Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.06.2005 – 2 StR 4/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2005 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge beanstandet, daß die Verurteilung
in verschiedenen Fällen allein oder wesentlich auf den durch die Aussage des
Vernehmungsbeamten eingeführten Angaben des Belastungszeugen L.
beruht, den der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt des gegen ihn geführten Ver-
fahrens habe befragen können, und damit die Verletzung des Fragerechts nach
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) EMRK geltend gemacht wird, bemerkt der Se-
nat ergänzend:
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) EMRK garantiert das Recht des Ange-
klagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Zeuge
in diesem Sinn kann auch der Mitbeschuldigte sein, der - wie hier der Zeuge
L. - in seinem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter ausgesagt hat. Da-
bei ist es nicht zwingend erforderlich, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung
befragt werden kann, dies kann in ausreichender Weise auch in einem frühe-
ren Verfahrensabschnitt geschehen. Ist der Zeuge jedoch lediglich im Vorver-
fahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, muß
dem Angeklagten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussa-
ge macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine angemessene und
geeignete Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen oder
befragen zu lassen.
Dies war dem Angeklagten hier nicht möglich, da der Zeuge L. nach sei-
ner Festnahme im September 2003 und danach noch im November 2003 ledig-
lich als Beschuldigter polizeilich vernommen wurde - wobei er umfangreiche,
ihn selbst, aber auch den Angeklagten belastende Angaben machte - und sich
in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Angeklagten auf sein Aus-
kunftsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Daß der Vernehmungsbeamte als mit-
telbarer Zeuge befragt werden konnte, reicht zur Wahrung des durch die Kon-
vention garantierten Fragerechts nicht aus. Daß eine Konfrontation des Ange-
klagten mit dem Zeugen nicht erfolgt ist, führt jedoch nicht ohne weiteres zur
Annahme eines Konventionsverstoßes. Ein Konventionsverstoß ist nach stän-
diger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und
des Bundesgerichtshofs nicht gegeben, wenn die Verteidigungsrechte, deren
Verletzung geltend gemacht wird, insgesamt angemessen gewahrt wurden, das
Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Dies erfordert eine besonders sorgfäl-
tige und kritische tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf die Angaben des Zeu-
gen, der von dem Angeklagten nicht befragt werden konnte, kann eine Fest-
stellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch
andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden
(EGMR, Fälle Windisch StV 1991, 193, 194; Kostovski MDR 1991, 406, 407;
Delta ÖJZ 1991, 425, 426; Asch EuGRZ 1992, 474, 475; Ferrantelli & Santan-
gelo ÖJZ 1997,151; Luca, Urteil vom 27. Februar 2001, Sektion-Nr. 3354/96;
Rachdad, Urteil vom 13. Februar 2004 Reg.-Nr. 71846/01; N.F.B. NJW 2003,
2297; BGHSt 46, 93, 103 f.; BGHR MRK Art. 6 III d Fragerecht 2; BGH, Beschl.
vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht:
1. Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine der Justiz zuzurech-
nende vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeu-
gen nicht schon darin, daß nach der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung
des Zeugen L. nicht noch eine richterliche Zeugenvernehmung stattge-
funden hat, bei der der Angeklagte oder sein Verteidiger hätten teilnehmen
können.
Der Zeuge wurde unmittelbar nach seiner Festnahme im September
2003 und danach noch im November 2003 als Beschuldigter polizeilich ver-
nommen und hat dabei umfangreiche, ihn selbst und eine Vielzahl von Perso-
nen belastende Angaben gemacht. Bei dem polizeilichen Zugriff im September
2003 wurden auch der Angeklagte und weitere Personen aus seinem Umfeld
festgenommen. Gerade wenn eine umfangreiche Bandentätigkeit aufzuklären
ist, die Ermittlungen sich gegen eine Vielzahl von Personen - wie hier - richten,
bedarf es zunächst einer Klärung und Sichtung, gegen welche Personen ein
Tatverdacht besteht. Schon aus praktischen Gründen ist es daher häufig nicht
möglich, eine richterliche Zeugenvernehmung mit den Verfahrensgarantien des
§ 168 c Abs. 2 StPO in diesem Verfahrensstadium durchzuführen. Zwar mag
dies zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sein. Gründe, die befürch-
ten ließen, daß die als Zeuge in Betracht kommende Person - hier der Zeuge
L. - für die Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stehen würde,
etwa durch Krankheit, drohende Abschiebung o. ä. und die deshalb eine rich-
terliche Zeugenvernehmung schon vor der Hauptverhandlung nahe legten, be-
standen jedoch nicht. Ein solcher Grund kann nicht allein darin gesehen wer-
den, daß der Zeuge sich in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsrecht be-
rufen könnte. Dieses Recht stand ihm auch bei jeder vorherigen Zeugenver-
nehmung zu. Daß er sich in einem solchen Fall anders als in der Hauptver-
handlung nicht auf sein Auskunftsrecht berufen hätte, ist durch nichts belegt.
