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BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZR 56/04
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Dezember
2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 54.295,79 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen ei-
nes Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Da-
nach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Diese Zulassungsgründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Be-
schwerdebegründung dargelegt werden (vgl. hierzu BGHZ 152, 182, 185).
1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Denn er hat nicht in der gesetzlich
gebotenen Weise ausgeführt, daß die mit der beabsichtigten Revision anzu-
fechtende Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Hierzu genügt es nicht, auf eine
mögliche Unverwertbarkeit des Inhalts der beigezogenen Akten zu verweisen.
Denn dies könnte allenfalls die Folge eines Verstoßes gegen § 278 Abs. 2
Satz 2 ZPO a.F., § 285 Abs. 1 ZPO sein. Damit das Revisionsgericht im Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde prüfen kann, ob das anzufechtende
Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht, muß der Beschwerdeführer vielmehr
darlegen, welche (erheblichen) Umstände er vorgetragen hätte, wenn ihm das
rechtliche Gehör gewährt worden wäre (vgl. BVerfGE 13, 132, 145; BVerfG
NJW 1994, 1210, 1211; ferner BGHZ 151, 221, 227; 152, 182, 194; 154, 288,
296 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003,
1004; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Daran fehlt
es hier.
2. Ein Zulassungsgrund wird auch nicht durch die vom Beschwerdefüh-
rer formulierte Rechtsfrage erfüllt, "ob der Hinweis, daß Beiakten, die Gegen-
stand der mündlichen Verhandlung waren, zu den wesentlichen Vorgängen der
Verhandlung gehören, die nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzuneh-
men sind." Denn der Senat hat bereits entschieden, daß der genannte Vermerk
entweder in die Terminsniederschrift oder in das Urteil aufgenommen werden
kann (BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296, inso-
weit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt). Trotz der Vorschrift des § 139 Abs. 4
ZPO n.F. bleibt es zulässig, die Dokumentation eines Hinweises im Tatbestand
nachzuholen (vgl. BT-Drucks. 14/6036 S. 120; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl.
§ 139 Rn. 13).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak