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BGH Urteil vom 08.12.2004 – IV ZR 223/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 223/03

URTEIL

Verkündet am: 8. Dezember 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 2317; BSHG § 90 Abs. 1

Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Ent- scheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.

BGB § 2084

Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwir- kungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfe- träger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - OLG Karlsruhe LG Konstanz

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zi-

vilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsru-

he vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.

2. Soweit das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September

2003 zum Nachteil des Klägers ergangen ist, werden

auf dessen Rechtsmittel dieses Berufungsurteil aufge-

hoben und das Urteil des Landgerichts Konstanz vom

26. Februar 2003 geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

dem Kläger zusätzlich Auskunft zu erteilen über den

Bestand des Nachlasses des M. S. zum

Zeitpunkt seines Erbfalles durch Vorlage eines durch

einen Notar errichteten Nachlaßverzeichnisses.

Außerdem werden die Beklagten als Gesamtschuldner

verurteilt, den Wert der zum Nachlaß gehörenden so-

wie der dem Nachlaß aufgrund einer Ausgleichungs-

oder Ergänzungspflicht hinzuzurechnenden Gegen-

stände durch Gutachten eines öffentlich bestellten und

vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

3. Zur Entscheidung über die nach Auskunft und Wert-

ermittlung im Rahmen der Stufenklage angekündigten

weiteren Anträge bleibt der Rechtsstreit an das Land-

gericht Konstanz zurückverwiesen, das auch über die

Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu

entscheiden haben wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben ih-

res am 22. Dezember 1999 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil (ein-

schließlich eventueller Ausgleichung und Ergänzung) ihrer behinderten

Schwester am Nachlaß des Vaters in Anspruch. Die Mutter der Beklag-

ten und der Behinderten starb am 4. März 2000. Der Kläger hat die

Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 29. Juni

2001 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet.

Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament er-

richtet, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzten. Als

Erben des Letztversterbenden wurden die acht Kinder bestimmt; Nach-

erben der Kinder sollten deren Abkömmlinge, beim Fehlen von Ab-

kömmlingen die übrigen Geschwister oder ersatzweise deren Kinder

sein. Für den Fall, daß eines der Kinder beim Tod des erstversterben-

den Elternteils den Pflichtteil verlangen sollte, wurde dieses Kind (ein-

schließlich seiner Abkömmlinge) beim Tod des letztversterbenden El-

ternteils ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt. Bezüglich des Erbteils der

behinderten Tochter wurde auf deren Lebenszeit Testamentsvollstrek-

kung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker sollte nach seinem Er-

messen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet

sind, dem behinderten Kind Erleichterung und Hilfen zu verschaffen.

Diese Verpflichtung sollte aber entfallen, wenn die Leistungen auf die

Sozialhilfe angerechnet würden.

Das Vormundschaftsgericht bestellte der Behinderten eine Ergän-

zungsbetreuerin für den Aufgabenkreis Durchsetzung bestehender Erb-

ansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, aus den Nachlässen der

Eltern. Die Betreuerin lehnte eine Geltendmachung von Pflichtteilsan-

sprüchen mit Schreiben vom 13. November 2001 ab, weil sie in vollem

Umfang vom Kläger vereinnahmt werden würden, die Behinderte davon

also selbst keinen Nutzen hätte.

Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Mit

der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche auf Aus-

kunft und Wertermittlung gemäß § 2314 BGB weiter verfolgt. Das Beru-

fungsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben (ZEV 2004, 26 f.).

Mit den beiderseitigen Revisionen begehren die Beklagten die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils und der Kläger die volle Durch-

setzung der bisher geltend gemachten Ansprüche.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des

Klägers führt zum vollen Erfolg seiner Anträge.

I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, durch die Überlei-

tung gemäß § 90 BSHG seien die Pflichtteilsansprüche der behinderten

Tochter, die durch das elterliche Testament nach dem Tod des Vaters

enterbt worden sei, auf den Kläger übergegangen und könnten von die-

sem auch geltend gemacht werden. Daß ein Pflichtteilsanspruch nach

§ 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Ver-

trag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, und daß ohne diese Vor-

aussetzungen nach §§ 400, 412 BGB auch kein gesetzlicher Forde-

rungsübergang möglich ist, stehe wegen der gesetzlichen Regelung in

§ 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG einem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf

den Kläger hier nicht entgegen. Vielmehr gehe der Pflichtteilsanspruch

auf den Sozialhilfeträger ohne jede Einschränkung über; insbesondere

bleibe dem Pflichtteilsberechtigten nicht persönlich vorbehalten, ob er

den Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Die Entschlie-

ßung der Ergänzungspflegerin vom 13. November 2001, den Pflichtteils-

anspruch nicht geltend zu machen, habe das durch den Bescheid vom

29. Juni 2001 auf den Kläger übergeleitete Pflichtteilsrecht nicht mehr

beeinträchtigen können.

Die Verwirkungsklausel im Testament könne entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts nicht dazu führen, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ent-

sprechend anzuwenden. Wenn das Ausschlagungsrecht des Erben, der

im Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz Ausschlagung den Anspruch

auf den Pflichtteil behält, nicht nach § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger

übergeleitet werden könne, lasse sich daraus nichts gegen eine Überlei-

tung des wie hier auf Enterbung beruhenden Pflichtteilsanspruchs herlei-

ten, auch wenn die Geltendmachung dieses Pflichtteilsanspruchs auf-

grund einer testamentarischen Verwirkungsklausel die Enterbung des

Pflichtteilsberechtigten in einem anderen Erbfall zur Folge habe. Die

Übereinstimmung in den Rechtsfolgen ändere nichts an den Unterschie-

den in den Voraussetzungen beider Regelungen. Im vorliegenden Fall

komme es auf diese Rechtsfragen aber schon deshalb nicht an, weil eine

Auslegung des Testaments ergebe, daß die Eltern bei seiner Errichtung

der behinderten Tochter nicht das Erbrecht nach dem letztversterbenden

Elternteil hätten versagen wollen, wenn nicht die Tochter selbst, sondern

der Sozialhilfeträger beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend

mache. Zwar hätten die Eltern den überlebenden Teil sichern und ihre

acht Kinder gleich behandeln wollen. Durch die Geltendmachung des

Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil würden die anderen Be-

teiligten hier aber nicht wesentlich benachteiligt. Vor allem hätten die El-

tern mit ihren testamentarischen Regelungen erreichen wollen, daß der

behinderten Tochter über die Sozialhilfe hinaus Vorteile zufließen; sie

hätten ihr das durch Testamentsvollstreckung gegenüber dem Sozialhil-

feträger abgeschirmte Erbrecht nach dem letztversterbenden Elternteil

auch dann nicht vorenthalten wollen, wenn der Sozialhilfeträger den

Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil in Anspruch nehmen

würde.

Damit sei die behinderte Tochter Miterbin nach ihrer zuletzt ver-

storbenen Mutter und also auch Erbeserbin nach ihrem Vater geworden.

Deshalb stehe ihr und folglich auch dem Kläger aus übergeleitetem

Recht kein Anspruch aus § 2314 BGB zu. Dieser Anspruch setze nämlich

die Nichterbenstellung des Pflichtteilsberechtigten voraus. Einen An-

spruch auf Wertermittlung auf eigene Kosten auf der Grundlage von

§ 242 BGB wolle der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor

dem Berufungsgericht klargestellt habe, nicht geltend machen. Auskunft

über den Bestand des Nachlasses sei bereits durch den Prozeßbevoll-

mächtigten der Beklagten im vorliegenden Verfahren erteilt worden. Da-

mit stehe dem Kläger lediglich noch Auskunft über ausgleichspflichtige

Zuwendungen und Schenkungen sowie über den Güterstand der Eltern

der Behinderten zu. Nur insoweit sei der Klage auf die Berufung statt-

zugeben. Im Hinblick auf die Stufenklage werde der Rechtsstreit im übri-

gen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das

Landgericht zurückverwiesen.

II. 1. Demgegenüber machen die Beklagten mit ihrer Revision gel-

tend, die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs der Behinderten berechti-

ge den Kläger für sich genommen noch nicht dazu, diesen Anspruch

auch geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs sei zwischen dem Bestand des Pflichtteils- und Pflichtteilsergän-

zungsanspruchs einerseits und dem Recht zur Geltendmachung dieser

Ansprüche andererseits zu unterscheiden. Nur unter besonderen Um-

ständen komme etwa im Unterhaltsrecht eine Obliegenheit des Pflicht-

teilsberechtigten in Betracht, den Pflichtteilsanspruch geltend zu ma-

chen. Eine derartige Obliegenheit sei hier nicht festgestellt worden. Der

Kläger sei an die Entscheidung der Ergänzungspflegerin, Pflichtteilsan-

sprüche nicht geltend zu machen, gebunden.

2. Dem folgt der Senat nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs ist Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, mit Rücksicht auf

die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem

allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsan-

spruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll; Gläubiger des Pflicht-

teilsberechtigten sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können

(BGHZ 123, 183, 186; Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW

1997, 2384 unter 2). Daran anknüpfend hat der früher für das Familien-

recht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, auch wenn

sich ein Pflichtteilsberechtigter im allgemeinen Rechtsverkehr frei für

oder gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden

könne, bedeute dies nicht, daß für den Bereich des Unterhaltsrechts

notwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten; hier könne eine Oblie-

genheit bestehen, den Pflichtteilsanspruch zur Befriedigung von Unter-

haltsbedürfnissen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb

ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b). In Abgrenzung zu diesem Urteil

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dann jedoch ausgespro-

chen, von den Vermögensbestandteilen, deren Verwertung dem Unter-

haltsberechtigten zuzumuten sei, könne ein Pflichtteilsanspruch nicht von

vornherein ausgenommen werden; der Verpflichtung zu dessen Verwer-

tung könne sich eine Unterhaltsberechtigte grundsätzlich weder mit dem

Argument, zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs müsse die Erbin

unwirtschaftliche Veräußerungen vornehmen, entziehen noch mit der Be-

sorgnis, eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gefährde die

Aussicht der Pflichtteilsberechtigten, von der Pflichtteilsschuldnerin spä-

ter als deren Erbin eingesetzt zu werden. Allerdings blieben Zumutbar-

keitsgesichtspunkte von Bedeutung (Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR

248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b).

b) Ähnlich wie die Revision der Beklagten vertritt auch Muscheler

(Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002, S. 235) die Auffas-

sung, die bloße Überleitung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten

auf den Sozialhilfeträger nehme dem Pflichtteilsberechtigten nicht die al-

lein ihm vom Gesetzgeber zugedachte Freiheit, über die Geltendma-

chung dieses Anspruchs autonom und ohne wirtschaftlichen Druck zu

entscheiden. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch (im Sin-

ne von § 852 Abs. 1 ZPO) geltend mache, führe die vorhergehende oder

nachträgliche Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG dazu, daß der

Sozialhilfeträger (endgültig) auf den Pflichtteilsschuldner zugreifen kön-

ne. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, der

Sozialhilfeträger könne Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwer-

ten, wenn die Pflichtteilsberechtigte, vertreten durch ihre Ergänzungsbe-

treuerin, sich zur Geltendmachung dieser Ansprüche entschlossen habe

und die in § 852 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorlägen; die

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sei nämlich allein vom Wil-

len des Berechtigten abhängig, wie auch die Formulierung "kann" in

§§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 und 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB zeige

(FGPrax 2003, 268, 270).

c) Nach herrschender Meinung kann der auf Enterbung beruhende

Pflichtteilsanspruch dagegen, wenn er auf den Sozialhilfeträger überge-

leitet worden ist, von diesem geltend gemacht werden, ohne daß es in-

soweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme

(vgl. etwa Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29;

MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/

Roth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412

Rdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchin-

ke, Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, 1264,

1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991) 526, 529).

d) Mit dem Berufungsgericht sieht der Senat einen Anhaltspunkt

dafür, daß bei Pflichtteilsansprüchen zwischen der Inhaberschaft an ei-

nem solchen Anspruch einerseits und der Befugnis zur Geltendmachung

andererseits zu unterscheiden sei, lediglich in § 852 Abs. 1 ZPO. Welche

Bedeutung dieser Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbe-

reich hinaus zukommt, bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung:

Denn § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG bestimmt ausdrücklich, der Übergang ei-

nes Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausge-

schlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-

det werden kann. Damit läßt sich aus § 852 Abs. 1 ZPO keinerlei Ein-

schränkung zum Nachteil des Sozialhilfeträgers herleiten. Die Vorschrift

des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG würde ihres Sinnes beraubt, wenn man sie

einschränkend dahin verstehen wollte, daß der Pflichtteilsanspruch nur

vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtig-

ten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne (so aber Muscheler,

aaO; wie hier dagegen van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856; OLG Frank-

furt ZEV 2004, 24). Der Sozialhilfeträger wird als Helfer des Sozialhilfe-

empfängers gerade anders behandelt als andere Gläubiger des Pflicht-

teilsberechtigten. Strikter als ein Unterhaltsberechtigter muß der Sozial-

hilfeempfänger auch Pflichtteilsansprüche infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4

BSHG vorrangig einsetzen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger den

Pflichtteilsanspruch - wie hier - schon vor einer Entscheidung des Pflicht-

teilsberechtigten oder seines Betreuers übergeleitet hat. Ebenso wenig

wie der Pflichtteilsberechtigte selbst an seine Entscheidung, den Pflicht-

teil nicht geltend zu machen, gebunden ist, steht es auch dem Sozialhil-

feträger frei, nach einer Überleitung über die Geltendmachung des

Pflichtteilsanspruchs unabhängig von einer etwa schon vorliegenden Äu-

ßerung des Pflichtteilsberechtigten oder dessen Betreuers zu entschei-

den.

Dem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträger in den Fällen

des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung -

das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testa-

mentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers

nicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/

Leipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12;

AnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart

ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25

m. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379). Denn für das

Pflichtteilsrecht hat der Gesetzgeber - anders als etwa für das Erbrecht

(§§ 1942 ff. BGB) - kein besonderes Ausschlagungsrecht geschaffen.

III. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision unter Bezug auf

§§ 133, 157, 2084 BGB gegen die Auslegung der Verwirkungsklausel

durch das Berufungsgericht. Er rügt, durch eine derartige Klausel solle

nicht nur auf einen bewußten Ungehorsam eines Erben reagiert, sondern

vor allem die im Testament vorgesehene Vermögensverteilung gesichert

werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts führe aber zu einer von

den Eltern nicht gewollten wirtschaftlichen Bevorzugung des behinderten

Kindes.

Das Berufungsgericht entnimmt dem gemeinschaftlichen Testament

jedoch mit Recht den Willen der Eltern, über eine Sicherung des überle-

benden Ehegatten und eine Gleichbehandlung aller Kinder im Schlußerb-

fall hinaus das Erbe der behinderten Tochter möglichst vor dem Zugriff

des Sozialhilfeträgers zu bewahren. Das ist insbesondere aus der An-

ordnung einer Testamentsvollstreckung für den Erbteil der behinderten

Tochter sowie aus den für die Testamentsvollstreckung getroffenen nä-

heren Regelungen des Testaments zu schließen. Mit diesen Zielen ist die

vom Kläger vertretene Auslegung der Verwirkungsklausel unvereinbar:

Anders als die pflichtteilsberechtigten Geschwister konnte der Sozialhil-

feträger von der Geltendmachung des dem behinderten Kind zustehen-

den Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil hier von

vornherein nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den im Schluß-

erbfall der Behinderten zugedachten Erbteil zu verlieren. Denn auf den

Erbteil der behinderten Tochter nach dem letztversterbenden Elternteil

hätte der Sozialhilfeträger ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB).

Die Verwirkungsklausel würde bei wortgetreuer Anwendung zu dem ge-

radezu widersinnigen Ergebnis führen, daß der Zugriff auf den Nachlaß

des erstverstorbenen Elternteils dem Sozialhilfeträger den sonst ver-

sperrten Zugriff auf den Nachlaß des letztversterbenden Elternteils über-

haupt erst eröffnen würde.

Die Verwirkungsklausel muß danach unter Berücksichtigung ihres

Sinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausge-

legt werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hät-

ten die Eltern, wenn sie bei Testamentserrichtung die ihren Vorstellun-

gen widersprechenden Folgen der Verwirkungsklausel im Hinblick auf die

sich daraus für den Sozialhilfeträger ergebenden Möglichkeiten erkannt

hätten, den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem

erstverstorbenen Elternteil durch den Sozialhilfeträger vom Anwen-

dungsbereich der Verwirkungsklausel ausgenommen. Damit wird das be-

hinderte Kind zwar gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt, weil es

trotz Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen El-

ternteil den ihm im Schlußerbfall zugedachten Erbteil nicht verliert. Diese

Konsequenz hätten die Eltern aber nach Auffassung des Berufungsge-

richts in Kauf genommen. Diese tatrichterliche Auslegung ist revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist auch überzeugend.

IV. Auf der Grundlage dieser Auslegung gelangt das Berufungsge-

richt zutreffend zu dem Ergebnis, daß die behinderte Tochter

Mit(vor)erbin nach der zuletzt verstorbenen Mutter geworden ist. Da die

Mutter Alleinerbin des vor ihr verstorbenen Vaters war, ist die behinderte

Tochter auch dessen (Mit-)Erbeserbin geworden. Daraus hat das Beru-

fungsgericht geschlossen, daß der behinderten Tochter und damit auch

dem Kläger die Ansprüche aus § 2314 BGB nicht zustünden, weil sie ei-

nen Pflichtteilsberechtigten voraussetzen, der nicht Erbe geworden ist

(vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 un-

ter I).

Ob dies auch dann gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte wie hier

zunächst nicht Erbe war und erst durch einen weiteren Erbfall Erbeserbe

geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger kann jeden-

falls im vorliegenden Fall die dem behinderten Kind als Erben der zuletzt

verstorbenen Mutter etwa nach §§ 2027, 2028, 2038, 2057 BGB zuste-

henden Rechte, sich über Bestand und Wert ihres Nachlasses und des

darin enthaltenen Nachlasses des vorverstorbenen Vaters zu informie-

ren, nicht auf sich überleiten. Dem steht die für den Erbteil des behinder-

ten Kindes nach der Mutter angeordnete Testamentsvollstreckung entge-

gen (§ 2214 BGB). Der Kläger hat also, auch wenn er den Pflichtteilsan-

spruch erst übergeleitet hat, als das behinderte Kind bereits Erbeserbin

des Vaters geworden war, lediglich die Rechte eines pflichtteilsberechtig-

ten Nichterben erlangt, wie sie dem behinderten Kind vor dem Tod der

Mutter zustanden. Deshalb kann der Kläger auch den der Verwirklichung

des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater dienenden Auskunftsanspruch

aus § 2314 BGB geltend machen.

Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Abwei-

sung von Ansprüchen des Klägers aus § 2314 BGB bestätigt hat, und

den insoweit gestellten Anträgen des Klägers zu entsprechen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch