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BGH Urteil vom 03.12.2004 – 2 StR 156/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 25. November 2004 in der Sitzung am 3. Dezember 2004, an denen teil-
genommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwältin in der Verhandlung,
Rechtsanwalt bei der Verkündung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 27. November 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorangegangenen
Verurteilung (zweimal Freiheitsstrafen von einem Jahr, viermal Freiheitsstrafe
von zehn Monaten und einmal Freiheitsstrafe von drei Monaten) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafe vier Jahre) verurteilt. Dagegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensrügen
und die Sachrüge stützt.
I.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
In der Nacht zum 13. Dezember 1996 fuhren der Angeklagte, - dieser als
Fahrer -, der mit ihm befreundete M. und ein weiterer jugoslawischer
Staatsangehöriger F. zum Haus des Geschäftsmanns S., in dem sich des-
sen Wohnung und Geschäftsräume befanden. Während der Angeklagte vor
dem Haus im PKW wartete, brachen F. und M. - entsprechend einem
vorher gefaßten Plan, in den auch der Angeklagte eingeweiht war - in das
Haus des S. ein und forderten von dem im Schlaf überraschten S. unter Dro-
hung mit der von F. mitgeführten Gaspistole Geld. Als S. einem der Täter die
Maskierung herunterriß, schlug F. mit der Waffe auf ihn ein. Unter dem
Eindruck der Gewaltanwendung übergab S. ihnen 1.200 DM. Als die Täter
nach weiteren Wertgegenständen und dem Tresorschlüssel suchten, gelang es
S., den M. durch einen Schlag mit einem Leuchter zu verletzen und zu
flüchten. M. und F. brachen die weitere Tatausführung ab und flohen
mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeug.
Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten. Das Landgericht hat
seinen Feststellungen die Angaben des M. zugrunde gelegt, die dieser am
5. und 7. Juni 2001 bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter und
insbesondere in der Hauptverhandlung in seinem eigenen Verfahren am
30. Juli 2001 gemacht hatte und die durch die Vernehmung der Kriminalbeam-
ten und des Vorsitzenden Richters in dem damaligen Verfahren eingeführt wur-
den. Zudem hat es Briefe und insbesondere Mitteilungen in einem Kassiber
verwertet, die M. an seine Lebensgefährtin Melanie S. geschrieben hatte.
M. ist wegen dieser Tat am 30. Juli 2001 unter Einbeziehung zweier Geld-
strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt worden. Im November 2001 ist M. verstorben. Der Tatbeteiligte
F. war unbekannten Aufenthalts und konnte nicht vernommen werden. Der
Geschädigte war bereits 1997 verstorben. Der Angeklagte war am 3. Juni 2001
in den Kosovo ausgereist. Er wurde im Juli 2003 nach Deutschland überstellt,
nachdem er aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des Amtsgerichts Kob-
lenz in Oslo festgenommen worden war.
II.
1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie Freispruch auf der Grundla-
ge eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK erstrebt.
a) Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt
des gegen ihn geführten Verfahrens den Belastungszeugen M. habe be-
fragen können, das Urteil sich aber allein auf dessen - durch Zeugen vom Hö-
rensagen mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführte - Aussage stütze. Dies
sei weder nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 Buchst. d)
EMRK noch nach der des Bundesgerichtshofs zulässig, die unter Berücksichti-
gung der Entscheidungen des EGMR zur Auslegung der Konvention ergangen
ist (vgl. insbesondere BGHSt 46, 93, 94 f. mit Anmerkungen u.a. Kunert, Karl
H. NStZ 2001, 217; Fezer, Gerhard JZ 2001, 359; Gleß, Sabine NJW 2001,
3606; Franke, Ulrich GA 2002, 573; Klemke, Olaf StV 2003, 413).
b) Das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen, leitet sich aus dem Grundsatz des fair trial ab und ist
durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) der Konvention zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten garantiert, die im Range eines Bundesgesetzes in der
deutschen Rechtsordnung gilt und bei der Interpretation des nationalen Rechts
zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschl. vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04
Rdn. 30 f. = NJW 2004, 3407 ff.).
Wer als Belastungszeuge im Sinne der Konvention anzusehen ist, ist in der
Konvention eigenständig bestimmt. Zeuge in diesem Sinne kann daher auch
der Mitbeschuldigte sein, der - wie hier - in seinem früheren Verfahren als Be-
schuldigter ausgesagt hat (vgl. Esser, Auf dem Wege zu einem europäischen
Strafverfahrensrecht S. 630 m.w.N.). Auch wenn die Befragung des Zeugen
grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen
Erörterung erfolgen soll, schließt dies die Verwertung von Aussagen, die im
Vorverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung gemacht wurden,
nicht aus, wenn dem Angeklagten - entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der
Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine
angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben wird, den Zeugen selbst zu
befragen oder befragen zu lassen. Aber selbst wenn eine Konfrontation des
Angeklagten mit dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, ist ein Konventi-
onsverstoß nicht angenommen worden, wenn das Verfahren insgesamt fair
war. So hat der EGMR einen Konventionsverstoß in einem Fall verneint, bei
dem eine Befragung des Belastungszeugen durch die Angeklagten deshalb
nicht erfolgen konnte, weil der Zeuge im Laufe des Verfahrens verstorben war
und weder Justiz noch Polizei für die unterbliebene Konfrontation verantwort-
lich waren (EGMR, Ferrantelli u. Santangelo ./. Italien vom 7. August 1996
- 48/1995/554/640). Auch in den Fällen, in denen der Belastungszeuge unauf-
findbar war und deshalb eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Zeugen
unterblieben war, führte dies unter diesen Voraussetzungen nicht zur Annahme
eines Konventionsverstoßes (vgl. Esser, aaO S. 648 ff. m.w.N.). Gefordert wur-
de jedoch stets, daß das Gericht die Aussage des Belastungszeugen detailliert
analysiert und sie durch andere Beweismittel Bestätigung findet. Auch der Bun-
desgerichtshof hat in konventionskonformer Auslegung - allerdings in Fällen, in
denen die unterbliebene Konfrontation der Justiz zuzurechnen war - darauf
abgestellt, daß die Zeugenaussage nicht das einzige Beweismittel sein darf,
sondern durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage ge-
stützt werden muß (vgl. BGHSt 46, 93, 95 f.; BGH, Urt. vom 24. Juli 2003 - 3
StR 212/02; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR
591/00).
c) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht. Ein Kon-
ventionsverstoß liegt nicht vor.
Im vorliegenden Fall trifft weder Polizei noch Justiz ein Verschulden an
der unterbliebenen Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen.
Als M. in seinem eigenen Verfahren die den Angeklagten belastenden
Aussagen machte, war der Angeklagte bereits aus Deutschland ausgereist und
konnte in dem alsbald gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren weder ver-
nommen noch aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls verhaftet wer-
den. Nur wenige Monate danach war M. verstorben.
Den Behauptungen des Angeklagten, M. habe aus Eifersucht ihn falsch
belastet, ist die Kammer grundsätzlich anhand der in die Hauptverhandlung
eingeführten Beweismittel, insbesondere der vorgelegten Briefe, die M.
an Melanie S. geschrieben hatte, nachgegangen. Insbesondere hat die Kam-
mer
ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten nicht allein auf die
durch die Vernehmungspersonen eingeführte Aussage des M. gestützt,
sondern diese gerade auch durch seinen unter Umgehung der Postkontrolle
nach den polizeilichen Vernehmungen im Juni 2001 aus der Untersuchungshaft
an Melanie S. geschriebenen Brief bestätigt gefunden. Daß es sich dabei e-
benfalls um Angaben des M. handelte, steht der Würdigung als selbständi-
ges Beweismittel nicht entgegen. Sie sind bei anderen Gelegenheiten gemacht
worden und waren gerade nicht für Polizei und Justiz bestimmt, sondern für
seine Lebensgefährtin. Ihnen konnte deshalb ein eigener und von der Straf-
kammer ersichtlich als erheblich angesehener Beweiswert zugemessen wer-
den.
2. Die Revision hat aber mit einer Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3
Satz 2, Abs. 6 StPO Erfolg.
a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Einvernahme des
Strafgefangenen Sch. zum Beweis der Behauptungen beantragt, die
dieser in seinem Schreiben an den Verteidiger des Angeklagten aufgestellt und
eidesstattlich versichert hatte. In jenem - verlesenen - Schreiben heißt es, daß
sich der Zeuge in der Zeit von Mai 2000 bis zum 11. Dezember 2001 in der
JVA Koblenz befunden und in Abteilung III zusammen mit M. gelegen ha-
be. Im Spätsommer habe er durch Gespräche mit M. erfahren, daß dieser
aus Eifersuchtsgründen jemanden eines Raubes belasten wollte, den derjenige
nicht begangen habe. Hierbei habe es sich um einen Kosovo-Albaner "
Q. " gehandelt. Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil
die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung der Kammer
aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei, und im übrigen ausgeführt,
"denn selbst wenn der Zeuge die Tatsache, die bewiesen werden solle, bestä-
tige, daß M. ihm etwas erzählt hätte, würde dies nur den möglichen, nicht
den zwingenden Schluß zulassen, M. hätte in Bezug auf den Angeklagten
gelogen".
b) Bei dem Antrag handelte es sich um einen Beweisantrag, mit dem,
auch soweit die Formulierung "aus Eifersuchtsgründen" unterschiedlicher Aus-
legung zugänglich ist, konkrete und bestimmte Tatsachen behauptet werden.
Sie ist vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung eingehend erörterten
möglichen Motivs für eine etwaige Falschbelastung des Angeklagten durch
M. zu sehen. M. hatte seit Anfang 2000 mit der - seit Oktober 2000
geschiedenen - Ehefrau des Angeklagten Melanie S. eine intime Beziehung
unterhalten, aus der im Januar 2001 eine Tochter hervorgegangen ist. Der An-
geklagte hat behauptet, M. sei extrem eifersüchtig gewesen, er habe ihn,
den Angeklagten, ins Gefängnis bringen wollen, denn er habe befürchtet und
verhindern wollen, daß die Zeugin Melanie S. zu dem Angeklagten zurückkeh-
re. Melanie S. hatte dies - als Zeugin vernommen - bestätigt, die Kammer hat
ihre Aussage jedoch nicht für glaubhaft angesehen.
Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen
als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er eine mögliche
Schlußfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Jedoch muß
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschluß, mit
dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen
abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen kei-
ne Bedeutung beimißt. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Um-
ständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen
sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwie-
sen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGH NStZ
1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f. m.w.N.). Die erforderliche Begründung ent-
spricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von
durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. Die
Ablehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, daß aufklärbare, zuguns-
ten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwä-
gung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH StV 2003,
369 f.).
Diesen Anforderungen wird der Beschluß der Kammer nicht gerecht.
Seine Begründung beschränkt sich im wesentlichen auf die sinngemäße Wie-
derholung des Gesetzeswortlauts. Eine Erklärung, warum die Kammer die un-
ter Beweis gestellten Indiztatsachen zur Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit
der Angaben des M. als bedeutungslos angesehen hat, erfolgt ebenso
wenig wie eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache - die so zu be-
handeln ist, als sei sie bewiesen - in das bisher gewonnene Beweisergebnis.
Die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache verstand sich hier aber nicht von
selbst, zumal an die Überprüfung des Beweiswerts der Angaben des Zeugen
M. aufgrund der gegebenen Verfahrenssituation besondere Anforderun-
gen zu stellen waren, wie sie auch der Grundgedanke des Art. 6 Abs. 3 Buchst.
d) EMRK nahelegt. Die Beweislage war schwierig, da M. als wesentlicher
Belastungszeuge nicht zur Verfügung stand. Die Frage einer Falschbelastung
des Angeklagten durch M. war von entscheidender Bedeutung für die Be-
weiswürdigung der Kammer. Eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tat-
sache war mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ohne weiteres vereinbar
und hätte möglicherweise zu einer anderen Gewichtung der weiteren Beweis-
mittel geführt. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden,
daß die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Be-
weisantrags beruht.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung. Auf die wei-
tere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es danach nicht an.
III.
Die beantragte Aufhebung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil
die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO nicht vorlie-
gen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck