Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 06.12.2004 – VI ZA 18/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom
14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller weist zwar darauf hin, daß das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde auf seine dortige Gegenvorstellung nachträglich in einem
Beschluß vom 30. Oktober 2003 zugelassen hat. Diese Zulassung bindet jedoch das
Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn bei dem Zulassungsbeschluß handelt es sich
um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die unzulässig ist. Nach
§ 574 Abs. 1, 2 ZPO muß die Rechtsbeschwerde grundsätzlich in dem Beschluß, mit
dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen
werden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - ZIP 2002, 1589, 1590;
Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - BB 2004, 244).
Müller Greiner Wellner
Diederichsen Stöhr