2. Die Kammer war sich ersichtlich der Problematik bewußt, die sich aus
dem Umstand ergeben hat, daß die Aussage des Zeugen L. nur mittelbar
durch die Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt
werden konnte. Sie hat seine Aussage ausführlich gewürdigt und sie durch an-
dere Beweismittel bestätigt gefunden (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 46,
93, 106; BGHR MRK Art. 6 III d Fragerecht 2; BGH, Urt. vom 3. Dezember
2004 - 2 StR 156/04; BGH NJW 2003, 3142, 3144; vgl. auch BVerfG NJW
2001, 2245, 2246). Daß in den Fällen 8, 9, 14 und 15 der Zeuge L. als
einziges Beweismittel aufgeführt worden ist, steht dem, wie schon der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift unter I. 2. a), b) und c) dargelegt hat,
unter den vorliegenden Umständen nicht entgegen. Eine isolierte Betrachtung
der jeweiligen Einzeltaten würde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht:
Der Angeklagte ist wegen bandenmäßigen, in einem Fall auch bewaffne-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 17 Fäl-
len, wegen Geiselnahme und versuchter Nötigung verurteilt worden. Alle aus-
geurteilten Taten stehen nicht nur in einem engen zeitlichen und räumlichen
Zusammenhang, sondern stellen sich als mehr oder weniger gleichförmig ver-
laufende Betätigungen der auf Drogenhandel spezialisierten und von dem An-
geklagten organisierten und angeführten Bande dar. Unter diesen Umständen
bedarf es einer Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden und verwerteten
Beweismittel, da auch die Beweismittel, die nicht unmittelbar den jeweiligen
Tatvorwurf belegen, mindestens Indizwert auch für diese Taten zukommen
kann.
Die Kammer konnte sich hier bei ihrer Überzeugungsbildung als Grund-
lage der Verurteilung des Angeklagten - auch außerhalb der Aussage des Zeu-
gen L. - auf eine Vielzahl von Beweismitteln stützen.
So hat neben dem Zeugen L. insbesondere der Zeuge O. zur Ban-
denstruktur wie zu einzelnen Taten des Angeklagten als Bandenmitglied in der
Hauptverhandlung umfassend ausgesagt. Auch weitere Bandenmitglieder ha-
ben dazu detaillierte und umfangreiche Angaben gemacht, die, soweit sie in
der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsrecht nach § 55 StPO Gebrauch
gemacht haben, durch die Aussagen von Vernehmungsbeamten in die Haupt-
verhandlung eingeführt wurden. Soweit die Revision meint, auch hinsichtlich
dieser Zeugen liege eine Verletzung des Fragerechts nach Artikel 6 Absatz 3
Buchstabe d) EMRK vor, ihnen komme deshalb ebenfalls nur ein geringerer
Beweiswert zu, ist diese Beanstandung, wie der Generalbundesanwalt zutref-
fend ausgeführt hat, nicht in der erforderlichen Form geltend gemacht worden.
Unabhängig davon sind etwa Verkäufe von Bandenmitgliedern durch einen als
V-Mann eingesetzten in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigt
worden, zudem standen der Kammer Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen
und Durchsuchungen zur Verfügung. Schließlich ist auch durch die teilgestän-
dige Einlassung des Angeklagten selbst seine Einbindung in die Bandenkrimi-
nalität bewiesen. So hat er eingeräumt, daß er einer der Teilnehmer eines
überwachten Telefongesprächs war, bei dem es um Drogenhandel ging. Die
Glaubwürdigkeit des Zeugen L. ist mithin durch eine Vielzahl weiterer Be-
weismittel bestätigt worden, die seine Aussage insgesamt, wenn auch nicht in
allen Einzelheiten stützen und selbständigen Beweiswert haben. Ein Konventi-
onsverstoß liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck