Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.12.2004 – IV ZR 223/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Dezember 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 2317; BSHG § 90 Abs. 1
Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Ent- scheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.
BGB § 2084
Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwir- kungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfe- träger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - OLG Karlsruhe LG Konstanz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zi-
vilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsru-
he vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.
2. Soweit das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September
2003 zum Nachteil des Klägers ergangen ist, werden
auf dessen Rechtsmittel dieses Berufungsurteil aufge-
hoben und das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
26. Februar 2003 geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
dem Kläger zusätzlich Auskunft zu erteilen über den
Bestand des Nachlasses des M. S. zum
Zeitpunkt seines Erbfalles durch Vorlage eines durch
einen Notar errichteten Nachlaßverzeichnisses.
Außerdem werden die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, den Wert der zum Nachlaß gehörenden so-
wie der dem Nachlaß aufgrund einer Ausgleichungs-
oder Ergänzungspflicht hinzuzurechnenden Gegen-
stände durch Gutachten eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.
3. Zur Entscheidung über die nach Auskunft und Wert-
ermittlung im Rahmen der Stufenklage angekündigten
weiteren Anträge bleibt der Rechtsstreit an das Land-
gericht Konstanz zurückverwiesen, das auch über die
Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben ih-
res am 22. Dezember 1999 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil (ein-
schließlich eventueller Ausgleichung und Ergänzung) ihrer behinderten
Schwester am Nachlaß des Vaters in Anspruch. Die Mutter der Beklag-
ten und der Behinderten starb am 4. März 2000. Der Kläger hat die
Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 29. Juni
2001 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet.
Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament er-
richtet, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzten. Als
Erben des Letztversterbenden wurden die acht Kinder bestimmt; Nach-
erben der Kinder sollten deren Abkömmlinge, beim Fehlen von Ab-
kömmlingen die übrigen Geschwister oder ersatzweise deren Kinder
sein. Für den Fall, daß eines der Kinder beim Tod des erstversterben-
den Elternteils den Pflichtteil verlangen sollte, wurde dieses Kind (ein-
schließlich seiner Abkömmlinge) beim Tod des letztversterbenden El-
ternteils ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt. Bezüglich des Erbteils der
behinderten Tochter wurde auf deren Lebenszeit Testamentsvollstrek-
kung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker sollte nach seinem Er-
messen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet
sind, dem behinderten Kind Erleichterung und Hilfen zu verschaffen.
Diese Verpflichtung sollte aber entfallen, wenn die Leistungen auf die
Sozialhilfe angerechnet würden.
Das Vormundschaftsgericht bestellte der Behinderten eine Ergän-
zungsbetreuerin für den Aufgabenkreis Durchsetzung bestehender Erb-
ansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, aus den Nachlässen der
Eltern. Die Betreuerin lehnte eine Geltendmachung von Pflichtteilsan-
sprüchen mit Schreiben vom 13. November 2001 ab, weil sie in vollem
Umfang vom Kläger vereinnahmt werden würden, die Behinderte davon
also selbst keinen Nutzen hätte.
Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Mit
der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche auf Aus-
kunft und Wertermittlung gemäß § 2314 BGB weiter verfolgt. Das Beru-
fungsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben (ZEV 2004, 26 f.).
Mit den beiderseitigen Revisionen begehren die Beklagten die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils und der Kläger die volle Durch-
setzung der bisher geltend gemachten Ansprüche.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des
Klägers führt zum vollen Erfolg seiner Anträge.
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, durch die Überlei-
tung gemäß § 90 BSHG seien die Pflichtteilsansprüche der behinderten
Tochter, die durch das elterliche Testament nach dem Tod des Vaters
enterbt worden sei, auf den Kläger übergegangen und könnten von die-
sem auch geltend gemacht werden. Daß ein Pflichtteilsanspruch nach
§ 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Ver-
trag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, und daß ohne diese Vor-
aussetzungen nach §§ 400, 412 BGB auch kein gesetzlicher Forde-
rungsübergang möglich ist, stehe wegen der gesetzlichen Regelung in
§ 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG einem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf
den Kläger hier nicht entgegen. Vielmehr gehe der Pflichtteilsanspruch
auf den Sozialhilfeträger ohne jede Einschränkung über; insbesondere
bleibe dem Pflichtteilsberechtigten nicht persönlich vorbehalten, ob er
den Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Die Entschlie-
ßung der Ergänzungspflegerin vom 13. November 2001, den Pflichtteils-
anspruch nicht geltend zu machen, habe das durch den Bescheid vom
29. Juni 2001 auf den Kläger übergeleitete Pflichtteilsrecht nicht mehr
beeinträchtigen können.
Die Verwirkungsklausel im Testament könne entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts nicht dazu führen, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ent-
sprechend anzuwenden. Wenn das Ausschlagungsrecht des Erben, der
im Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz Ausschlagung den Anspruch
auf den Pflichtteil behält, nicht nach § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger
übergeleitet werden könne, lasse sich daraus nichts gegen eine Überlei-
tung des wie hier auf Enterbung beruhenden Pflichtteilsanspruchs herlei-
ten, auch wenn die Geltendmachung dieses Pflichtteilsanspruchs auf-
grund einer testamentarischen Verwirkungsklausel die Enterbung des
Pflichtteilsberechtigten in einem anderen Erbfall zur Folge habe. Die
Übereinstimmung in den Rechtsfolgen ändere nichts an den Unterschie-
den in den Voraussetzungen beider Regelungen. Im vorliegenden Fall
komme es auf diese Rechtsfragen aber schon deshalb nicht an, weil eine
Auslegung des Testaments ergebe, daß die Eltern bei seiner Errichtung
der behinderten Tochter nicht das Erbrecht nach dem letztversterbenden
Elternteil hätten versagen wollen, wenn nicht die Tochter selbst, sondern
der Sozialhilfeträger beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend
mache. Zwar hätten die Eltern den überlebenden Teil sichern und ihre
acht Kinder gleich behandeln wollen. Durch die Geltendmachung des
Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil würden die anderen Be-
teiligten hier aber nicht wesentlich benachteiligt. Vor allem hätten die El-
tern mit ihren testamentarischen Regelungen erreichen wollen, daß der
behinderten Tochter über die Sozialhilfe hinaus Vorteile zufließen; sie
hätten ihr das durch Testamentsvollstreckung gegenüber dem Sozialhil-
feträger abgeschirmte Erbrecht nach dem letztversterbenden Elternteil
auch dann nicht vorenthalten wollen, wenn der Sozialhilfeträger den
Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil in Anspruch nehmen
würde.
Damit sei die behinderte Tochter Miterbin nach ihrer zuletzt ver-
storbenen Mutter und also auch Erbeserbin nach ihrem Vater geworden.
Deshalb stehe ihr und folglich auch dem Kläger aus übergeleitetem
Recht kein Anspruch aus § 2314 BGB zu. Dieser Anspruch setze nämlich
die Nichterbenstellung des Pflichtteilsberechtigten voraus. Einen An-
spruch auf Wertermittlung auf eigene Kosten auf der Grundlage von
§ 242 BGB wolle der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht klargestellt habe, nicht geltend machen. Auskunft
über den Bestand des Nachlasses sei bereits durch den Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten im vorliegenden Verfahren erteilt worden. Da-
mit stehe dem Kläger lediglich noch Auskunft über ausgleichspflichtige
Zuwendungen und Schenkungen sowie über den Güterstand der Eltern
der Behinderten zu. Nur insoweit sei der Klage auf die Berufung statt-
zugeben. Im Hinblick auf die Stufenklage werde der Rechtsstreit im übri-
gen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das
Landgericht zurückverwiesen.
II. 1. Demgegenüber machen die Beklagten mit ihrer Revision gel-
tend, die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs der Behinderten berechti-
ge den Kläger für sich genommen noch nicht dazu, diesen Anspruch
auch geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs sei zwischen dem Bestand des Pflichtteils- und Pflichtteilsergän-
zungsanspruchs einerseits und dem Recht zur Geltendmachung dieser
Ansprüche andererseits zu unterscheiden. Nur unter besonderen Um-
ständen komme etwa im Unterhaltsrecht eine Obliegenheit des Pflicht-
teilsberechtigten in Betracht, den Pflichtteilsanspruch geltend zu ma-
chen. Eine derartige Obliegenheit sei hier nicht festgestellt worden. Der
Kläger sei an die Entscheidung der Ergänzungspflegerin, Pflichtteilsan-
sprüche nicht geltend zu machen, gebunden.
2. Dem folgt der Senat nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs ist Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, mit Rücksicht auf
die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem
allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsan-
spruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll; Gläubiger des Pflicht-
teilsberechtigten sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können
(BGHZ 123, 183, 186; Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW
1997, 2384 unter 2). Daran anknüpfend hat der früher für das Familien-
recht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, auch wenn
sich ein Pflichtteilsberechtigter im allgemeinen Rechtsverkehr frei für
oder gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden
könne, bedeute dies nicht, daß für den Bereich des Unterhaltsrechts
notwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten; hier könne eine Oblie-
genheit bestehen, den Pflichtteilsanspruch zur Befriedigung von Unter-
haltsbedürfnissen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb
ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b). In Abgrenzung zu diesem Urteil
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dann jedoch ausgespro-
chen, von den Vermögensbestandteilen, deren Verwertung dem Unter-
haltsberechtigten zuzumuten sei, könne ein Pflichtteilsanspruch nicht von
vornherein ausgenommen werden; der Verpflichtung zu dessen Verwer-
tung könne sich eine Unterhaltsberechtigte grundsätzlich weder mit dem
Argument, zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs müsse die Erbin
unwirtschaftliche Veräußerungen vornehmen, entziehen noch mit der Be-
sorgnis, eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gefährde die
Aussicht der Pflichtteilsberechtigten, von der Pflichtteilsschuldnerin spä-
ter als deren Erbin eingesetzt zu werden. Allerdings blieben Zumutbar-
keitsgesichtspunkte von Bedeutung (Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR
248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b).
b) Ähnlich wie die Revision der Beklagten vertritt auch Muscheler
(Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002, S. 235) die Auffas-
sung, die bloße Überleitung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten
auf den Sozialhilfeträger nehme dem Pflichtteilsberechtigten nicht die al-
lein ihm vom Gesetzgeber zugedachte Freiheit, über die Geltendma-
chung dieses Anspruchs autonom und ohne wirtschaftlichen Druck zu
entscheiden. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch (im Sin-
ne von § 852 Abs. 1 ZPO) geltend mache, führe die vorhergehende oder
nachträgliche Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG dazu, daß der
Sozialhilfeträger (endgültig) auf den Pflichtteilsschuldner zugreifen kön-
ne. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, der
Sozialhilfeträger könne Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwer-
ten, wenn die Pflichtteilsberechtigte, vertreten durch ihre Ergänzungsbe-
treuerin, sich zur Geltendmachung dieser Ansprüche entschlossen habe
und die in § 852 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorlägen; die
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sei nämlich allein vom Wil-
len des Berechtigten abhängig, wie auch die Formulierung "kann" in
§§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 und 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB zeige
(FGPrax 2003, 268, 270).
c) Nach herrschender Meinung kann der auf Enterbung beruhende
Pflichtteilsanspruch dagegen, wenn er auf den Sozialhilfeträger überge-
leitet worden ist, von diesem geltend gemacht werden, ohne daß es in-
soweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme
(vgl. etwa Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29;
MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/
Roth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412
Rdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchin-
ke, Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, 1264,
1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991) 526, 529).
d) Mit dem Berufungsgericht sieht der Senat einen Anhaltspunkt
dafür, daß bei Pflichtteilsansprüchen zwischen der Inhaberschaft an ei-
nem solchen Anspruch einerseits und der Befugnis zur Geltendmachung
andererseits zu unterscheiden sei, lediglich in § 852 Abs. 1 ZPO. Welche
Bedeutung dieser Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbe-
reich hinaus zukommt, bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung:
Denn § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG bestimmt ausdrücklich, der Übergang ei-
nes Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausge-
schlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-
det werden kann. Damit läßt sich aus § 852 Abs. 1 ZPO keinerlei Ein-
schränkung zum Nachteil des Sozialhilfeträgers herleiten. Die Vorschrift
des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG würde ihres Sinnes beraubt, wenn man sie
einschränkend dahin verstehen wollte, daß der Pflichtteilsanspruch nur
vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtig-
ten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne (so aber Muscheler,
aaO; wie hier dagegen van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856; OLG Frank-
furt ZEV 2004, 24). Der Sozialhilfeträger wird als Helfer des Sozialhilfe-
empfängers gerade anders behandelt als andere Gläubiger des Pflicht-
teilsberechtigten. Strikter als ein Unterhaltsberechtigter muß der Sozial-
hilfeempfänger auch Pflichtteilsansprüche infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4
BSHG vorrangig einsetzen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger den
Pflichtteilsanspruch - wie hier - schon vor einer Entscheidung des Pflicht-
teilsberechtigten oder seines Betreuers übergeleitet hat. Ebenso wenig
wie der Pflichtteilsberechtigte selbst an seine Entscheidung, den Pflicht-
teil nicht geltend zu machen, gebunden ist, steht es auch dem Sozialhil-
feträger frei, nach einer Überleitung über die Geltendmachung des
Pflichtteilsanspruchs unabhängig von einer etwa schon vorliegenden Äu-
ßerung des Pflichtteilsberechtigten oder dessen Betreuers zu entschei-
den.
Dem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträger in den Fällen
des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung -
das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testa-
mentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers
nicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/
Leipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12;
AnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart
ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25
m. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379). Denn für das
Pflichtteilsrecht hat der Gesetzgeber - anders als etwa für das Erbrecht
(§§ 1942 ff. BGB) - kein besonderes Ausschlagungsrecht geschaffen.
III. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision unter Bezug auf
§§ 133, 157, 2084 BGB gegen die Auslegung der Verwirkungsklausel
durch das Berufungsgericht. Er rügt, durch eine derartige Klausel solle
nicht nur auf einen bewußten Ungehorsam eines Erben reagiert, sondern
vor allem die im Testament vorgesehene Vermögensverteilung gesichert
werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts führe aber zu einer von
den Eltern nicht gewollten wirtschaftlichen Bevorzugung des behinderten
Kindes.
Das Berufungsgericht entnimmt dem gemeinschaftlichen Testament
jedoch mit Recht den Willen der Eltern, über eine Sicherung des überle-
benden Ehegatten und eine Gleichbehandlung aller Kinder im Schlußerb-
fall hinaus das Erbe der behinderten Tochter möglichst vor dem Zugriff
des Sozialhilfeträgers zu bewahren. Das ist insbesondere aus der An-
ordnung einer Testamentsvollstreckung für den Erbteil der behinderten
Tochter sowie aus den für die Testamentsvollstreckung getroffenen nä-
heren Regelungen des Testaments zu schließen. Mit diesen Zielen ist die
vom Kläger vertretene Auslegung der Verwirkungsklausel unvereinbar:
Anders als die pflichtteilsberechtigten Geschwister konnte der Sozialhil-
feträger von der Geltendmachung des dem behinderten Kind zustehen-
den Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil hier von
vornherein nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den im Schluß-
erbfall der Behinderten zugedachten Erbteil zu verlieren. Denn auf den
Erbteil der behinderten Tochter nach dem letztversterbenden Elternteil
hätte der Sozialhilfeträger ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB).
Die Verwirkungsklausel würde bei wortgetreuer Anwendung zu dem ge-
radezu widersinnigen Ergebnis führen, daß der Zugriff auf den Nachlaß
des erstverstorbenen Elternteils dem Sozialhilfeträger den sonst ver-
sperrten Zugriff auf den Nachlaß des letztversterbenden Elternteils über-
haupt erst eröffnen würde.
Die Verwirkungsklausel muß danach unter Berücksichtigung ihres
Sinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausge-
legt werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hät-
ten die Eltern, wenn sie bei Testamentserrichtung die ihren Vorstellun-
gen widersprechenden Folgen der Verwirkungsklausel im Hinblick auf die
sich daraus für den Sozialhilfeträger ergebenden Möglichkeiten erkannt
hätten, den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem
erstverstorbenen Elternteil durch den Sozialhilfeträger vom Anwen-
dungsbereich der Verwirkungsklausel ausgenommen. Damit wird das be-
hinderte Kind zwar gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt, weil es
trotz Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen El-
ternteil den ihm im Schlußerbfall zugedachten Erbteil nicht verliert. Diese
Konsequenz hätten die Eltern aber nach Auffassung des Berufungsge-
richts in Kauf genommen. Diese tatrichterliche Auslegung ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist auch überzeugend.
IV. Auf der Grundlage dieser Auslegung gelangt das Berufungsge-
richt zutreffend zu dem Ergebnis, daß die behinderte Tochter
Mit(vor)erbin nach der zuletzt verstorbenen Mutter geworden ist. Da die
Mutter Alleinerbin des vor ihr verstorbenen Vaters war, ist die behinderte
Tochter auch dessen (Mit-)Erbeserbin geworden. Daraus hat das Beru-
fungsgericht geschlossen, daß der behinderten Tochter und damit auch
dem Kläger die Ansprüche aus § 2314 BGB nicht zustünden, weil sie ei-
nen Pflichtteilsberechtigten voraussetzen, der nicht Erbe geworden ist
(vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 un-
ter I).
Ob dies auch dann gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte wie hier
zunächst nicht Erbe war und erst durch einen weiteren Erbfall Erbeserbe
geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger kann jeden-
falls im vorliegenden Fall die dem behinderten Kind als Erben der zuletzt
verstorbenen Mutter etwa nach §§ 2027, 2028, 2038, 2057 BGB zuste-
henden Rechte, sich über Bestand und Wert ihres Nachlasses und des
darin enthaltenen Nachlasses des vorverstorbenen Vaters zu informie-
ren, nicht auf sich überleiten. Dem steht die für den Erbteil des behinder-
ten Kindes nach der Mutter angeordnete Testamentsvollstreckung entge-
gen (§ 2214 BGB). Der Kläger hat also, auch wenn er den Pflichtteilsan-
spruch erst übergeleitet hat, als das behinderte Kind bereits Erbeserbin
des Vaters geworden war, lediglich die Rechte eines pflichtteilsberechtig-
ten Nichterben erlangt, wie sie dem behinderten Kind vor dem Tod der
Mutter zustanden. Deshalb kann der Kläger auch den der Verwirklichung
des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater dienenden Auskunftsanspruch
aus § 2314 BGB geltend machen.
Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Abwei-
sung von Ansprüchen des Klägers aus § 2314 BGB bestätigt hat, und
den insoweit gestellten Anträgen des Klägers zu entsprechen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch