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BGH Urteil vom 03.12.2004 – 2 StR 156/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 156/04

URTEIL

vom

3. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung

vom 25. November 2004 in der Sitzung am 3. Dezember 2004, an denen teil-

genommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt und

Rechtsanwältin in der Verhandlung,

Rechtsanwalt bei der Verkündung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 27. November 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorangegangenen

Verurteilung (zweimal Freiheitsstrafen von einem Jahr, viermal Freiheitsstrafe

von zehn Monaten und einmal Freiheitsstrafe von drei Monaten) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafe vier Jahre) verurteilt. Dagegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensrügen

und die Sachrüge stützt.

I.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

In der Nacht zum 13. Dezember 1996 fuhren der Angeklagte, - dieser als

Fahrer -, der mit ihm befreundete M. und ein weiterer jugoslawischer

Staatsangehöriger F. zum Haus des Geschäftsmanns S., in dem sich des-

sen Wohnung und Geschäftsräume befanden. Während der Angeklagte vor

dem Haus im PKW wartete, brachen F. und M. - entsprechend einem

vorher gefaßten Plan, in den auch der Angeklagte eingeweiht war - in das

Haus des S. ein und forderten von dem im Schlaf überraschten S. unter Dro-

hung mit der von F. mitgeführten Gaspistole Geld. Als S. einem der Täter die

Maskierung herunterriß, schlug F. mit der Waffe auf ihn ein. Unter dem

Eindruck der Gewaltanwendung übergab S. ihnen 1.200 DM. Als die Täter

nach weiteren Wertgegenständen und dem Tresorschlüssel suchten, gelang es

S., den M. durch einen Schlag mit einem Leuchter zu verletzen und zu

flüchten. M. und F. brachen die weitere Tatausführung ab und flohen

mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeug.

Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten. Das Landgericht hat

seinen Feststellungen die Angaben des M. zugrunde gelegt, die dieser am

5. und 7. Juni 2001 bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter und

insbesondere in der Hauptverhandlung in seinem eigenen Verfahren am

30. Juli 2001 gemacht hatte und die durch die Vernehmung der Kriminalbeam-

ten und des Vorsitzenden Richters in dem damaligen Verfahren eingeführt wur-

den. Zudem hat es Briefe und insbesondere Mitteilungen in einem Kassiber

verwertet, die M. an seine Lebensgefährtin Melanie S. geschrieben hatte.

M. ist wegen dieser Tat am 30. Juli 2001 unter Einbeziehung zweier Geld-

strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt worden. Im November 2001 ist M. verstorben. Der Tatbeteiligte

F. war unbekannten Aufenthalts und konnte nicht vernommen werden. Der

Geschädigte war bereits 1997 verstorben. Der Angeklagte war am 3. Juni 2001

in den Kosovo ausgereist. Er wurde im Juli 2003 nach Deutschland überstellt,

nachdem er aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des Amtsgerichts Kob-

lenz in Oslo festgenommen worden war.

II.

1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie Freispruch auf der Grundla-

ge eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK erstrebt.

a) Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt

des gegen ihn geführten Verfahrens den Belastungszeugen M. habe be-

fragen können, das Urteil sich aber allein auf dessen - durch Zeugen vom Hö-

rensagen mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführte - Aussage stütze. Dies

sei weder nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 Buchst. d)

EMRK noch nach der des Bundesgerichtshofs zulässig, die unter Berücksichti-

gung der Entscheidungen des EGMR zur Auslegung der Konvention ergangen

ist (vgl. insbesondere BGHSt 46, 93, 94 f. mit Anmerkungen u.a. Kunert, Karl

H. NStZ 2001, 217; Fezer, Gerhard JZ 2001, 359; Gleß, Sabine NJW 2001,

3606; Franke, Ulrich GA 2002, 573; Klemke, Olaf StV 2003, 413).

b) Das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen

oder stellen zu lassen, leitet sich aus dem Grundsatz des fair trial ab und ist

durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) der Konvention zum Schutze der Menschenrech-

te und Grundfreiheiten garantiert, die im Range eines Bundesgesetzes in der

deutschen Rechtsordnung gilt und bei der Interpretation des nationalen Rechts

zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschl. vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04

Rdn. 30 f. = NJW 2004, 3407 ff.).

Wer als Belastungszeuge im Sinne der Konvention anzusehen ist, ist in der

Konvention eigenständig bestimmt. Zeuge in diesem Sinne kann daher auch

der Mitbeschuldigte sein, der - wie hier - in seinem früheren Verfahren als Be-

schuldigter ausgesagt hat (vgl. Esser, Auf dem Wege zu einem europäischen

Strafverfahrensrecht S. 630 m.w.N.). Auch wenn die Befragung des Zeugen

grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen

Erörterung erfolgen soll, schließt dies die Verwertung von Aussagen, die im

Vorverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung gemacht wurden,

nicht aus, wenn dem Angeklagten - entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der

Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine

angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben wird, den Zeugen selbst zu

befragen oder befragen zu lassen. Aber selbst wenn eine Konfrontation des

Angeklagten mit dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, ist ein Konventi-

onsverstoß nicht angenommen worden, wenn das Verfahren insgesamt fair

war. So hat der EGMR einen Konventionsverstoß in einem Fall verneint, bei

dem eine Befragung des Belastungszeugen durch die Angeklagten deshalb

nicht erfolgen konnte, weil der Zeuge im Laufe des Verfahrens verstorben war

und weder Justiz noch Polizei für die unterbliebene Konfrontation verantwort-

lich waren (EGMR, Ferrantelli u. Santangelo ./. Italien vom 7. August 1996

- 48/1995/554/640). Auch in den Fällen, in denen der Belastungszeuge unauf-

findbar war und deshalb eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Zeugen

unterblieben war, führte dies unter diesen Voraussetzungen nicht zur Annahme

eines Konventionsverstoßes (vgl. Esser, aaO S. 648 ff. m.w.N.). Gefordert wur-

de jedoch stets, daß das Gericht die Aussage des Belastungszeugen detailliert

analysiert und sie durch andere Beweismittel Bestätigung findet. Auch der Bun-

desgerichtshof hat in konventionskonformer Auslegung - allerdings in Fällen, in

denen die unterbliebene Konfrontation der Justiz zuzurechnen war - darauf

abgestellt, daß die Zeugenaussage nicht das einzige Beweismittel sein darf,

sondern durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage ge-

stützt werden muß (vgl. BGHSt 46, 93, 95 f.; BGH, Urt. vom 24. Juli 2003 - 3

StR 212/02; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR

591/00).

c) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht. Ein Kon-

ventionsverstoß liegt nicht vor.

Im vorliegenden Fall trifft weder Polizei noch Justiz ein Verschulden an

der unterbliebenen Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen.

Als M. in seinem eigenen Verfahren die den Angeklagten belastenden

Aussagen machte, war der Angeklagte bereits aus Deutschland ausgereist und

konnte in dem alsbald gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren weder ver-

nommen noch aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls verhaftet wer-

den. Nur wenige Monate danach war M. verstorben.

Den Behauptungen des Angeklagten, M. habe aus Eifersucht ihn falsch

belastet, ist die Kammer grundsätzlich anhand der in die Hauptverhandlung

eingeführten Beweismittel, insbesondere der vorgelegten Briefe, die M.

an Melanie S. geschrieben hatte, nachgegangen. Insbesondere hat die Kam-

mer

ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten nicht allein auf die

durch die Vernehmungspersonen eingeführte Aussage des M. gestützt,

sondern diese gerade auch durch seinen unter Umgehung der Postkontrolle

nach den polizeilichen Vernehmungen im Juni 2001 aus der Untersuchungshaft

an Melanie S. geschriebenen Brief bestätigt gefunden. Daß es sich dabei e-

benfalls um Angaben des M. handelte, steht der Würdigung als selbständi-

ges Beweismittel nicht entgegen. Sie sind bei anderen Gelegenheiten gemacht

worden und waren gerade nicht für Polizei und Justiz bestimmt, sondern für

seine Lebensgefährtin. Ihnen konnte deshalb ein eigener und von der Straf-

kammer ersichtlich als erheblich angesehener Beweiswert zugemessen wer-

den.

2. Die Revision hat aber mit einer Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3

Satz 2, Abs. 6 StPO Erfolg.

a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Einvernahme des

Strafgefangenen Sch. zum Beweis der Behauptungen beantragt, die

dieser in seinem Schreiben an den Verteidiger des Angeklagten aufgestellt und

eidesstattlich versichert hatte. In jenem - verlesenen - Schreiben heißt es, daß

sich der Zeuge in der Zeit von Mai 2000 bis zum 11. Dezember 2001 in der

JVA Koblenz befunden und in Abteilung III zusammen mit M. gelegen ha-

be. Im Spätsommer habe er durch Gespräche mit M. erfahren, daß dieser

aus Eifersuchtsgründen jemanden eines Raubes belasten wollte, den derjenige

nicht begangen habe. Hierbei habe es sich um einen Kosovo-Albaner "

Q. " gehandelt. Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil

die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung der Kammer

aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei, und im übrigen ausgeführt,

"denn selbst wenn der Zeuge die Tatsache, die bewiesen werden solle, bestä-

tige, daß M. ihm etwas erzählt hätte, würde dies nur den möglichen, nicht

den zwingenden Schluß zulassen, M. hätte in Bezug auf den Angeklagten

gelogen".

b) Bei dem Antrag handelte es sich um einen Beweisantrag, mit dem,

auch soweit die Formulierung "aus Eifersuchtsgründen" unterschiedlicher Aus-

legung zugänglich ist, konkrete und bestimmte Tatsachen behauptet werden.

Sie ist vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung eingehend erörterten

möglichen Motivs für eine etwaige Falschbelastung des Angeklagten durch

M. zu sehen. M. hatte seit Anfang 2000 mit der - seit Oktober 2000

geschiedenen - Ehefrau des Angeklagten Melanie S. eine intime Beziehung

unterhalten, aus der im Januar 2001 eine Tochter hervorgegangen ist. Der An-

geklagte hat behauptet, M. sei extrem eifersüchtig gewesen, er habe ihn,

den Angeklagten, ins Gefängnis bringen wollen, denn er habe befürchtet und

verhindern wollen, daß die Zeugin Melanie S. zu dem Angeklagten zurückkeh-

re. Melanie S. hatte dies - als Zeugin vernommen - bestätigt, die Kammer hat

ihre Aussage jedoch nicht für glaubhaft angesehen.

Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen

als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er eine mögliche

Schlußfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Jedoch muß

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschluß, mit

dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen

abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen kei-

ne Bedeutung beimißt. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Um-

ständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen

sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwie-

sen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGH NStZ

1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f. m.w.N.). Die erforderliche Begründung ent-

spricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von

durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. Die

Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, daß aufklärbare, zuguns-

ten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwä-

gung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH StV 2003,

369 f.).

Diesen Anforderungen wird der Beschluß der Kammer nicht gerecht.

Seine Begründung beschränkt sich im wesentlichen auf die sinngemäße Wie-

derholung des Gesetzeswortlauts. Eine Erklärung, warum die Kammer die un-

ter Beweis gestellten Indiztatsachen zur Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit

der Angaben des M. als bedeutungslos angesehen hat, erfolgt ebenso

wenig wie eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache - die so zu be-

handeln ist, als sei sie bewiesen - in das bisher gewonnene Beweisergebnis.

Die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache verstand sich hier aber nicht von

selbst, zumal an die Überprüfung des Beweiswerts der Angaben des Zeugen

M. aufgrund der gegebenen Verfahrenssituation besondere Anforderun-

gen zu stellen waren, wie sie auch der Grundgedanke des Art. 6 Abs. 3 Buchst.

d) EMRK nahelegt. Die Beweislage war schwierig, da M. als wesentlicher

Belastungszeuge nicht zur Verfügung stand. Die Frage einer Falschbelastung

des Angeklagten durch M. war von entscheidender Bedeutung für die Be-

weiswürdigung der Kammer. Eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tat-

sache war mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ohne weiteres vereinbar

und hätte möglicherweise zu einer anderen Gewichtung der weiteren Beweis-

mittel geführt. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden,

daß die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Be-

weisantrags beruht.

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung. Auf die wei-

tere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es danach nicht an.

III.

Die beantragte Aufhebung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil

die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO nicht vorlie-

gen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck