Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.12.2004 – VI ZA 18/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 18/03

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom

14. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller weist zwar darauf hin, daß das Beschwerdegericht die

Rechtsbeschwerde auf seine dortige Gegenvorstellung nachträglich in einem

Beschluß vom 30. Oktober 2003 zugelassen hat. Diese Zulassung bindet jedoch das

Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn bei dem Zulassungsbeschluß handelt es sich

um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die unzulässig ist. Nach

§ 574 Abs. 1, 2 ZPO muß die Rechtsbeschwerde grundsätzlich in dem Beschluß, mit

dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen

werden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - ZIP 2002, 1589, 1590;

Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BB 2004, 244).

Müller Greiner Wellner

Diederichsen Stöhr