BGH Beschluss vom 03.12.2004 – 2 StR 490/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 12. Juli 2004 mit den zugehörigen Feststel-
lungen im Strafausspruch hinsichtlich der Taten Nr. 37 bis 39
und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und
vier Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von
1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier
Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).
Dieser liegen Einzelstrafen für 63 Taten zugrunde, die das Landgericht zwi-
schen sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten bemessen hat. Eine
so starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf
sieben Jahre und vier Monaten erfordert eine eingehende Begründung. Dem
werden die formelhaften Ausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfrei-
heitsstrafe nicht gerecht.
2. Die Urteilsgründe enthalten zudem keine Einzelstrafen für die Taten
Nr. 37 bis 39 (UA S. 12/13; 74). Der neue Tatrichter wird die Festsetzung die-
ser Einzelstrafen nachzuholen haben. Das Verschlechterungsverbot (§ 358
Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358
II 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer