamten Jahr 1999 auf unstreitig mehr als
200.000 DM. Für ein vorübergehendes Absinken des Sollstandes auf einen
Betrag unterhalb des von dem Kläger beanspruchten Termingeldes besteht
keinerlei Anhalt.
cc) Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Verpfändung des Termin-
einlagenkontos am 30. November 1999 kommt danach nur in Betracht, wenn
die vorausgegangene Verpfändung desselben Kontos aufgrund § 14 Abs. 1
AGB-Banken ihrerseits anfechtbar ist. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger
hat hierfür, insbesondere für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, nichts
dargetan. Aus dem bankinternen Vermerk auf der Verpfändungsurkunde vom
30. November 1999 ("Kreditsperre veranlaßt 12/99!") ergibt sich die Anfecht-
barkeit einer Verpfändung vor der kritischen Zeit nicht.
Kreft Ganter Raebel
Richter am Bundesgerichtshof Neškovi(cid:1) ist wegen Ortsabwesen- heit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Kayser Kreft